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1446.1b - Beilage 2
n Stelle un- ter Beilage eines ärztlichen Zeugnisses sofort Kenntnis zu geben. 2 Diese Bestimmung soll auf dem Vorladungsformular abgedruckt werden. 2 unverändert § 83 1 Das Gericht stellt der Gegenpartei höherer Gewalt eingetreten ist. § 91 1 Bei Fristen, deren Ansetzung das Gesetz dem Richter überlässt, soll in der Re- gel nicht unter 10 und nicht über 30 Tage gegangen werden. 2 Wider den Willen der Gegenpartei Fristen, deren Ansetzung das Gesetz dem Untersuchungs- und Ankla- gebeamten oder dem Richter überlässt, soll in der Regel nicht unter 10 und nicht über 30 Tage gegangen werden. 2 unverändert 5. Gebühren, Besoldung
1464.3 - Bericht und Antrag der Kommission für den öffentlichen Verkehr
weil diese Teile ihres Liniennet- zes übernehmen. Dabei soll nicht nur das Gesellschaftsrecht zur Anwendung gelan- gen, sondern der Kanton soll auch explizit im Gesetz über den öffentlichen Verkehr die Bezüglich § 7 schlägt die Kommission eine Ergänzung des regierungsrätlichen An- trags vor. Danach soll der Kanton Anlagen von zentraler Bedeutung neu auch erwer- ben können. Es wurde bei dieser Ergänzung die Gemeinden weiterhin im bisheri- gen Rahmen an der zugerischen Transportunternehmung beteiligen sollen und die ZVB weiterhin eine zentrale Rolle bei der Erbringung von öffentlichen Transport- dienstleistungen
1390.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
realisiert werden. Zudem soll eine 350 Meter lange Finnenbahn im Süden des Schulareals erstellt werden. Falls diese Sportanlage auch Vereinen und Dritten zur Verfügung stehen soll - was der Regierungsrat MZI verkaufte GS 4706 soll gemäss Kaufvertrag bis zum 31. Dezember 2005 rechtskräftig von der Zone des öffentlichen Interesses der Wohnzone W3 zugeteilt werden. Gleichzeitig soll auch die daran angrenzende erfüllen zu können, benötigt die Schule Ersatz für den wegfallenden Hartplatz am Flurweg. Als Ersatz soll auf der Landreserve des Kantons, im Süd-Osten des Kantonsschul- areals, eine Sportanlage mit zwei
2996.1b - Beilage Bericht IKV
weshalb die Anpas- sung im Rahmen einer Totalrevision erfolgt. Insgesamt soll die bisherige Praxis weitergeführt werden. Namentlich soll die von den Vereinbarungskantonen betriebene Genossenschaft „Swisslos nicht mehr angepasst. Die durch Änderungen im übergeordneten Recht ausgelöste Revision der IKV 1937 soll nun auch zum Anlass genommen werden, gewisse Regelungen, die bisher nur in die Sta- tuten der Swisslos Lotterien und Sportwetten, die unter die Grossspiele gemäss Art. 3 Bst. e BGS fallen. Mit dieser Regelung soll den Kantonen die Weiterführung der bisherigen Pra- xis ermöglicht werden (Botschaft, BBl 2016 8447)
3292.02 - Beschlüsse Kantonsrat
eine Software benötigt. Damit verbunden soll die IT-Infrastruktur erneuert werden Kommentar Finanzplan DI1550.0038 Consol Um- u. Ausbau Textil: Das Projekt soll im 2023 fertiggestellt werden DI1550.0040 eingereicht DI1550.0038 Consol Um- u. Ausbau Textil: Das definitive Projekt liegt vor. Der Um- und Ausbau soll gestartet werden DI1550.0039 Zuwebe Diverse Sanierungen: Nasszellen in Inwil sowie Liftanlagen im Gebäudeprogramm mit Fördergeldern für energetisch wirksame bauliche Massnahmen markant auf. Weiter soll für den belasteten Zugersee ein Vorgehensvorschlag für seeinterne und seeexterne Massnahmen ausgearbeitet
3292.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
eine Software benötigt. Damit verbunden soll die IT-Infrastruktur erneuert werden Kommentar Finanzplan DI1550.0038 Consol Um- u. Ausbau Textil: Das Projekt soll im 2023 fertiggestellt werden DI1550.0040 eingereicht DI1550.0038 Consol Um- u. Ausbau Textil: Das definitive Projekt liegt vor. Der Um- und Ausbau soll gestartet werden DI1550.0039 Zuwebe Diverse Sanierungen: Nasszellen in Inwil sowie Liftanlagen im Gebäudeprogramm mit Fördergeldern für energetisch wirksame bauliche Massnahmen markant auf. Weiter soll für den belasteten Zugersee ein Vorgehensvorschlag für seeinterne und seeexterne Massnahmen ausgearbeitet
Art. 99 Abs. 1 ZPO
Regeste: – Eine im Prozess als Klägerin auftretende Konkursmasse kann nur dann der  Kautionspflicht unterworfen werden, wenn sie nicht glaubhaft machen kann, dass sie die mutmassliche Parteientsc
Art. 257 ZPO
Regeste: – Das Gericht tritt auf ein Gesuch um schnellen  Rechtsschutz nur ein, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar und – kumulativ – die Rechtslage klar ist. Nicht unter den
Art. 119 ZPO, Art. 326 ZPO
Regeste: – Das Novenverbot im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 ZPO gilt auch im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege, unabhängig davon, dass in diesem Verfahren der beschränkte Unter
Art. 59 ATSG
Verfügungen kommen. Die Gefahr, dass die Versicherte von einem Versicherer zum anderen gewiesen wird, soll gemäss oben zitierter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.3.1 oben) vermieden werden. Beschwerderecht zuerkannt, hätte sie nur das Recht, ihre Leistungspflicht ebenfalls zu verneinen, sollte sie in der Folge von der Versicherten in Anspruch genommen werden. Lässt die Versicherte – wie in

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