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Personalrecht
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Lehrperson die Möglichkeit zu geben, sich mit einer Pensenreduktion zu entlasten. Die Altersentlastung soll nicht zu einer reinen Lohnaufbesserung führen, ansonsten lässt sie sich nicht mit den möglicherweise einigten sich über das Pensum von 90 - 100 Prozent sowie die Rahmenbedingungen. Die Stellvertretung sollte ab 1. März 2018, eventuell früher beginnen. Der Arbeitsvertrag wurde von beiden Parteien am 8. November Zur Arbeitszeit und Besoldung gehört auch die Altersentlastung für Lehrpersonen.
3.4. Vorliegend sollte gemäss Arbeitsvertrag die Besoldung im Monatslohn in vereinbarter Höhe (Gehaltsklasse 15, Stufe 10)
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Umweltrecht
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Gutachten an der Referentenaudienz als mustergültig und verlangte, dass eine weitere Beurteilung, sollte sie erforderlich sein, nach dieser Methodik vorgenommen werde (...). Auch der Beschwerdeführer äusserte Die Dauer der Schiesssaison beträgt 7 Monate und die Anzahl jährlicher Schüsse 45'000 (Erw. 7i). Sollte das Lärmgutachten in der Folge zum Schluss kommen, dass der IGW gemäss Anhang 7 LSV eingehalten ist welchen weiteren Massnahmen dem Vorsorgeprinzip Nachachtung verschafft werden kann (Erw. 8 c/aa). Sollte der IGW indessen überschritten werden, sind vorerst Einschränkungen bei den Schiesszeiten ins Auge
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Art. 1 Abs. 3 aExpaV, Art. 1 Abs. 2 ExpaV
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Regeste:
Art. 1 Abs. 3 ExpaV (Fassung bis 31. Dezember 2015), Art. 1 Abs. 2 ExpaV (aktuelle Fassung) – Voraussetzung der zeitlich befristeten Erwerbstätigkeit in der Schweiz für die Anwendung der Ex
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Art. 112 und Art. 49 Abs. 1 StGB; Art. 64 Abs. 1 und 1bis StGB; Art. 56 Abs. 1 StGB
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Verwahrung um die deutlich eingriffsintensivere Sicherungsmassnahme zum Schutz der Allgemeinheit. Ihr soll (nur) ein Personenkreis unterworfen werden, der dauerhaft höchste, nicht ausreichend verminderbare entfallen sein sollte – frühestens nach Verbüssung von 15 Jahren Freiheitsstrafe aus dem Vollzug bedingt entlassen werden und müsste in diesem Fall die Verwahrung nicht mehr antreten. Sollte jedoch nach 15 und/oder Bewährungsversagens mit den beim Beschuldigten zu befürchtenden Delikten auferlegt werden solle (OG GD 5/1/2).
3. Die Verteidigung hielt diesen Ausführungen entgegen, der Beschuldigte habe nie
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Art. 77 Abs. 1 BPR und Art. 82 lit. c BGG
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Wahlverfahren als rechtswidrig erachtet. (...) Das Sitzzuteilungsverfahren bei der Nationalratswahl soll generell auf seine Konformität mit dem übergeordneten Recht überprüft werden. (...)
5. (...) In
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§ 52 VRG (Aufsichtsbeschwerde)
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beaufsichtigen, um eine rechtmässige und gut funktionierende Verwaltung zu gewährleisten. Die Eingabe soll eine Aktion veranlassen, welche die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen durchführen müsste, würde sie Materie möglichst vollständig mit all ihren Zeitspuren überliefert bleiben und nicht versetzt werden sollen («Leitsätze zur Denkmalpflege in der Schweiz» der eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege, Zürich
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Berufliche Vorsorge: Lebenspartnerrente
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Regeste:
Art. 16 Abs. 2 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 lit. d des Vorsorgereglements (VorsR) der Zuger Pensionskasse - Aus Systematik und dem Wortlaut der reglementarischen Bestimmungen von Art. 16 Abs. 2 i.
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Art. 11 Abs. 2 und 15 USG; Art. 13 Abs. 1 LSV i.V.m. Art. 37a Abs. 1 LSV; Art. 40 Abs. 1 LSV; Anhang 7 LSV
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Gutachten an der Referentenaudienz als mustergültig und verlangte, dass eine weitere Beurteilung, sollte sie erforderlich sein, nach dieser Methodik vorgenommen werde (...). Auch der Beschwerdeführer äusserte Die Dauer der Schiesssaison beträgt 7 Monate und die Anzahl jährlicher Schüsse 45'000 (Erw. 7i). Sollte das Lärmgutachten in der Folge zum Schluss kommen, dass der IGW gemäss Anhang 7 LSV eingehalten ist welchen weiteren Massnahmen dem Vorsorgeprinzip Nachachtung verschafft werden kann (Erw. 8 c/aa). Sollte der IGW indessen überschritten werden, sind vorerst Einschränkungen bei den Schiesszeiten ins Auge
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Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
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Regeste:
– Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben. Das Replikrecht dient nicht der Ergän
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Bürgerrecht
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Einbürgerungshindernis erachtet. Weitere Ausführungen, weshalb der Beschwerdeführer nicht integriert sein soll bzw. keine geordneten persönlichen und familiären Verhältnisse vorliegen sollten, macht die Besch Beschwerdeführers vor einem erneuten Entscheid über sein Einbürgerungsgesuch vertieft zu prüfen haben. Sollten sich die erheblichen Zweifel an seiner Integration als stichhaltig erweisen, kann die Bürgergemeinde Polizeirapports bestand der Verdacht, B.Y. bemühe sich zu wenig um die Integration seiner Ehefrau und es sollte das eingestellte Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt thematisiert werden. Dieser Verdacht bestätigte