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154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
Kanton Zug 154.234 Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO) Vom 22. November 2022 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat d
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
Entsorgung der Unterflur- und Halbunterfluranlagen für Haus- und Betriebskehricht. Der Zeba in Ab- sprache mit der Verbandsgemeinde übernimmt die Entsorgungs- und Rück- baukosten der ausser Betrieb genommenen
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
12) BGS 511.2 13 161.1 2 Das Präsidium des Strafgerichts beurteilt Anklagen im Anschluss an Ein- sprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Gegenstand haben. § 35 Kanzlei 1 Die Kanzlei wird von
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
anderer Behörden fallen. 2 Das Präsidium des Strafgerichts beurteilt Anklagen im Anschluss an Ein- sprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Gegenstand haben. § 35 Kanzlei 1 Die Kanzlei wird von
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
verfahren stellt das Amt fest, ob die Prüfung bestanden ist. In Grenzfällen setzt es nach Rück- sprache mit den Chefexpertinnen und -experten die Fachnoten und das Schlussergebnis endgültig fest. Die
161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
vorgesehene Medienarbeit zu orientieren. Die Durchführung von Medienkonferenzen erfolgt nach Ab- sprache mit der Amtsleitung. 3 Zur Erfüllung der Aufgabe setzt die Amtsleitung die Medienstelle oder ei-
531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
Kanton Zug 531.11 Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz Vom 28. Juni 2011 (Stand 11. Juli 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 72 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Art. 129 Abs. 2 und Art. 251a Abs. 2 ZPO7) vorgesehenen Sprachen geführt werden. Ein Anspruch der Parteien, das Verfahren in einer anderen Sprache als Deutsch zu führen, besteht nicht. * 7) SR 272 3 161 14) SR 351.1 13 161.1 2 Das Präsidium des Strafgerichts beurteilt Anklagen im Anschluss an Ein- sprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Gegenstand haben. § 35 Kanzlei 1 Die Kanzlei wird von
413.12 - Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
Kanton Zug 413.12 Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren) Vom 19. Dezember 2007 (Stand 1. März 2024) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Z
414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
aftliches Propädeutikum, Religionskunde; c) * 3. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Mathematik, s Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach; d) * 4. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Mathematik, Gestalten oder Mu- sik, Schwerpunktfach, Medien; e) 5. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Mathematik, Biologie

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