-
154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
-
Kanton Zug 154.234 Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO) Vom 22. November 2022 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat d
-
732.22 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des Zeba
-
Entsorgung der Unterflur- und Halbunterfluranlagen für Haus- und Betriebskehricht. Der Zeba in Ab- sprache mit der Verbandsgemeinde übernimmt die Entsorgungs- und Rück- baukosten der ausser Betrieb genommenen
-
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
-
12) BGS 511.2 13 161.1 2 Das Präsidium des Strafgerichts beurteilt Anklagen im Anschluss an Ein- sprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Gegenstand haben. § 35 Kanzlei 1 Die Kanzlei wird von
-
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
-
anderer Behörden fallen. 2 Das Präsidium des Strafgerichts beurteilt Anklagen im Anschluss an Ein- sprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Gegenstand haben. § 35 Kanzlei 1 Die Kanzlei wird von
-
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
-
verfahren stellt das Amt fest, ob die Prüfung bestanden ist. In Grenzfällen setzt es nach Rück- sprache mit den Chefexpertinnen und -experten die Fachnoten und das Schlussergebnis endgültig fest. Die
-
161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
-
vorgesehene Medienarbeit zu orientieren. Die Durchführung von Medienkonferenzen erfolgt nach Ab- sprache mit der Amtsleitung. 3 Zur Erfüllung der Aufgabe setzt die Amtsleitung die Medienstelle oder ei-
-
531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
-
Kanton Zug 531.11 Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz Vom 28. Juni 2011 (Stand 11. Juli 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 72 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
-
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
-
Art. 129 Abs. 2 und Art. 251a Abs. 2 ZPO7) vorgesehenen Sprachen geführt werden. Ein Anspruch der Parteien, das Verfahren in einer anderen Sprache als Deutsch zu führen, besteht nicht. * 7) SR 272 3 161 14) SR 351.1 13 161.1 2 Das Präsidium des Strafgerichts beurteilt Anklagen im Anschluss an Ein- sprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Gegenstand haben. § 35 Kanzlei 1 Die Kanzlei wird von
-
413.12 - Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
-
Kanton Zug 413.12 Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren) Vom 19. Dezember 2007 (Stand 1. März 2024) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Z
-
414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
-
aftliches Propädeutikum, Religionskunde; c) * 3. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Mathematik, s Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach; d) * 4. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Mathematik, Gestalten oder Mu- sik, Schwerpunktfach, Medien; e) 5. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Mathematik, Biologie