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413.12 - Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
Kanton Zug 413.12 Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren) Vom 19. Dezember 2007 (Stand 1. März 2024) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Z
751.21 - Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
nde Verkehrsanordnungen * 1 Vorübergehende Verkehrsanordnungen an Kantonsstrassen werden in Ab- sprache mit der Baudirektion von der Sicherheitsdirektion, an Gemeinde- strassen vom zuständigen Gemeinderat
932.13 - Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
erforderlich sind. * 7 Der Zuger Jagdlehrgang und die Fachprüfungen werden ausschliesslich in deutscher Sprache angeboten und durchgeführt. * § 5 Organisation des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung 1 Die Prüfungen
161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
vorgesehene Medienarbeit zu orientieren. Die Durchführung von Medienkonferenzen erfolgt nach Ab- sprache mit der Amtsleitung. 3 Zur Erfüllung der Aufgabe setzt die Amtsleitung die Medienstelle oder ei-
925.12 - Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung
irektion kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Gesundheitsdirektion schriftlich Ein- sprache erhoben werden. * 2) BGS 925.16 3 925.12 2 Gegen den Einspracheentscheid der Gesundheitsdirektion
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
Art. 129 Abs. 2 und Art. 251a Abs. 2 ZPO7) vorgesehenen Sprachen geführt werden. Ein Anspruch der Parteien, das Verfahren in einer anderen Sprache als Deutsch zu führen, besteht nicht. * 7) SR 272 3 161 anderer Behörden fallen. 2 Das Präsidium des Strafgerichts beurteilt Anklagen im Anschluss an Ein- sprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Gegenstand haben. § 35 Kanzlei 1 Die Kanzlei wird von
161.7 - Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
Kanton Zug 161.7 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG) Vom 15. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2026) Das Obergericht des Kantons Zug, ges
414.31 - Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
Zulassung sowie der Aus- und Weiterbildung von Studierenden kann innert 20 Tagen schriftlich Ein- sprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind Disziplinarentscheide. 2 Gegen Disziplinarentscheide, Ein
414.13 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Latein, Naturwissenschaftliches Propädeu- tikum c) 3. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Geschichte, Geografie oder Musik, Schwerpunktfach2) d) 3. Klasse Übergangskurs: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italienisch), Geschichte, Geografie s Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach3). e) 4. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Geschichte, Geografie
925.161 - Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste
irektion kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Gesundheitsdirektion schriftlich Ein- sprache erhoben werden. * 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über

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