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413.12 - Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
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Kanton Zug 413.12 Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren) Vom 19. Dezember 2007 (Stand 1. März 2024) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Z
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751.21 - Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
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nde Verkehrsanordnungen * 1 Vorübergehende Verkehrsanordnungen an Kantonsstrassen werden in Ab- sprache mit der Baudirektion von der Sicherheitsdirektion, an Gemeinde- strassen vom zuständigen Gemeinderat
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932.13 - Reglement über die Jagdausbildung und -prüfung
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erforderlich sind. * 7 Der Zuger Jagdlehrgang und die Fachprüfungen werden ausschliesslich in deutscher Sprache angeboten und durchgeführt. * § 5 Organisation des Jagdlehrgangs und der Jagdprüfung 1 Die Prüfungen
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161.3 - Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
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vorgesehene Medienarbeit zu orientieren. Die Durchführung von Medienkonferenzen erfolgt nach Ab- sprache mit der Amtsleitung. 3 Zur Erfüllung der Aufgabe setzt die Amtsleitung die Medienstelle oder ei-
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925.12 - Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung
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irektion kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Gesundheitsdirektion schriftlich Ein- sprache erhoben werden. * 2) BGS 925.16 3 925.12 2 Gegen den Einspracheentscheid der Gesundheitsdirektion
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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Art. 129 Abs. 2 und Art. 251a Abs. 2 ZPO7) vorgesehenen Sprachen geführt werden. Ein Anspruch der Parteien, das Verfahren in einer anderen Sprache als Deutsch zu führen, besteht nicht. * 7) SR 272 3 161 anderer Behörden fallen. 2 Das Präsidium des Strafgerichts beurteilt Anklagen im Anschluss an Ein- sprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Gegenstand haben. § 35 Kanzlei 1 Die Kanzlei wird von
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161.7 - Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
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Kanton Zug 161.7 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG) Vom 15. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2026) Das Obergericht des Kantons Zug, ges
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414.31 - Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
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Zulassung sowie der Aus- und Weiterbildung von Studierenden kann innert 20 Tagen schriftlich Ein- sprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind Disziplinarentscheide. 2 Gegen Disziplinarentscheide, Ein
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414.13 - Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
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Latein, Naturwissenschaftliches Propädeu- tikum c) 3. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Geschichte, Geografie oder Musik, Schwerpunktfach2) d) 3. Klasse Übergangskurs: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italienisch), Geschichte, Geografie s Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach3). e) 4. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Geschichte, Geografie
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925.161 - Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste
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irektion kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Gesundheitsdirektion schriftlich Ein- sprache erhoben werden. * 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über