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414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
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aftliches Propädeutikum, Religionskunde; c) * 3. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Mathematik, s Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach; d) * 4. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Mathematik, Gestalten oder Mu- sik, Schwerpunktfach, Medien; e) 5. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Mathematik, Biologie
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414.22 - Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
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1 fortgeschrittene Sprachkenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen (Niveau B2 in Deutsch Französisch, Italienisch, Spanisch oder Englisch) sowie ein mehrwöchiger Sprachaufenthalt nachzuweisen. 3 Die Erfahrungen auf schulische Problemsituationen; und b) interessieren sie sich für sprachliche Phänomene und wenden die Sprache als Reflexions- und Ausdrucksmittel an. Art. A1-2.4 Zweite Landessprache oder folgende Grundsätze: a) neben dem Unterricht in den Sprachen sind mindestens zwei im Fach- mittelschulausweis benotete Fächer in der zweiten Sprache zu unter- richten und zu bewerten (Immersionsunterricht);
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411.3 - Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
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ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen: a) alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch); b) eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch, Spanisch oder Russisch); c) Physik Bestimmungen der Kantone massgebend. 7 Im Grundlagenfach «Zweite Landessprache» müssen mindestens zwei Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite Kantonssprache als «zweite Landessprache» Fächer muss folgende Anteile umfassen: * a) * Grundlagenfächer und obligatorische Fächer: 1. * Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache): 30 – 40 % 2. * Mathematik und Naturwissenschaften (Biologie
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122.51 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (VO EG AuG)
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nisse 1 Erforderlich sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf folgenden Refe- renzniveaus des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates: a) kommunikativ (Verstehen, Sprechen)
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414.11 - Gesetz über die kantonalen Schulen
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gestellt werden können. 3 Sie sind insbesondere berechtigt, im Schulalltag eine angemessene Mit- sprache auszuüben und Mitverantwortung zu tragen sowie die Schuldienste zu benützen. * 4 Sie sind persönlich
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414.17 - Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule
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Kanton Zug 414.17 Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Vom 20. Juni 2014 (Stand 1. August 2014) Die Schulkommission der Kantonalen Mitt
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414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
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auf das Verständnis der Zusammenhänge wie auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse zu legen. Die sprachliche Formu- lierung wird angemessen berücksichtigt. § 11 Notenskala 1 Die Leistungsbewertungen in den den Fächern massgebend: 1 Deutsch 2 Zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch) 3 Dritte Sprache (Englisch oder dritte Landessprache oder Latein) 4 Mathematik 5 Biologie[4] 6 Chemie[5] 7 Physik[6] der zweiten Landessprache, Mathematik, im Schwerpunktfach und im Ergänzungsfach oder der dritten Sprache schrift- lich geprüft. 2 Die Prüfung beschränkt sich im Allgemeinen auf den Stoff der beiden letz-
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414.135 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO LZG KSR)
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zweite Sprache (Französisch), dritte Sprache (Englisch), Mathematik, Biologie, Chemie, Geografie, Bildende Kunst oder Musik, Schwerpunktfach, Ergänzungsfach; f) 6. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch) Kunst, Musik, Vertiefungs- bereich Naturwissenschaften; c) 3. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch), dritte Sprache (Englisch), Mathematik, Informatik, Biologie, Chemie, Physik, Ge- schichte, Geografie Wirtschaft und Recht, Bildende Kunst, Musik; 3 414.135 d) 4. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch), dritte Sprache (Englisch), Mathematik, Informatik, Chemie, Physik, Geschichte, Wirtschaft und Recht
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154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
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Kanton Zug 154.234 Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO) Vom 22. November 2022 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat d
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414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
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Kanton Zug 414.111 Verordnung über die Kantonsschule Zug * Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. August 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September 19901) und