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414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
aftliches Propädeutikum, Religionskunde; c) * 3. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Mathematik, s Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach; d) * 4. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Mathematik, Gestalten oder Mu- sik, Schwerpunktfach, Medien; e) 5. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Mathematik, Biologie
414.22 - Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
1 fortgeschrittene Sprachkenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen (Niveau B2 in Deutsch Französisch, Italienisch, Spanisch oder Englisch) sowie ein mehrwöchiger Sprachaufenthalt nachzuweisen. 3 Die Erfahrungen auf schulische Problemsituationen; und b) interessieren sie sich für sprachliche Phänomene und wenden die Sprache als Reflexions- und Ausdrucksmittel an. Art. A1-2.4 Zweite Landessprache oder folgende Grundsätze: a) neben dem Unterricht in den Sprachen sind mindestens zwei im Fach- mittelschulausweis benotete Fächer in der zweiten Sprache zu unter- richten und zu bewerten (Immersionsunterricht);
411.3 - Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen: a) alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch); b) eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch, Spanisch oder Russisch); c) Physik Bestimmungen der Kantone massgebend. 7 Im Grundlagenfach «Zweite Landessprache» müssen mindestens zwei Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite Kantonssprache als «zweite Landessprache» Fächer muss folgende Anteile umfassen: * a) * Grundlagenfächer und obligatorische Fächer: 1. * Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache): 30 – 40 % 2. * Mathematik und Naturwissenschaften (Biologie
122.51 - Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (VO EG AuG)
nisse 1 Erforderlich sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf folgenden Refe- renzniveaus des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates: a) kommunikativ (Verstehen, Sprechen)
414.11 - Gesetz über die kantonalen Schulen
gestellt werden können. 3 Sie sind insbesondere berechtigt, im Schulalltag eine angemessene Mit- sprache auszuüben und Mitverantwortung zu tragen sowie die Schuldienste zu benützen. * 4 Sie sind persönlich
414.17 - Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule
Kanton Zug 414.17 Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule Vom 20. Juni 2014 (Stand 1. August 2014) Die Schulkommission der Kantonalen Mitt
414.142 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien (COVID-19-Pandemie)
auf das Verständnis der Zusammenhänge wie auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse zu legen. Die sprachliche Formu- lierung wird angemessen berücksichtigt. § 11 Notenskala 1 Die Leistungsbewertungen in den den Fächern massgebend: 1 Deutsch 2 Zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch) 3 Dritte Sprache (Englisch oder dritte Landessprache oder Latein) 4 Mathematik 5 Biologie[4] 6 Chemie[5] 7 Physik[6] der zweiten Landessprache, Mathematik, im Schwerpunktfach und im Ergänzungsfach oder der dritten Sprache schrift- lich geprüft. 2 Die Prüfung beschränkt sich im Allgemeinen auf den Stoff der beiden letz-
414.135 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Rotkreuz (PO LZG KSR)
zweite Sprache (Französisch), dritte Sprache (Englisch), Mathematik, Biologie, Chemie, Geografie, Bildende Kunst oder Musik, Schwerpunktfach, Ergänzungsfach; f) 6. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch) Kunst, Musik, Vertiefungs- bereich Naturwissenschaften; c) 3. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch), dritte Sprache (Englisch), Mathematik, Informatik, Biologie, Chemie, Physik, Ge- schichte, Geografie Wirtschaft und Recht, Bildende Kunst, Musik; 3 414.135 d) 4. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch), dritte Sprache (Englisch), Mathematik, Informatik, Chemie, Physik, Geschichte, Wirtschaft und Recht
154.234 - Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO)
Kanton Zug 154.234 Verordnung über die Referenzfunktionen, den Einreihungsplan und die Lohneinreihung (Lohneinreihungsverordnung, LEVO) Vom 22. November 2022 (Stand 1. Januar 2024) Der Regierungsrat d
414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
Kanton Zug 414.111 Verordnung über die Kantonsschule Zug * Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. August 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September 19901) und

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