-
161.15 - Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung, UebV)
-
pro Standardseite 7 161.15 c) * Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung: 60 Franken pro Stunde d) * … 3 Zuschläge: * a) * für Dolmetschen und Sprachmittlung zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr: BGS 161.7 7) BGS 162.12 8) BGS 111.1 GS 2013/077 1 161.15 b) * schriftliche Übersetzungen; c) * Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung. 2 Ausgenommen sind Übersetzungsaufträge, die Diens den Übersetzerinnen und Übersetzern, Dolmetscherinnen und Dolmetschern sowie Personen, welche Sprachmittlung im Bereich der Kommunikationsüberwachung anbieten, und entscheidet über die Aufnah- me und die
-
413.116-A1 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung (Anhang 1: Tarifliste)
-
Kanton Zug 413.116-A1 Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung (Anhang 1: Tarifliste) Vom 27. März 2018 (Stand 3. Juli 2021) Das Amt für Berufsberatung des Kantons Zug, gest
-
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
-
e) legt die Gebühren fest. 3 Gegen Schätzungsentscheide kann bei der Schätzungskommission Ein- sprache erhoben werden; Einspracheentscheide unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. 4 Das
-
141.4 - Reglement über die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats
-
Kanton Zug 141.4 Reglement über die Grundsätze zur Übernahme der Weiterbildungskosten für die Mitglieder des Kantonsrats Vom 2. Juni 2016 (Stand 11. Juni 2016) Büro des Kantonsrats des Kantons Zug, ge
-
632.1 - Steuergesetz
-
kann die steuerpflich- tige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Ein- sprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. 20) SR 642.11 72 632.1 § 133 Inhalt 1 Die Person dem Strafverfahren wegen Steuerhinter- ziehung mangels genügender Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen, erfolgt, soweit nötig, eine Übersetzung. § 216 Untersuchung und Strafbefehl der St
-
411.216 - Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I
-
Kanton Zug 411.216 Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I Vom 26. August 1999 (Stand 19. Februar 2011) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erzi
-
914.2 - Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
-
Leistungsersteller 1 Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mit- spracherecht einzuräumen. 2 In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getra- genen Or Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen. 3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. 4 Die KdK trägt die Bereitstellungskosten bezeichnete Persönlich- keit als Vermittler die Vertretungen der beteiligten Parteien zu einer Aus- sprache ein. 2 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Me- diation besonders befähigte
-
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
-
auf das Verständnis der Zusammenhänge wie auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse zu legen. Die sprachliche Formu- lierung wird angemessen berücksichtigt. * § 11 Notenskala 1 Die Leistungsbewertungen in Fächern massgebend: * 1. Deutsch 2. Zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch) 3. Dritte Sprache (Englisch oder dritte Landessprache oder Latein) 4. Mathematik 5. * Biologie3) 6. * Chemie4) 7. *
-
414.141 - Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien
-
das Verständnis der Zusam- menhänge wie auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse zu legen. Die sprachliche Formulierung ist angemessen zu berücksichtigen. § 13 Ermittlung der Noten für Prüfungsfächer 1
-
414.192 - Promotionsordnung für die Fachmittelschule
-
Kanton Zug 414.192 Promotionsordnung für die Fachmittelschule Vom 16. März 2005 (Stand 1. Januar 2023) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c