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414.26 - Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug
Kanton Zug 414.26 Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug Vom 26. September 2007 (Stand 1. Oktober 2007) Die Schulkommission der Fachmittelschule, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes ü
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
während der öffentlichen Auflage bei der anordnenden Behörde Einsprache erheben. Gegen den Ein- spracheentscheid sind die Rechtsmittel gemäss Verwaltungsrechtspflegege- setz zulässig. * 10) Delegation an die
531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
Kanton Zug 531.11 Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz Vom 28. Juni 2011 (Stand 11. Juli 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 72 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
942.42 - Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
zwei Mitglieder aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italie- nisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich. 2 942 zwei Mit- glieder aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amts- dauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich. 2
222.1-1-1.de.pdf
2. A. – 1. 1. 2007 – 0 222.1 Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 19401) Der Kantonsrat, gestützt auf § 58 der Kantonsverfassung2), beschliesst: I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen A
721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
alls die Auflage, dass Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten sind; m) Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots; n) die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise; o) Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt. 6
131.7 - Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen
8 Das Verhältnis von Text zu Illustration (Bilder, Tabellen) beträgt maximal 2/3 zu 1/3. 9 Die Sprache und der Schreibstil sind einfach und verständlich. Für den de- finitiven Text erfolgt ein professionelles
163.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
Kanton Zug 163.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) Vom 25. April 2002 (Stand 12. November 2016) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt a
163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
Kanton Zug 163.2 Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung) Vom 12. November 2021 (Stand
412.35 - Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
Kanton Zug 412.35 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen Vom 11. Juli 2006 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 9 de

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