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414.26 - Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug
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Kanton Zug 414.26 Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug Vom 26. September 2007 (Stand 1. Oktober 2007) Die Schulkommission der Fachmittelschule, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes ü
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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
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während der öffentlichen Auflage bei der anordnenden Behörde Einsprache erheben. Gegen den Ein- spracheentscheid sind die Rechtsmittel gemäss Verwaltungsrechtspflegege- setz zulässig. * 10) Delegation an die
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531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
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Kanton Zug 531.11 Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz Vom 28. Juni 2011 (Stand 11. Juli 2025) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 72 Abs. 3 des Bundesgesetzes über
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942.42 - Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
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zwei Mitglieder aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italie- nisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich. 2 942 zwei Mit- glieder aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amts- dauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich. 2
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222.1-1-1.de.pdf
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2. A. – 1. 1. 2007 – 0 222.1 Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 19401) Der Kantonsrat, gestützt auf § 58 der Kantonsverfassung2), beschliesst: I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen A
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721.52 - Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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alls die Auflage, dass Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten sind; m) Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots; n) die Eignungskriterien und die geforderten Nachweise; o) Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen. 5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt. 6
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131.7 - Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen
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8 Das Verhältnis von Text zu Illustration (Bilder, Tabellen) beträgt maximal 2/3 zu 1/3. 9 Die Sprache und der Schreibstil sind einfach und verständlich. Für den de- finitiven Text erfolgt ein professionelles
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163.1 - Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
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Kanton Zug 163.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) Vom 25. April 2002 (Stand 12. November 2016) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt a
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163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
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Kanton Zug 163.2 Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung) Vom 12. November 2021 (Stand
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412.35 - Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
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Kanton Zug 412.35 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen Vom 11. Juli 2006 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 9 de