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414.19 - Verordnung über die Fachmittelschule
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Kanton Zug 414.19 Verordnung über die Fachmittelschule Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September 19901) und des
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632.1 - Steuergesetz
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kann die steuerpflich- tige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Ein- sprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. 20) SR 642.11 72 632.1 § 133 Inhalt 1 Die Person dem Strafverfahren wegen Steuerhinter- ziehung mangels genügender Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen, erfolgt, soweit nötig, eine Übersetzung. § 216 Untersuchung und Strafbefehl der St
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413.14 - Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW)
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Einzelnoten über 4.3 in den Fä- chern Wirtschaft und Gesellschaft bzw. Rechnungswesen sowie in den Sprachen Deutsch und Englisch; c) Kaufmännisches Berufsmaturitätszeugnis; d) Gymnasiales Maturitätszeugnis
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121.31 - Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (kant. BüV)
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dass die Bewerberin bzw. der Bewerber nicht über genügende Sprachkenntnisse verfügt. 2 Liegen Zweifel nach Abs. 1 vor, ist ein neuer Sprachnachweis im Sinne von § 5 Abs. 6 Bst. d des Gesetzes zu absolvieren nst führt eine Liste der anerkannten Stellen nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes. 3 Die Kosten des Sprachnachweises im Sinne von § 5 Abs. 6 Bst. d des Ge- setzes sind von der Bewerberin oder dem Bewerber zu tragen kann die Direktion des Innern von deren Vorle- gung befreien. § 6a * Zweifel über genügende Sprachkenntnisse 1 Zweifel gemäss § 5 Abs. 5 des Gesetzes 3) liegen insbesondere dann vor, wenn die Direktion
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512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
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kommissar ernannt werden. 2 Polizeikommissarinnen und -kommissare werden nicht gradiert und in Ab- sprache mit dem Personalamt dem Anspruchsniveau ihrer Funktion entspre- chend lohnmässig eingereiht. * 4
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223.2 - Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
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dessen Name in das Schlussverbal einzusetzen. Ziff. 23 1 Die Erstellung einer Urkunde in fremder Sprache wird durch § 20 einläss- lich geregelt, so dass hier auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann
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Microsoft Word - 512.2-A1.doc
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Anzeigen § 59 Abs. 10 Ziff. 3 Ge- meindegesetz vom 4.9.1980 Präsenz und Kontroll- schwergewichte in Ab- sprache mit den Ge- mein-den (Ordnung) bzw. zur Verhinderung von Straf-taten (Si- cherheit) PG § 1, Aufgaben
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414.185 - Reglement über die Brückenangebote
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Eintritt noch nicht vollendet • • • Fähigkeit der Unterrichtssprache Deutsch folgen zu kön- nen, Sprachreferenzniveau • B1 • B1 • A2 Leistungsbereitschaft • • • Schulmotivation • • Motivation zur Arbeit in Betrieben als 20 Jahre sind, können in das I-B-A-20+ aufgenommen werden. Sie müssen mindestens über das Sprachniveau B1 verfügen. * § 11 Aufnahmekriterien 1 3 414.185 Kriterien S-B-A K-B-A I-B-A 3. Klasse der S Dieses wird durch die Brückenangebote hinsichtlich Leis- tungsbereitschaft, Motivation und Sprachkompetenzen der Kandidatinnen und Kandidaten geprüft. * § 9 Entscheid über Aufnahme in das S-B-A und in
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414.184 - Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
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Kanton Zug 414.184 Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot Vom 3. Juni 2008 (Stand 1. August 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug gestützt auf § 2 Bst. d des Gesetzes über die kantonalen S
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331.1 - Verordnung über die Strafanstalt Zug
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Kanton Zug 331.1 Verordnung über die Strafanstalt Zug Vom 6. Mai 2003 (Stand 1. Oktober 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 115 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und St