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414.19 - Verordnung über die Fachmittelschule
Kanton Zug 414.19 Verordnung über die Fachmittelschule Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September 19901) und des
632.1 - Steuergesetz
kann die steuerpflich- tige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Ein- sprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. 20) SR 642.11 72 632.1 § 133 Inhalt 1 Die Person dem Strafverfahren wegen Steuerhinter- ziehung mangels genügender Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen, erfolgt, soweit nötig, eine Übersetzung. § 216 Untersuchung und Strafbefehl der St
413.14 - Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW)
Einzelnoten über 4.3 in den Fä- chern Wirtschaft und Gesellschaft bzw. Rechnungswesen sowie in den Sprachen Deutsch und Englisch; c) Kaufmännisches Berufsmaturitätszeugnis; d) Gymnasiales Maturitätszeugnis
121.31 - Verordnung zum kantonalen Bürgerrechtsgesetz (kant. BüV)
dass die Bewerberin bzw. der Bewerber nicht über genügende Sprachkenntnisse verfügt. 2 Liegen Zweifel nach Abs. 1 vor, ist ein neuer Sprachnachweis im Sinne von § 5 Abs. 6 Bst. d des Gesetzes zu absolvieren nst führt eine Liste der anerkannten Stellen nach § 5 Abs. 5 des Gesetzes. 3 Die Kosten des Sprachnachweises im Sinne von § 5 Abs. 6 Bst. d des Ge- setzes sind von der Bewerberin oder dem Bewerber zu tragen kann die Direktion des Innern von deren Vorle- gung befreien. § 6a * Zweifel über genügende Sprachkenntnisse 1 Zweifel gemäss § 5 Abs. 5 des Gesetzes 3) liegen insbesondere dann vor, wenn die Direktion
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
kommissar ernannt werden. 2 Polizeikommissarinnen und -kommissare werden nicht gradiert und in Ab- sprache mit dem Personalamt dem Anspruchsniveau ihrer Funktion entspre- chend lohnmässig eingereiht. * 4
223.2 - Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
dessen Name in das Schlussverbal einzusetzen. Ziff. 23 1 Die Erstellung einer Urkunde in fremder Sprache wird durch § 20 einläss- lich geregelt, so dass hier auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann
Microsoft Word - 512.2-A1.doc
Anzeigen § 59 Abs. 10 Ziff. 3 Ge- meindegesetz vom 4.9.1980 Präsenz und Kontroll- schwergewichte in Ab- sprache mit den Ge- mein-den (Ordnung) bzw. zur Verhinderung von Straf-taten (Si- cherheit) PG § 1, Aufgaben
414.185 - Reglement über die Brückenangebote
Eintritt noch nicht vollendet • • • Fähigkeit der Unterrichtssprache Deutsch folgen zu kön- nen, Sprachreferenzniveau • B1 • B1 • A2 Leistungsbereitschaft • • • Schulmotivation • • Motivation zur Arbeit in Betrieben als 20 Jahre sind, können in das I-B-A-20+ aufgenommen werden. Sie müssen mindestens über das Sprachniveau B1 verfügen. * § 11 Aufnahmekriterien 1 3 414.185 Kriterien S-B-A K-B-A I-B-A 3. Klasse der S Dieses wird durch die Brückenangebote hinsichtlich Leis- tungsbereitschaft, Motivation und Sprachkompetenzen der Kandidatinnen und Kandidaten geprüft. * § 9 Entscheid über Aufnahme in das S-B-A und in
414.184 - Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
Kanton Zug 414.184 Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot Vom 3. Juni 2008 (Stand 1. August 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug gestützt auf § 2 Bst. d des Gesetzes über die kantonalen S
331.1 - Verordnung über die Strafanstalt Zug
Kanton Zug 331.1 Verordnung über die Strafanstalt Zug Vom 6. Mai 2003 (Stand 1. Oktober 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 115 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und St

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