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Personalrecht
für Aufhebungsvereinbarungen im Kanton Zug üblichen Inhalt, sondern auch der im juristischen Sprachgebrauch üblichen Formulierung von Vertragsklauseln und sollte demnach auch XY von seiner Ausbildung her
§ 52c Abs. 3 WAG
Verhältniswahlrecht rechtfertigen. Es kann sich dabei um historische, föderalistische, kulturelle, sprachliche oder religiöse Gründe handeln, welche kleine Wahlkreise als eigene Identitäten und als «Sonderfall»
Art. 367 Abs. 3, 395 Abs. 1 und 2, 398 Abs. 1 und 2, 402 Abs. 1, 419 Abs. 1 und 2 ZGB
Regeste: . Kombinierte Beiratschaft auf eigenes Begehren. Umfang und Grenzen der notwendigen Inventarisierung und finanziellen Interessenwahrung («mündelsichere Anlagen») durch die Beirätin in Berüc
Schule, Kultur, Natur- und Heimatschutz, Kirche
M. ist für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe mit einer schweren Verhaltens- und/oder Sprachbehinderung vorgesehen und damit im vorliegenden Fall für die weitere Schulung von A. geeignet. f) Als
Erwachsenenschutzrecht / Fürsorgerische Unterbringung
Regeste: Art. 426 Abs. 1 ZGB und Art. 439 ZGB – Die Unterzeichnung eines sogenannten Freiwilligenscheins innerhalb der Beschwerdefrist und vor Einreichung einer allfälligen Beschwerde ist als Rechts
Art. 450e Abs. 5 ZGB; Art. 29 BV
Einerseits hat der Beschwerdeführer zwar das Recht, dass die Anhörung in einer für ihn verständlichen Sprache geführt bzw. übersetzt wird, nicht aber, dass dies in seiner Muttersprache zu geschehen hat (s. dazu seit 2007 in der Schweiz weilende Beschwerdeführer sehr wohl Englisch versteht und sich in dieser Sprache durchaus gewählt auszudrücken vermag. Mit der angebotenen Übersetzung auf Englisch (bzw. auch Arabisch) Arabisch) war dem Recht des Beschwerdeführers, der Verhandlung in einer ihm verständlichen Sprache folgen zu können, jedenfalls ausreichend Genüge getan. Andererseits ist eine Wiederholung der Anhörung auch
Art. 62 lit. b und 96 Abs. 1 AuG
auszugehen, dass sie im Irak über kein Beziehungsnetz verfügt und – auch wegen der fehlenden Sprachkenntnisse – vollständig von ihrem Ehemann und dessen Familie abhängig wäre. Zudem ist nicht abschätzbar in der Schweiz regelmässig im Baugewerbe erwerbstätig und hat sich gute Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass er in seiner Heimat nach wie vor arbeits- und
Verwaltungspraxis
Regeste: § 25 WAG - Eine kleinere Partei hat einen Rechtsanspruch darauf, ihre vom Gemeinderat erheblich abweichende Auffassung in den amtlichen, gemeindlichen Abstimmungserläuterungen darlegen zu d
Anwaltsrecht
massiver Druck auf die Angehörigen der Schuldnerin aufgebaut. Die für einen Anwalt indiskutable Sprachwahl («völliger Quatsch», «Schulden machen und noch den Mund aufreissen», «Das ist doch eine Sauerei»)
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Schuldner werde die Verfügung «Anzeige Auflage Schlussabrechnung» nach Übersetzung in die russische Sprache auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe an die Adresse in Russland zugestellt. Für den ungedeckten

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