-
121.3 - Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
-
scher Sprache absolviert hat; c) eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe im deutsch- sprachigen Raum und in deutscher Sprache abgeschlossen hat; oder d) über einen Sprachnachweis verfügt verfügt, der die Sprachkenntnisse nach Abs. 4 bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren ab- stützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprach- tests entspricht. 7 Der Regierungsrat Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen verfügen und einen entsprechenden Sprachnachweis erbringen können. * 5 Hat die Direktion des Innern oder der Bürgerrat Zweifel
-
2232.2 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
-
Variante 1 – Ausbau des bestehenden Systems – vorgeschlagen. Das AIO und der Hardwareli- eferant sprachen sich für die Variante 2 – vorgezogene Ersatzbeschaffung - aus. Auf Grund des sehr engen Zeitplans
-
1144.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
-
sondern vielmehr auch die neuen Strassen und Bahnlinien. G 1.4.7 und G 1.4.8 Aus dem bisherigen, sprachlich sehr schwerfälligen Beschluss sind zwei Beschlüsse entstanden. Der erste behandelt die Gewässer
-
Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (ÜVBüG)
-
Kanton Zug 121.32 Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (ÜVBüG) Vom 7. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung
-
Justizvollzugsverordnung (JVV)
-
Merkblätter ab. 3 Die Anstalt stellt sicher, dass die inhaftierte Person die abgegeben Doku mente sprachlich versteht. 4 Die inhaftierte Person bestätigt schriftlich die Durchführung des Eintritts gesprächs
-
Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
-
Kanton Zug 414.151.1 Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug Vom 2. Mai 2008 (Stand 1. August 2009) Die Direktion für Bildung und Kultur, gestützt au
-
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
-
sich nach den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten. 5 414.375 Art. 13 Sprachnachweis 1 Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und welche die für die Unterrichtssprache Deutsch erworben haben, wird im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ein Nachweis der Sprachkompetenz in Deutsch mündlich und schriftlich, in der Regel auf dem Niveau C2 des Eu- ropäischen Sprac
-
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
-
sich nach den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten. 4 415.11 Art. 13 Sprachnachweis 1 Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und welche die für die Unterrichtssprache Deutsch erworben haben, wird im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ein Nachweis der Sprachkompetenz in Deutsch mündlich und schriftlich, in der Regel auf dem Niveau C2 des Eu- ropäischen Sprac
-
Reglement über die Brückenangebote
-
Eintritt noch nicht vollendet • • • Fähigkeit der Unterrichtssprache Deutsch folgen zu kön nen, Sprachreferenzniveau • B1 • B1 • A2 Leistungsbereitschaft • • • 3 414.185 Kriterien SBA KBA IBA Schulmotivation
-
Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
-
oder fühlt sich eine Schülerin bzw. ein Schüler ungerecht behandelt, kann sie bzw. er eine Aus- sprache mit der betreffenden Lehrperson verlangen. Sie bzw. er kann den Fall auch mit der Klassenlehrperson