Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

2510 Inhalte gefunden
121.3 - Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
scher Sprache absolviert hat; c) eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe im deutsch- sprachigen Raum und in deutscher Sprache abgeschlossen hat; oder d) über einen Sprachnachweis verfügt verfügt, der die Sprachkenntnisse nach Abs. 4 bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren ab- stützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprach- tests entspricht. 7 Der Regierungsrat Referenzniveau B1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen verfügen und einen entsprechenden Sprachnachweis erbringen können. * 5 Hat die Direktion des Innern oder der Bürgerrat Zweifel
2232.2 - Bericht und Antrag der vorberatenden Kommission
Variante 1 – Ausbau des bestehenden Systems – vorgeschlagen. Das AIO und der Hardwareli- eferant sprachen sich für die Variante 2 – vorgezogene Ersatzbeschaffung - aus. Auf Grund des sehr engen Zeitplans
1144.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
sondern vielmehr auch die neuen Strassen und Bahnlinien. G 1.4.7 und G 1.4.8 Aus dem bisherigen, sprachlich sehr schwerfälligen Beschluss sind zwei Beschlüsse entstanden. Der erste behandelt die Gewässer
Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (ÜVBüG)
Kanton Zug 121.32 Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (ÜVBüG) Vom 7. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung
Justizvollzugsverordnung (JVV)
Merkblätter ab. 3 Die Anstalt stellt sicher, dass die inhaftierte Person die abgegeben Doku­ mente sprachlich versteht. 4 Die inhaftierte Person bestätigt schriftlich die Durchführung des Eintritts­ gesprächs
Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
Kanton Zug 414.151.1 Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug Vom 2. Mai 2008 (Stand 1. August 2009) Die Direktion für Bildung und Kultur, gestützt au
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
sich nach den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten. 5 414.375 Art. 13 Sprachnachweis 1 Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und welche die für die Unterrichtssprache Deutsch erworben haben, wird im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ein Nachweis der Sprachkompetenz in Deutsch mündlich und schriftlich, in der Regel auf dem Niveau C2 des Eu- ropäischen Sprac
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
sich nach den Empfehlungen der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten. 4 415.11 Art. 13 Sprachnachweis 1 Von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und welche die für die Unterrichtssprache Deutsch erworben haben, wird im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ein Nachweis der Sprachkompetenz in Deutsch mündlich und schriftlich, in der Regel auf dem Niveau C2 des Eu- ropäischen Sprac
Reglement über die Brückenangebote
Eintritt noch nicht vollendet • • • Fähigkeit der Unterrichtssprache Deutsch folgen zu kön­ nen, Sprachreferenzniveau • B1 • B1 • A2 Leistungsbereitschaft • • • 3 414.185 Kriterien S­B­A K­B­A I­B­A Schulmotivation
Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
oder fühlt sich eine Schülerin bzw. ein Schüler ungerecht behandelt, kann sie bzw. er eine Aus- sprache mit der betreffenden Lehrperson verlangen. Sie bzw. er kann den Fall auch mit der Klassenlehrperson

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch