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413.20 - Reglement über die Höhere Fachschule für Informatik und Elektrotechnik (HFIE) (Reglement HFIE)
einem einschlägigen Berufsfeld von mindestens 50 % auszuweisen. d) Es sind Kenntnisse der englischen Sprache gemäss Niveau A2 des eu- ropäischen Referenzrahmens auszuweisen. e) Es sind Deutschkenntnisse mindestens
331.11 - Justizvollzugsverordnung (JVV)
Merkblätter ab. 3 Die Anstalt stellt sicher, dass die inhaftierte Person die abgegeben Doku- mente sprachlich versteht. 4 Die inhaftierte Person bestätigt schriftlich die Durchführung des Eintritts- gesprächs
412.113 - Reglement über die Promotion an den öffentlichen Schulen (Promotionsreglement, PromR)
für gemeindliche Schulen. * § 4 Zeugnisnote in heimatlicher Sprache und Kultur * 1 Für Kinder, die den Unterricht in ihrer heimatlichen Sprache und Kultur besuchen, wird im Zeugnis eine Note eingetragen Sprechen, Schrei- ben, Sprache im Fokus und Literatur im Fokus zusammen. * 5 412.113 3 Die Zeugnisnoten in Englisch und Französisch setzen sich aus Hören, Le- sen, Sprechen, Schreiben, Sprache im Fokus und Kulturen Sprechen, Schreiben, Sprache im Fokus und Literatur im Fokus zusammen. * 1aa Die Zeugnisnoten in Englisch und Französisch setzen sich aus Hören, Le- sen, Sprechen, Schreiben, Sprache im Fokus und Kulturen
412.112 - Reglement zum Schulgesetz (Schulreglement; SchulR)
Rektor. * § 4h1 * Abwahl einer Fremdsprache bei grossen Sprachschwierigkeiten 1 Bei Realschülerinnen und -schülern mit grossen Sprachschwierigkeiten in Fremdsprachen entscheidet die Rektorin oder der Rektor * § 4g * … § 4h * Abwahl einer Fremdsprache § 4h1 * Abwahl einer Fremdsprache bei grossen Sprachschwierigkeiten § 4h2 * Ersatzangebot § 4i * Wahlfächer 3. … * § 5 * … § 6 * … 3a Besondere Förderung * § Studi- um 1 - - Begleitetes Studi- um Mathematik - - kantonales Wahl- fach * Begleitetes Studi- um Sprachen - - kantonales Wahl- fach * Geometrisches Zeichnen - - kantonales Wahl- fach * Hauswirtschaft -
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
Geschäftsführer oder die Case Managerin bzw. den Case Manager des Bildungsnetzes Zug jeweils nach Rück- sprache mit den Erziehungsberechtigten bzw. der mündigen Schülerin oder dem mündigen Schüler oder der bzw
414.16 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
oder fühlt sich eine Schülerin bzw. ein Schüler ungerecht behandelt, kann sie bzw. er eine Aus- sprache mit der betreffenden Lehrperson verlangen. Sie bzw. er kann den Fall auch mit der Klassenlehrperson
414.161 - Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen
oder fühlt sich eine Schülerin bzw. ein Schüler ungerecht behandelt, kann sie bzw. er eine Aus- sprache mit der betreffenden Lehrperson verlangen. Sie bzw. er kann den Fall auch mit der Klassenlehrperson
§§ 39 Abs. 1a und 67 Abs. 2 WAG; Verordnung zum Wahl- und Abstimmungsgesetz vom 29. April 2008 (WAV)
«beizulegen» und nicht «anzuheften» oder als einheitlicher Bogen mit Perforation abzugeben ist. Vom sprachlich klaren Wortlaut einer Bestimmung (grammatikalische Auslegung) darf man nur abweichen, wenn triftige
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht
Einerseits hat der Beschwerdeführer zwar das Recht, dass die Anhörung in einer für ihn verständlichen Sprache geführt bzw. übersetzt wird, nicht aber, dass dies in seiner Muttersprache zu geschehen hat (s. dazu seit 2007 in der Schweiz weilende Beschwerdeführer sehr wohl Englisch versteht und sich in dieser Sprache durchaus gewählt auszudrücken vermag. Mit der angebotenen Übersetzung auf Englisch (bzw. auch Arabisch) Arabisch) war dem Recht des Beschwerdeführers, der Verhandlung in einer ihm verständlichen Sprache folgen zu können, jedenfalls ausreichend Genüge getan. Andererseits ist eine Wiederholung der Anhörung auch
Rechtspflege
Beschuldigten X. vom 11. Juli 2012 teil, an welcher der Vorwurf des mehrfachen Darlehensbetrugs zur Sprache kam (HD 4/1/1). Damit konstituierte sich A. konkludent auch bezüglich dieses Sachverhaltskomplexes

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