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Zivilrechtspflege
Regeste: Art. 223 Abs. 2 und Art. 229 ZPO – Wird im Verfahren mit Dispositionsmaxime nach Ausbleiben der Klageantwort eine Hauptverhandlung durchgeführt, ist die Position der beklagten Partei durch
§ 5 Bürgerrechtsgesetz
die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt und beachten will, genügend Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt sowie geordnete persönliche, familiäre Beschwerdegegnerin 1 im Bereich Politik und Staatskunde wurden bei diesem zweiten Gespräch nicht zur Sprache gebracht. d) In einem an die Beschwerdegegnerin 1 gerichteten Schreiben vom 30. April 2010 erklärt
Rechtspflege
Regeste: Art. 223 Abs. 2 und Art. 229 ZPO – Wird im Verfahren mit Dispositionsmaxime nach Ausbleiben der Klageantwort eine Hauptverhandlung durchgeführt, ist die Position der beklagten Partei durch
Aus der Praxis der Datenschutzstelle
jede Diskriminierung zu vermeiden ist und dass die Integration das Recht des Kindes respektiert, Sprache und Kultur des Herkunftslandes zu pflegen. In Ziffer 2 der Empfehlungen wird den Kantonen unter anderem
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
mit dem  Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen, genügend Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzen sowie geordnete persönliche, familiäre die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen, genügend Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzen sowie geordnete persönliche, familiäre rerin nach dem Aufbau der Schweiz. 2.2.2 Vorab sei darauf hinzuweisen, dass für genügende Sprachkenntnisse kein Schweizerdeutsch vorausgesetzt wird. Ob das Deutsch der Beschwerdeführerin einen engli
Familienrecht
Regeste: Art. 134 ZGB, Art. 298 ZGB, Art. 308 ZGB – Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsentscheids . Keine Änderung der Obhut(E. 3). Partieller Entzug der elterlichen Sorge bei Uneinigke
Art. 3, 13, 14, 16, 19, 21 und 33c BeurkG
der Urteilsfähigkeit von A.C. sel. gehabt. Im Gespräch habe A.C. sel. ihm in klarer und deutlicher Sprache geantwortet. Aufgrund dieser Umstände habe er keine Gründe gehabt, Zweifel an der Urteilsfähigkeit
Gerichtspraxis
massiver Druck auf die Angehörigen der Schuldnerin aufgebaut. Die für einen Anwalt indiskutable Sprachwahl («völliger Quatsch», «Schulden machen und noch den Mund aufreissen», «Das ist doch eine Sauerei») botanischen Sinn verwendet. Zur Ermittlung des gesetzgeberischen Willens ist im Folgenden derjenige Sprachgebrauch massgebend, von welchem der Gesetzgeber in seinen Beratungen ausging und gestützt auf welchen Straftat, und seither, mit zunehmender Schwere, in regelmässigen Abständen weitere. Die kosovarische Sprache ist X. vertraut, und er verfügt in seinem Herkunftsland, in dem er die ersten 18 Jahre seines Lebens
Zivilrecht
botanischen Sinn verwendet. Zur Ermittlung des gesetzgeberischen Willens ist im Folgenden derjenige Sprachgebrauch massgebend, von welchem der Gesetzgeber in seinen Beratungen ausging und gestützt auf welchen
Art. 2 Abs. 2 eidg. BüV, § 5 Abs. 2 kant. BüG
mit dem  Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen, genügend Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzen sowie geordnete persönliche, familiäre die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen, genügend Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzen sowie geordnete persönliche, familiäre rerin nach dem Aufbau der Schweiz. 2.2.2 Vorab sei darauf hinzuweisen, dass für genügende Sprachkenntnisse kein Schweizerdeutsch vorausgesetzt wird. Ob das Deutsch der Beschwerdeführerin einen engli

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