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Verfahrensrecht, Begründungspflicht der Behörden
die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt und beachten will, genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgerinnen resp. Mitbürgern besitzt sowie geordnete Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern verfügen und sich in der deutschen Sprache nicht ausreichend ausdrücken können. Beide haben auch ungenügende Kenntnisse über wichtige Schweizer Schweizer Bevölkerung und den hiesigen Gepflogenheiten und ausreichende Kenntnisse der Deutschen Sprache fehlen.» D. Am 11. März 2014 erhoben W, X, Y und Z beim Regierungsrat des Kantons Zug je Verwa
Bürgerrecht
sind, die mit dem  verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen, genügend Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzen sowie geordnete persönliche, familiäre die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen, genügend Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzen sowie geordnete persönliche, familiäre rerin nach dem Aufbau der Schweiz. 2.2.2 Vorab sei darauf hinzuweisen, dass für genügende Sprachkenntnisse kein Schweizerdeutsch vorausgesetzt wird. Ob das Deutsch der Beschwerdeführerin einen engli
Grundlagen, Organisation, Gemeinden
die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt und beachten will, genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgerinnen resp. Mitbürgern besitzt sowie geordnete Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern verfügen und sich in der deutschen Sprache nicht ausreichend ausdrücken können. Beide haben auch ungenügende Kenntnisse über wichtige Schweizer Schweizer Bevölkerung und den hiesigen Gepflogenheiten und ausreichende Kenntnisse der Deutschen Sprache fehlen.» D. Am 11. März 2014 erhoben W, X, Y und Z beim Regierungsrat des Kantons Zug je Verwa
§ 30 Abs. 2 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes; Art. 29 Abs. 2 BV
die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt und beachten will, genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgerinnen resp. Mitbürgern besitzt sowie geordnete Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern verfügen und sich in der deutschen Sprache nicht ausreichend ausdrücken können. Beide haben auch ungenügende Kenntnisse über wichtige Schweizer Schweizer Bevölkerung und den hiesigen Gepflogenheiten und ausreichende Kenntnisse der Deutschen Sprache fehlen.» D. Am 11. März 2014 erhoben W, X, Y und Z beim Regierungsrat des Kantons Zug je Verwa
Beurkundungsrecht
der Urteilsfähigkeit von A.C. sel. gehabt. Im Gespräch habe A.C. sel. ihm in klarer und deutlicher Sprache geantwortet. Aufgrund dieser Umstände habe er keine Gründe gehabt, Zweifel an der Urteilsfähigkeit
Art. 8, Art. 27 und Art. 42 ATSG, Art. 12 Abs. 2 ATSV, Art. 8 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 AVIG
Prüfung wird im Übrigen auch zu entscheiden sein, inwieweit die erst im Beschwerdeverfahren zur Sprache gebrachte Betreuungsmöglichkeit durch «Einfliegen» der beiden britischen Grosselternpaare zugunsten
Verwaltungspraxis
mit dem  Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen, genügend Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzen sowie geordnete persönliche, familiäre die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennen und beachten wollen, genügend Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzen sowie geordnete persönliche, familiäre rerin nach dem Aufbau der Schweiz. 2.2.2 Vorab sei darauf hinzuweisen, dass für genügende Sprachkenntnisse kein Schweizerdeutsch vorausgesetzt wird. Ob das Deutsch der Beschwerdeführerin einen engli
Zivilrecht
Klägerin. Sie sind gemeingebräuchliche Sachbegriffe und werden – trotzdem sie aus der englischen Sprache stammen – auch in der Schweiz vom durchschnittlichen Publikum als solche verstanden. Sie sind demnach
Art. 134 ZGB, Art. 298 ZGB, Art. 308 ZGB
Regeste: – Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsentscheids . Keine Änderung der Obhut(E. 3). Partieller Entzug der elterlichen Sorge bei Uneinigkeit der Eltern über ärztlich empfohlene R
Übertritt I: Primarstufe - Sekundarstufe I Fehlende Einigung
der Lehrperson und den Erziehungsberechtigten unterschrieben. Das Formular steht nur in deutscher Sprache zur Verfügung. Auf dem Formular ist verbindlich anzugeben, ob die Erziehungsberechtigten ein Gespräch

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