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Grundrechte
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Einsatzes «PIAZZA» angehalten und kontrolliert. Gestützt auf § 16 des kantonalen Polizeigesetzes sprach die Zuger Polizei in ihrer Verfügung vom 23. Januar 2016 gegen ihn eine Wegweisung und Fernhaltung Interessen lassen sich anderen Teilen der Verfassung entnehmen, beispielsweise Interessen des Sprachfriedens (Art. 70 BV), des Religionsfriedens (Art. 72 BV), des Umweltschutzes (Art. 74 BV), der Raumplanung ers und weiterer potenzieller Demonstrationsteilnehmer gross war. Unter den gegebenen Umständen sprachen daher gewichtige öffentliche Interessen dafür, den Beschwerdeführer und weitere potenzielle Dem
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Personalrecht
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sechs Monatslöhnen zuzüglich des 13. Monatslohns sowie anteilsmässig die TREZ zu bezahlen. Im Übrigen sprach der Regierungsrat dem Beschwerdegegner 1 eine TREZ im Umfang von total Fr. zu. Die Beschwerdeführerin
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§ 16 Abs. 1 PolG, Art. 10 Abs. 2 BV, Art. 36 BV
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Einsatzes «PIAZZA» angehalten und kontrolliert. Gestützt auf § 16 des kantonalen Polizeigesetzes sprach die Zuger Polizei in ihrer Verfügung vom 23. Januar 2016 gegen ihn eine Wegweisung und Fernhaltung Interessen lassen sich anderen Teilen der Verfassung entnehmen, beispielsweise Interessen des Sprachfriedens (Art. 70 BV), des Religionsfriedens (Art. 72 BV), des Umweltschutzes (Art. 74 BV), der Raumplanung ers und weiterer potenzieller Demonstrationsteilnehmer gross war. Unter den gegebenen Umständen sprachen daher gewichtige öffentliche Interessen dafür, den Beschwerdeführer und weitere potenzielle Dem
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Verwaltungspraxis
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gelang es darauf nur mit grosser Mühe, X. in Handschellen zu legen. Gestützt auf diesen Sachverhalt sprach das Obergericht des Kantons Zug X. mit Urteil vom 18. Dezember 2014 rechtskräftig der Gewalt und die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt und beachten will, genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgerinnen resp. Mitbürgern besitzt sowie geordnete Deutschkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern verfügen und sich in der deutschen Sprache nicht ausreichend ausdrücken können. Beide haben auch ungenügende Kenntnisse über wichtige Schweizer
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Missbräuchliche Kündigung, TREZ
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sechs Monatslöhnen zuzüglich des 13. Monatslohns sowie anteilsmässig die TREZ zu bezahlen. Im Übrigen sprach der Regierungsrat dem Beschwerdegegner 1 eine TREZ im Umfang von total Fr. zu. Die Beschwerdeführerin
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Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG; Art. 1 Abs. 1 FamZV; Art. 25 Abs. 5 AHVG; Art. 49bis AHVV
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für A. im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2014 (voraussichtlicher Erwerb der Matura) und sprach ihr für das Verfügungsjahr 2013 Ausbildungszulagen von Fr. 350.– pro Monat zu. Am 14. Februar 2014 werden kann. Für den Zeitraum während des Praktikums bei V. (August 2014 bis Juli 2015) und des Sprachaufenthaltes in Y. (September bis Dezember 2015) hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwer Die Randziffern 3364 und 3365 befassen sich mit dem Ausbildungscharakter von Au-Pair- oder Sprachaufenthalten sowie von der IV gewährten Eingliederungsmassnahmen.
2.3.2 Wegleitungen und Kreisschreiben
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Sozialversicherung
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für A. im Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2014 (voraussichtlicher Erwerb der Matura) und sprach ihr für das Verfügungsjahr 2013 Ausbildungszulagen von Fr. 350.– pro Monat zu. Am 14. Februar 2014 werden kann. Für den Zeitraum während des Praktikums bei V. (August 2014 bis Juli 2015) und des Sprachaufenthaltes in Y. (September bis Dezember 2015) hat die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwer Die Randziffern 3364 und 3365 befassen sich mit dem Ausbildungscharakter von Au-Pair- oder Sprachaufenthalten sowie von der IV gewährten Eingliederungsmassnahmen.
2.3.2 Wegleitungen und Kreisschreiben
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Art. 73 BVG
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es zum Verlust der körpereigenen Salze und Flüssigkeiten kommt. Mit Verfügungen vom 28. Mai 2013 sprach die IV A. eine Viertelsrente ab 1. Januar 2011 und eine halbe Rente ab 1. April 2011 zu. Die IV ging Wortlaut von Abs. 3 den Versicherungsnehmer gegebenenfalls dazu zwinge, an einem Ort und in einer Sprache zu klagen, mit welchem er im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise nicht habe rechnen
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Waffenrecht
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gelang es darauf nur mit grosser Mühe, X. in Handschellen zu legen. Gestützt auf diesen Sachverhalt sprach das Obergericht des Kantons Zug X. mit Urteil vom 18. Dezember 2014 rechtskräftig der Gewalt und
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Art. 29 Abs. 1 und 2 BV, § 15 Abs. 1 VRG, § 5 Abs. 2 kant. BüG
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Oktober 2016 ein Einbürgerungsgespräch mit Familie Y. durch.
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 sprach sich der Bürgerrat X gegen die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an A.Y. und B.Y. aus. Der Bürgerrat die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt und beachten will, genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden sowie Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzt sowie geordnete