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Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
chaftliches Propädeutikum, Religionskunde; c) 3. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie­ nisch), Mathematik, Biologie hes Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach; d) 4. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie­ nisch), Mathematik, Biologie Gestalten oder Musik, Schwer­ punktfach, Medien; e) 5. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie­ nisch), Mathematik, Biologie
Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
nde Verkehrsanordnungen * 1 Vorübergehende Verkehrsanordnungen an Kantonsstrassen werden in Ab- sprache mit der Baudirektion von der Sicherheitsdirektion, an Gemeinde- strassen vom zuständigen Gemeinderat
Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für das Kantonale Gymnasium Menzingen
Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach c) 3. Klasse: Deutsch, Französisch, dritte Sprache (Latein, Italienisch oder Englisch), Geschichte, Geografie, Mathematik, Physik, Chemie (ein Semester) Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach, Ergänzungsfach d) * 4. Klasse: Deutsch, Französisch, dritte Sprache (Latein, Italienisch oder Englisch), Geistes- und Sozialwissenschaften, Mathematik, Na- turwissenschaften
Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
Kanton Zug 414.112 Verordnung über die Kantonsschule Menzingen * Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September 19901
Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung
irektion kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Gesundheitsdirektion schriftlich Ein- sprache erhoben werden. * 1) BGS 925.16 3 925.12 2 Gegen den Einspracheentscheid der Gesundheitsdirektion
Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
Zulassung sowie der Aus- und Weiterbildung von Studierenden kann innert 20 Tagen schriftlich Ein- sprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind Disziplinarentscheide. 2 Gegen Disziplinarentscheide, Ein
Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen: a) alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch); b) eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch, Spanisch oder Russisch); c) Physik Bestimmungen der Kantone massgebend. 7 Im Grundlagenfach «Zweite Landessprache» müssen mindestens zwei Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite Kantonssprache als «zweite Landessprache» Fächer muss folgende Anteile umfassen: * a) * Grundlagenfächer und obligatorische Fächer: 1. * Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache): 30 – 40 % 2. * Mathematik und Naturwissenschaften (Biologie
Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
Unterstützung von Kin- dern mit Verzögerungen in der emotionalen, sozialen, physischmotorischen, sprachlichen und/oder kognitiven Entwicklung sowie von Kindern mit Sin- nes- oder Körperbehinderungen, mit
Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
Anerkennungskommission mit höchs- tens sieben Mitgliedern und regelt deren Vorsitz. Die drei Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen berücksichtigt sein. 3 Das Generalsekretariat der EDK führt die n der tertiären Aus- bildungsinstitutionen. Art. 6 Allgemeinbildung 1 In den vier Lernbereichen Sprachen und Kommunikation, Mathematik und Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften sowie Musische Aktivitäten beziehungsweise ein Fremdsprachenaufent- halt sowie dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entsprechend fortgeschrittene Kenntnisse in mindestens zwei Fremd- sprachen. 7 414.22 Art
Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
Kanton Zug 411.214 Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe Vom 10. Juni 1999 (Stand 19. Februar 2011) Die Schweizerische Konferenz der

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