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Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
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chaftliches Propädeutikum, Religionskunde; c) 3. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie nisch), Mathematik, Biologie hes Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach; d) 4. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie nisch), Mathematik, Biologie Gestalten oder Musik, Schwer punktfach, Medien; e) 5. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie nisch), Mathematik, Biologie
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Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
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nde Verkehrsanordnungen * 1 Vorübergehende Verkehrsanordnungen an Kantonsstrassen werden in Ab- sprache mit der Baudirektion von der Sicherheitsdirektion, an Gemeinde- strassen vom zuständigen Gemeinderat
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Weitergeltung bisherigen Rechts: Promotionsordnung für das Kantonale Gymnasium Menzingen
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Bildnerisches Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach c) 3. Klasse: Deutsch, Französisch, dritte Sprache (Latein, Italienisch oder Englisch), Geschichte, Geografie, Mathematik, Physik, Chemie (ein Semester) Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach, Ergänzungsfach d) * 4. Klasse: Deutsch, Französisch, dritte Sprache (Latein, Italienisch oder Englisch), Geistes- und Sozialwissenschaften, Mathematik, Na- turwissenschaften
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Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
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Kanton Zug 414.112 Verordnung über die Kantonsschule Menzingen * Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September 19901
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Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung
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irektion kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Gesundheitsdirektion schriftlich Ein- sprache erhoben werden. * 1) BGS 925.16 3 925.12 2 Gegen den Einspracheentscheid der Gesundheitsdirektion
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Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
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Zulassung sowie der Aus- und Weiterbildung von Studierenden kann innert 20 Tagen schriftlich Ein- sprache erhoben werden. Davon ausgenommen sind Disziplinarentscheide. 2 Gegen Disziplinarentscheide, Ein
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Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
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ist aus den folgenden Fächern oder Fächergruppen auszuwählen: a) alte Sprachen (Latein und/oder Griechisch); b) eine moderne Sprache (eine dritte Landessprache, Englisch, Spanisch oder Russisch); c) Physik Bestimmungen der Kantone massgebend. 7 Im Grundlagenfach «Zweite Landessprache» müssen mindestens zwei Sprachen angeboten werden. In mehrsprachigen Kantonen kann eine zweite Kantonssprache als «zweite Landessprache» Fächer muss folgende Anteile umfassen: * a) * Grundlagenfächer und obligatorische Fächer: 1. * Sprachen (Erstsprache, zweite und dritte Sprache): 30 – 40 % 2. * Mathematik und Naturwissenschaften (Biologie
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Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
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Unterstützung von Kin- dern mit Verzögerungen in der emotionalen, sozialen, physischmotorischen, sprachlichen und/oder kognitiven Entwicklung sowie von Kindern mit Sin- nes- oder Körperbehinderungen, mit
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Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
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Anerkennungskommission mit höchs- tens sieben Mitgliedern und regelt deren Vorsitz. Die drei Sprachregionen der Schweiz müssen angemessen berücksichtigt sein. 3 Das Generalsekretariat der EDK führt die n der tertiären Aus- bildungsinstitutionen. Art. 6 Allgemeinbildung 1 In den vier Lernbereichen Sprachen und Kommunikation, Mathematik und Naturwissenschaften, Sozialwissenschaften sowie Musische Aktivitäten beziehungsweise ein Fremdsprachenaufent- halt sowie dem Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) entsprechend fortgeschrittene Kenntnisse in mindestens zwei Fremd- sprachen. 7 414.22 Art
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Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
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Kanton Zug 411.214 Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe Vom 10. Juni 1999 (Stand 19. Februar 2011) Die Schweizerische Konferenz der