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Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
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Kanton Zug 411.217 Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen Vom 4. Juni 1998 (Stand 1. April 2008) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), g
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Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
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Latein, Naturwissenschaftliches Propädeu- tikum c) 3. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italienisch), Geschichte, Geografie oder Musik, Schwerpunktfach1) d) 3. Klasse Übergangskurs: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italienisch), Geschichte, Geografie s Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach2). e) 4. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italienisch), Geschichte, Geografie
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Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste
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irektion kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Gesundheitsdirektion schriftlich Ein sprache erhoben werden. * 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (VO EG AuG)
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nisse 1 Erforderlich sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf folgenden Refe- renzniveaus des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates: a) kommunikativ (Verstehen, Sprechen)
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Verordnung zum Schulgesetz
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Kanton Zug 412.111 Verordnung zum Schulgesetz * Vom 7. Juli 1992 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September 19901), beschliesst: 1. Al
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Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I
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Kanton Zug 411.216 Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I Vom 26. August 1999 (Stand 19. Februar 2011) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erzi
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Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
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Leistungsersteller 1 Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mit- spracherecht einzuräumen. 2 In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getrage- nen Or Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen. 3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. 4 Die KdK trägt die Bereitstellungskosten
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Microsoft Word - 512.2-A1.doc
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Anzeigen § 59 Abs. 10 Ziff. 3 Ge- meindegesetz vom 4.9.1980 Präsenz und Kontroll- schwergewichte in Ab- sprache mit den Ge- mein-den (Ordnung) bzw. zur Verhinderung von Straf-taten (Si- cherheit) PG § 1, Aufgaben
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531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
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Kanton Zug 531.11 Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz Vom 28. Juni 2011 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 72 Abs. 3 des Bundesgesetzes übe
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Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
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zwei Mitglieder aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italie- nisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich. 2 942 zwei Mit- glieder aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amts- dauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich. 2