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Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
Kanton Zug 411.217 Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen Vom 4. Juni 1998 (Stand 1. April 2008) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK), g
Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Latein, Naturwissenschaftliches Propädeu- tikum c) 3. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italienisch), Geschichte, Geografie oder Musik, Schwerpunktfach1) d) 3. Klasse Übergangskurs: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italienisch), Geschichte, Geografie s Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach2). e) 4. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italienisch), Geschichte, Geografie
Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste
irektion kann innert 20 Tagen seit der Mitteilung bei der Gesundheitsdirektion schriftlich Ein­ sprache erhoben werden. * 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz (VO EG AuG)
nisse 1 Erforderlich sind Kenntnisse der deutschen Sprache auf folgenden Refe- renzniveaus des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates: a) kommunikativ (Verstehen, Sprechen)
Verordnung zum Schulgesetz
Kanton Zug 412.111 Verordnung zum Schulgesetz * Vom 7. Juli 1992 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September 19901), beschliesst: 1. Al
Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I
Kanton Zug 411.216 Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I Vom 26. August 1999 (Stand 19. Februar 2011) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erzi
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
Leistungsersteller 1 Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungs- und Mit- spracherecht einzuräumen. 2 In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getrage- nen Or Amtszeit von vier Jahren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen Rücksicht zu nehmen. 3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. 4 Die KdK trägt die Bereitstellungskosten
Microsoft Word - 512.2-A1.doc
Anzeigen § 59 Abs. 10 Ziff. 3 Ge- meindegesetz vom 4.9.1980 Präsenz und Kontroll- schwergewichte in Ab- sprache mit den Ge- mein-den (Ordnung) bzw. zur Verhinderung von Straf-taten (Si- cherheit) PG § 1, Aufgaben
531.11 - Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz
Kanton Zug 531.11 Verordnung zum Einführungsgesetz betreffend Zivilschutz Vom 28. Juni 2011 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 72 Abs. 3 des Bundesgesetzes übe
Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
zwei Mitglieder aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italie- nisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich. 2 942 zwei Mit- glieder aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amts- dauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich. 2

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