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Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW)
Einzelnoten über 4.3 in den Fä­ chern Wirtschaft und Gesellschaft bzw. Rechnungswesen sowie in den Sprachen Deutsch und Englisch; c) Kaufmännisches Berufsmaturitätszeugnis; d) Gymnasiales Maturitätszeugnis
222.1-1-1.de.pdf
2. A. – 1. 1. 2007 – 0 222.1 Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 19401) Der Kantonsrat, gestützt auf § 58 der Kantonsverfassung2), beschliesst: I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen A
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
auf das Verständnis der Zusammenhänge wie auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse zu legen. Die sprachliche Formu­ lierung wird angemessen berücksichtigt. * § 11 Notenskala 1 Die Leistungsbewertungen in Fächern massgebend: 1. Deutsch 2. Zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch) 3. Dritte Sprache (Englisch oder dritte Landessprache oder Latein) 4. Mathematik 5. * Biologie1) 6. * Chemie2) 7. * der zweiten Landessprache, Mathematik, im Schwerpunktfach und im Ergänzungsfach oder der dritten Sprache schrift­ lich und mündlich geprüft. * 2 Die Prüfung beschränkt sich im Allgemeinen auf den Stoff
Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien
das Verständnis der Zusam- menhänge wie auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse zu legen. Die sprachliche Formulierung ist angemessen zu berücksichtigen. § 13 Ermittlung der Noten für Prüfungsfächer 1
Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt und beachten will, ge­ nügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt sowie geordnete persönliche, familiäre
Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
Kanton Zug 414.184 Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot Vom 3. Juni 2008 (Stand 1. August 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug gestützt auf § 2 Bst. d des Gesetzes über die kantonalen S
Verordnung über die Fachmittelschule
Kanton Zug 414.19 Verordnung über die Fachmittelschule Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September 19901) und des
Promotionsordnung für die Fachmittelschule
Kanton Zug 414.192 Promotionsordnung für die Fachmittelschule Vom 16. März 2005 (Stand 1. August 2010) Die Schulkommission der Fachmittelschule, gestützt auf § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die kantonale
Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug
Kanton Zug 414.26 Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug Vom 26. September 2007 (Stand 1. Oktober 2007) Die Schulkommission der Fachmittelschule, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes ü
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
über Beförderungen auf Antrag der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten sowie nach Rück­ sprache mit dem Personalamt. 1) BGS 111.1 2) BGS 154.21 GS 2018/046 1 512.4 § 4 Funktionsstellenplan und ernannt werden. 3 512.4 2 Polizeikommissarinnen und ­kommissare werden nicht gradiert und in Ab­ sprache mit dem Personalamt dem Anspruchsniveau ihrer Funktion entspre­ chend gehaltsmässig eingereiht. 3

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