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Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW)
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Einzelnoten über 4.3 in den Fä chern Wirtschaft und Gesellschaft bzw. Rechnungswesen sowie in den Sprachen Deutsch und Englisch; c) Kaufmännisches Berufsmaturitätszeugnis; d) Gymnasiales Maturitätszeugnis
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222.1-1-1.de.pdf
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2. A. – 1. 1. 2007 – 0 222.1 Zivilprozessordnung für den Kanton Zug vom 3. Oktober 19401) Der Kantonsrat, gestützt auf § 58 der Kantonsverfassung2), beschliesst: I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen A
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414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
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auf das Verständnis der Zusammenhänge wie auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse zu legen. Die sprachliche Formu lierung wird angemessen berücksichtigt. * § 11 Notenskala 1 Die Leistungsbewertungen in Fächern massgebend: 1. Deutsch 2. Zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch) 3. Dritte Sprache (Englisch oder dritte Landessprache oder Latein) 4. Mathematik 5. * Biologie1) 6. * Chemie2) 7. * der zweiten Landessprache, Mathematik, im Schwerpunktfach und im Ergänzungsfach oder der dritten Sprache schrift lich und mündlich geprüft. * 2 Die Prüfung beschränkt sich im Allgemeinen auf den Stoff
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Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien
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das Verständnis der Zusam- menhänge wie auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse zu legen. Die sprachliche Formulierung ist angemessen zu berücksichtigen. § 13 Ermittlung der Noten für Prüfungsfächer 1
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Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
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die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt und beachten will, ge nügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern besitzt sowie geordnete persönliche, familiäre
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Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
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Kanton Zug 414.184 Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot Vom 3. Juni 2008 (Stand 1. August 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug gestützt auf § 2 Bst. d des Gesetzes über die kantonalen S
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Verordnung über die Fachmittelschule
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Kanton Zug 414.19 Verordnung über die Fachmittelschule Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September 19901) und des
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Promotionsordnung für die Fachmittelschule
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Kanton Zug 414.192 Promotionsordnung für die Fachmittelschule Vom 16. März 2005 (Stand 1. August 2010) Die Schulkommission der Fachmittelschule, gestützt auf § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die kantonale
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Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug
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Kanton Zug 414.26 Disziplinarordnung für die Fachmittelschule Zug Vom 26. September 2007 (Stand 1. Oktober 2007) Die Schulkommission der Fachmittelschule, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes ü
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512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
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über Beförderungen auf Antrag der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten sowie nach Rück sprache mit dem Personalamt. 1) BGS 111.1 2) BGS 154.21 GS 2018/046 1 512.4 § 4 Funktionsstellenplan und ernannt werden. 3 512.4 2 Polizeikommissarinnen und kommissare werden nicht gradiert und in Ab sprache mit dem Personalamt dem Anspruchsniveau ihrer Funktion entspre chend gehaltsmässig eingereiht. 3