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Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen
8 Das Verhältnis von Text zu Illustration (Bilder, Tabellen) beträgt maximal 2/3 zu 1/3. 9 Die Sprache und der Schreibstil sind einfach und verständlich. Für den de- finitiven Text erfolgt ein professionelles
632.1 - Steuergesetz
kann die steuerpflich­ tige Person nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Ein­ sprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen. § 133 Inhalt 1 Die Einsprache muss eine Person dem Strafverfahren wegen Steuerhinter­ ziehung mangels genügender Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen, erfolgt, soweit nötig, eine Übersetzung. § 216 Untersuchung und Strafbefehl der St
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
während der öffentlichen Auflage bei der anordnenden Behörde Einsprache erheben. Gegen den Ein­ spracheentscheid sind die Rechtsmittel gemäss Verwaltungsrechtspflegege­ setz zulässig. * 1) Delegation an die
Submissionsverordnung (SubV)
13 Sprache 1 Die Ausschreibung erfolgt in deutscher Sprache; sie kann zusätzlich in weiteren Sprachen erfolgen. 2 Wird ein geplanter Auftrag im Staatsvertragsbereich nicht in französischer Sprache aus von Losen; e) Zeitpunkt der Ausschreibung von Nebenarbeiten; f) Ausführungs­ und Liefertermin; g) Sprache des Vergabeverfahrens; h) Eignungskriterien und zu erbringende Nachweise, insbesondere ver­ langte ausgeschrieben, muss der Ausschreibung zusätzlich eine Zusam­ menfassung in französischer Sprache beigefügt werden. 3 Die Zusammenfassung enthält folgende Angaben: a) Name und Adresse der Auftraggeberin oder
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
Kanton Zug 163.1 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA) Vom 25. April 2002 (Stand 12. November 2016) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt a
Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
Kanton Zug 163.2 Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung) Vom 3. Dezember 2002 (Stand 12. November 2016) Das O
Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
dessen Name in das Schlussver- bal einzusetzen. Ziff. 23 1 Die Erstellung einer Urkunde in fremder Sprache wird durch § 20 einläss- lich geregelt, so dass hier auf weitere Ausführungen verzichtet werden kann
Reglement zum Schulgesetz
Kanton Zug 412.112 Reglement zum Schulgesetz * Vom 10. Juni 1992 (Stand 1. August 2016) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 65 Abs. 3a des Schulgesetzes vom 27. September 19901), * beschli
Verordnung über die Strafanstalt Zug
Kanton Zug 331.1 Verordnung über die Strafanstalt Zug Vom 6. Mai 2003 (Stand 1. Oktober 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 115 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und St
Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen
Kanton Zug 331.2 Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen Vom 7. Dezember 2010 (Stand 23. November 2013) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 372, 375 A

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