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Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
Kanton Zug 412.31 Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen * (Lehrpersonalgesetz) Vom 21. Oktober 1976 (Stand 1. August 2016) Der Kantonsrat des
Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
verfahren stellt das Amt fest, ob die Prüfung bestanden ist. In Grenzfällen setzt es nach Rück- sprache mit den Chefexpertinnen und -experten die Fachnoten und das Schlussergebnis endgültig fest. Die
Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
Kanton Zug 412.35 Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen Vom 11. Juli 2006 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 9 de
Verordnung über die Kantonsschule
Kanton Zug 414.111 Verordnung über die Kantonsschule Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September 19901) und des Ge
Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
Kanton Zug 413.16 Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) Vom 30. August 2007 (Stand 1. Januar 2018) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs.
Gesetz über die kantonalen Schulen
gestellt werden können. 3 Sie sind insbesondere berechtigt, im Schulalltag eine angemessene Mit­ sprache auszuüben und Mitverantwortung zu tragen sowie die Schuldienste zu benützen. * 4 Sie sind persönlich
Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
Tatbeteiligten gelöscht. b) Die Frist kann in Fällen erheblicher Wiederholungsgefahr und in Ab- sprache mit der betroffenen Polizei auf Antrag der Zentralstelle durch die zuständige richterliche Behörde
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
e) legt die Gebühren fest. 3 Gegen Schätzungsentscheide kann bei der Schätzungskommission Ein­ sprache erhoben werden; Einspracheentscheide unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. 4 Das
Gesetz über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen (Beurkundungsgesetz; BeurkG)
Stempel oder das Siegel der Urkunds­ person tragen. * § 20 Urkunde in fremder Sprache 1 Versteht eine Partei die deutsche Sprache nicht, so ist neben dem deut­ schen Text eine Übersetzung zu erstellen und und ihr diese zur Kenntnis zu brin­ gen. Ist die Urkundsperson nicht selbst der fremden Sprache mächtig, so hat sie hiefür eine geeignete Übersetzerin oder einen geeigneten Übersetzer bei­ zuziehen. 2 Die Übersetzung gewissenhaft erfolgt sei. 3 Wenn die Parteien und die Urkundsperson der gleichen fremden Sprache mächtig sind, kann der fremdsprachige Text ohne deutsche Übersetzung be­ urkundet werden. 9 223.1
Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung)
Adresse, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Aufent- haltsstatus, AHV-Nummer, Bankverbindung; b) Sprachkenntnisse in Wort und/oder Schrift; c) Ausbildung und berufliche Qualifikation; d) Angaben zu Erreichbarkeit Sonn- tagen und Feiertagen: Zuschlag von insgesamt 25 % 5 161.15 c) Übersetzung besonders seltener Sprachen sowie ausserordentlich schwierige Übersetzungen (komplizierte Gerichtsverfahren, komplexe Fachsprachen): d 1.5); Aufrundung auf halbe bzw. ganze Seite: Fr. 75.–/Seite b) Übersetzung besonders seltener Sprachen sowie ausserordentlich schwierige Übersetzungen: Fr. 95.–/Seite oder in Ausnahmefällen nach Vereinbarung

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