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Staats- und Verwaltungsrecht
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aus dem Pub heraustraten, flüchtete die Gruppierung vom Tatort.
Mit Verfügung vom 26. März 2018 sprach die Zuger Polizei gegen A. ein Rayonverbot aus und untersagte ihm in der Zeit vom 10. März 2018 bis Voraussetzung zur Behandlung eines mit dem Geburtsgebrechen adäquat kausal zusammenhängenden Sprachgebrechens bildet (Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, dritte übe weil angesichts des kurzen Zeitraums ab Anmeldung vom 18. Dezember 2017 bis zum Beginn des Sprachaufenthalts vom 19. Februar 2018 eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit bestehen würde, für diesen Zeitraum
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Art. 25 ATSG i.V.m. Art. 24 ELV
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seit einiger Zeit Ergänzungsleistungen zu ihrer Invalidenrente. Mit Verfügung vom 17. Februar 2016 sprach die Ausgleichskasse Zug (AK Zug) der Versicherten mit Wirkung ab 1. März 2016 monatliche Ergänzu
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Art. 8, Art. 13, Art. 21 und Art. 64a Abs. 1 lit. b IVG, Art. 2 Abs. 1 und 2 HVI, Ziffer 5.06 HVI-Anhang; Rz. 2035 KHMI
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Die voraussehbare Verwendungsdauer von mindestens einem Jahr ist zudem ohne weiteres anzunehmen, sprach die Fachärztin Dr. C doch von einem im 2011 beginnenden und im 2013 totalen Haarausfall und einer
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Art. 37 Abs. 4 ATSG
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einer seropositiven chronischen Polyarthritis Stadium I aufgeben. Gestützt auf ein MEDAS-Gutachten sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 9. Januar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 48
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§§ 9 und 10 ÖffG
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Meinungsbildung und Entscheidfindung einer Behörde entgegenstehen würden. Die vorberatende Kommission sprach sich mit 12 zu 2 Stimmen dafür aus, die Bestimmung von § 10 Abs. 1 Bst. a gemäss Entwurf zu streichen
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Bürgerrecht
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Oktober 2016 ein Einbürgerungsgespräch mit Familie Y. durch.
Mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 sprach sich der Bürgerrat X gegen die Erteilung des Gemeindebürgerrechts an A.Y. und B.Y. aus. Der Bürgerrat die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt und beachten will, genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden sowie Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzt sowie geordnete
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Polizeirecht
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aus dem Pub heraustraten, flüchtete die Gruppierung vom Tatort.
Mit Verfügung vom 26. März 2018 sprach die Zuger Polizei gegen A. ein Rayonverbot aus und untersagte ihm in der Zeit vom 10. März 2018 bis
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Polizei, Militär, Zivilschutz, Notorganisation
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gelang es darauf nur mit grosser Mühe, X. in Handschellen zu legen. Gestützt auf diesen Sachverhalt sprach das Obergericht des Kantons Zug X. mit Urteil vom 18. Dezember 2014 rechtskräftig der Gewalt und
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Öffentlichkeitsprinzip
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Meinungsbildung und Entscheidfindung einer Behörde entgegenstehen würden. Die vorberatende Kommission sprach sich mit 12 zu 2 Stimmen dafür aus, die Bestimmung von § 10 Abs. 1 Bst. a gemäss Entwurf zu streichen
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Art. 31 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. c und Bst. d Waffengesetz (WG)
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gelang es darauf nur mit grosser Mühe, X. in Handschellen zu legen. Gestützt auf diesen Sachverhalt sprach das Obergericht des Kantons Zug X. mit Urteil vom 18. Dezember 2014 rechtskräftig der Gewalt und