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414.111 - Verordnung über die Kantonsschule Zug
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Kanton Zug 414.111 Verordnung über die Kantonsschule Zug * Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. August 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September 19901) und
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414.11 - Gesetz über die kantonalen Schulen
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gestellt werden können. 3 Sie sind insbesondere berechtigt, im Schulalltag eine angemessene Mit- sprache auszuüben und Mitverantwortung zu tragen sowie die Schuldienste zu benützen. * 4 Sie sind persönlich
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414.133 - Promotionsordnung für das Kurzzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO KZG KSM)
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er sind: a) * 1. Klasse: Deutsch, zweite Landessprache (Französisch oder Italie- nisch), dritte Sprache (Englisch, Basissprache Latein oder Italienisch), Geschichte, Geografie, Mathematik, Informatik, Schwerpunktfach; b) * 2. Klasse: Deutsch, zweite Landessprache (Französisch oder Italie- nisch), dritte Sprache (Englisch, Italienisch oder Latein), Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Mathematik, Informatik Schwerpunkt- fach; c) 3. Klasse: Deutsch, zweite Landessprache (Französisch oder Italie- nisch), dritte Sprache (Englisch, Italienisch oder Latein), Geschichte, Geografie, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie
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414.132 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Menzingen (PO LZG KSM)
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sches Gestalten, Musik, Sprachwelten (ein Semester), Religionskunde (1. Semester); c) * 3. Klasse: Deutsch, zweite Landessprache (Französisch oder Italie- nisch), dritte Sprache (Englisch, Basissprache Schwerpunktfach; d) * 4. Klasse: Deutsch, zweite Landessprache (Französisch oder Italie- nisch), dritte Sprache (Englisch, Italienisch oder Latein), Geschichte, Geografie, Wirtschaft und Recht, Mathematik, Informatik Schwerpunkt- fach; e) 5. Klasse: Deutsch, zweite Landessprache (Französisch oder Italie- nisch), dritte Sprache (Englisch, Italienisch oder Latein), Geschichte, Geografie, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie
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414.112 - Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
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Kanton Zug 414.112 Verordnung über die Kantonsschule Menzingen * Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. August 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September 19901
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414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
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tliches Propädeutikum, Re- ligionskunde; c) * 3. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Mathematik, Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach1); d) * 4. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Mathematik2) Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach, Medien; e) 5. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Mathematik, Biologie
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414.192 - Promotionsordnung für die Fachmittelschule
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Kanton Zug 414.192 Promotionsordnung für die Fachmittelschule Vom 16. März 2005 (Stand 1. August 2020) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons Zug, gestützt auf § 4 Abs. 4 Bst. c
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161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
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1) BGS 511.2 13 161.1 2 Das Präsidium des Strafgerichts beurteilt Anklagen im Anschluss an Ein- sprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Gegenstand haben. § 35 Kanzlei 1 Die Kanzlei wird von
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512.1 - Polizeigesetz
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Die Polizei informiert die in Gewahrsam genommene Person unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über den Grund des Gewahrsams, über die zulässige Höchstdauer des Freiheitsentzugs und weist sie
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414.19 - Verordnung über die Fachmittelschule
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Kanton Zug 414.19 Verordnung über die Fachmittelschule Vom 4. Dezember 2007 (Stand 1. August 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September 19901) und des