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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
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Redaktionskommission besteht aus 3 Mitgliedern. 10 141.1 2 Die Redaktionskommission 1. bereinigt sprachlich und redaktionell die vom Kantonsrat beratenen Gesetze und Beschlüsse in eigener Zuständigkeit die Bereinigung vor der Beratung im Kantonsrat; 2. kann bei Teilrevisionen die Anpassungen zur sprachlichen Gleichstel- lung der Geschlechter im ganzen Erlasstext vornehmen; 3. orientiert bei Bereinigungen wichtige oder umstrittene Bereinigungen dem Kantonsrat zum Entscheid; 5. bereinigt eindeutige sprachliche und redaktionelle Mängel, die erst nach der Schlussabstimmung festgestellt werden, in eigener Zustän-
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413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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verfahren stellt das Amt fest, ob die Prüfung bestanden ist. In Grenzfällen setzt es nach Rück- sprache mit den Chefexpertinnen und -experten die Fachnoten und das Schlussergebnis endgültig fest. Die
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632.1 - Steuergesetz
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Person dem Strafverfahren wegen Steuerhinter- ziehung mangels genügender Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen, erfolgt, soweit nötig, eine Übersetzung. § 216 Untersuchung und Strafbefehl der St
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414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
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auf das Verständnis der Zusammenhänge wie auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse zu legen. Die sprachliche Formu- lierung wird angemessen berücksichtigt. * § 11 Notenskala 1 Die Leistungsbewertungen in Fächern massgebend: * 1. Deutsch 2. Zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch) 3. Dritte Sprache (Englisch oder dritte Landessprache oder Latein) 4. Mathematik 5. * Biologie1) 6. * Chemie2) 7. * der zweiten Landessprache, Mathematik, im Schwerpunktfach und im Ergänzungsfach oder der dritten Sprache schrift- lich und mündlich geprüft. * 2 Die Prüfung beschränkt sich im Allgemeinen auf den Stoff
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632.1 - Steuergesetz
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Person dem Strafverfahren wegen Steuerhinter- ziehung mangels genügender Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen, erfolgt, soweit nötig, eine Übersetzung. § 216 Untersuchung und Strafbefehl der St
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414.185 - Reglement über die Brückenangebote
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Eintritt noch nicht vollendet • • • Fähigkeit der Unterrichtssprache Deutsch folgen zu kön- nen, Sprachreferenzniveau • B1 • B1 • A2 Leistungsbereitschaft • • • Schulmotivation • • Motivation zur Arbeit in Betrieben als 20 Jahre sind, können in das I-B-A-20+ aufgenommen werden. Sie müssen mindestens über das Sprachniveau B1 verfügen. * 3 414.185 § 11 Aufnahmekriterien 1 Kriterien S-B-A K-B-A I-B-A 3. Klasse der S Dieses wird durch die Brückenangebote hinsichtlich Leis- tungsbereitschaft, Motivation und Sprachkompetenzen der Kandidatinnen und Kandidaten geprüft. * § 9 Entscheid über Aufnahme in das S-B-A und in
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413.116-A1 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung (Anhang 1: Tarifliste)
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Kanton Zug 413.116-A1 Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung (Anhang 1: Tarifliste) Vom 27. März 2018 (Stand 3. Juli 2021) Das Amt für Berufsberatung des Kantons Zug, gest
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414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
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tliches Propädeutikum, Re- ligionskunde; c) * 3. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Mathematik, s Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach; d) * 4. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Mathematik, Gestalten oder Mu- sik, Schwerpunktfach, Medien; e) 5. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Mathematik, Biologie
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413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
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Kanton Zug 413.16 Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) Vom 30. August 2007 (Stand 1. August 2021) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs.
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412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
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Kanton Zug 412.111 Verordnung zum Schulgesetz * (Schulverordnung; SchulV) Vom 7. Juli 1992 (Stand 1. Oktober 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September