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141.1 - Kantonsratsbeschluss über die Geschäftsordnung des Kantonsrats (GO KR)
Redaktionskommission besteht aus 3 Mitgliedern. 10 141.1 2 Die Redaktionskommission 1. bereinigt sprachlich und redaktionell die vom Kantonsrat beratenen Gesetze und Beschlüsse in eigener Zuständigkeit die Bereinigung vor der Beratung im Kantonsrat; 2. kann bei Teilrevisionen die Anpassungen zur sprachlichen Gleichstel- lung der Geschlechter im ganzen Erlasstext vornehmen; 3. orientiert bei Bereinigungen wichtige oder umstrittene Bereinigungen dem Kantonsrat zum Entscheid; 5. bereinigt eindeutige sprachliche und redaktionelle Mängel, die erst nach der Schlussabstimmung festgestellt werden, in eigener Zustän-
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
verfahren stellt das Amt fest, ob die Prüfung bestanden ist. In Grenzfällen setzt es nach Rück- sprache mit den Chefexpertinnen und -experten die Fachnoten und das Schlussergebnis endgültig fest. Die
632.1 - Steuergesetz
Person dem Strafverfahren wegen Steuerhinter- ziehung mangels genügender Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen, erfolgt, soweit nötig, eine Übersetzung. § 216 Untersuchung und Strafbefehl der St
414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
auf das Verständnis der Zusammenhänge wie auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse zu legen. Die sprachliche Formu- lierung wird angemessen berücksichtigt. * § 11 Notenskala 1 Die Leistungsbewertungen in Fächern massgebend: * 1. Deutsch 2. Zweite Landessprache (Französisch oder Italienisch) 3. Dritte Sprache (Englisch oder dritte Landessprache oder Latein) 4. Mathematik 5. * Biologie1) 6. * Chemie2) 7. * der zweiten Landessprache, Mathematik, im Schwerpunktfach und im Ergänzungsfach oder der dritten Sprache schrift- lich und mündlich geprüft. * 2 Die Prüfung beschränkt sich im Allgemeinen auf den Stoff
632.1 - Steuergesetz
Person dem Strafverfahren wegen Steuerhinter- ziehung mangels genügender Kenntnis der deutschen Sprache nicht folgen, erfolgt, soweit nötig, eine Übersetzung. § 216 Untersuchung und Strafbefehl der St
414.185 - Reglement über die Brückenangebote
Eintritt noch nicht vollendet • • • Fähigkeit der Unterrichtssprache Deutsch folgen zu kön- nen, Sprachreferenzniveau • B1 • B1 • A2 Leistungsbereitschaft • • • Schulmotivation • • Motivation zur Arbeit in Betrieben als 20 Jahre sind, können in das I-B-A-20+ aufgenommen werden. Sie müssen mindestens über das Sprachniveau B1 verfügen. * 3 414.185 § 11 Aufnahmekriterien 1 Kriterien S-B-A K-B-A I-B-A 3. Klasse der S Dieses wird durch die Brückenangebote hinsichtlich Leis- tungsbereitschaft, Motivation und Sprachkompetenzen der Kandidatinnen und Kandidaten geprüft. * § 9 Entscheid über Aufnahme in das S-B-A und in
413.116-A1 - Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung (Anhang 1: Tarifliste)
Kanton Zug 413.116-A1 Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Amt für Berufsberatung (Anhang 1: Tarifliste) Vom 27. März 2018 (Stand 3. Juli 2021) Das Amt für Berufsberatung des Kantons Zug, gest
414.131 - Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
tliches Propädeutikum, Re- ligionskunde; c) * 3. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Mathematik, s Gestalten oder Musik, Schwerpunktfach; d) * 4. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Mathematik, Gestalten oder Mu- sik, Schwerpunktfach, Medien; e) 5. Klasse: Deutsch, zweite Sprache (Französisch oder Italienisch), dritte Sprache (Englisch oder Französisch oder Latein oder Italie- nisch), Mathematik, Biologie
413.16 - Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG)
Kanton Zug 413.16 Reglement über die Höhere Fachschule für Technik und Gestaltung (HFTG) Vom 30. August 2007 (Stand 1. August 2021) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs.
412.111 - Verordnung zum Schulgesetz (Schulverordnung; SchulV)
Kanton Zug 412.111 Verordnung zum Schulgesetz * (Schulverordnung; SchulV) Vom 7. Juli 1992 (Stand 1. Oktober 2021) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Schulgesetzes vom 27. September

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