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721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
während der öffentlichen Auflage bei der anordnenden Behörde Einsprache erheben. Gegen den Ein- spracheentscheid sind die Rechtsmittel gemäss Verwaltungsrechtspflegege- setz zulässig. * 1) Delegation an die
512.4 - Verordnung über die Dienstgrade und die Beförderung der Angehörigen der Polizei mit hoheitlicher polizeilicher Gewalt (VDBAP)
kommissar ernannt werden. 2 Polizeikommissarinnen und -kommissare werden nicht gradiert und in Ab- sprache mit dem Personalamt dem Anspruchsniveau ihrer Funktion entspre- chend gehaltsmässig eingereiht. 3
414.22 - Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
1 fortgeschrittene Sprachkenntnisse in mindestens zwei Fremdsprachen (Niveau B2 in Deutsch Französisch, Italienisch, Spanisch oder Englisch) sowie ein mehrwöchiger Sprachaufenthalt nachzuweisen. 3 Die Erfahrungen auf schulische Problemsituationen; und b) interessieren sie sich für sprachliche Phänomene und wenden die Sprache als Reflexions- und Ausdrucksmittel an. Art. A1-2.4 Zweite Landessprache oder folgende Grundsätze: a) neben dem Unterricht in den Sprachen sind mindestens zwei im Fach- mittelschulausweis benotete Fächer in der zweiten Sprache zu unter- richten und zu bewerten (Immersionsunterricht);
413.112 - Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
verfahren stellt das Amt fest, ob die Prüfung bestanden ist. In Grenzfällen setzt es nach Rück- sprache mit den Chefexpertinnen und -experten die Fachnoten und das Schlussergebnis endgültig fest. Die
163.2 - Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
Kanton Zug 163.2 Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung) Vom 12. November 2021 (Stand
161.7 - Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
Kanton Zug 161.7 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG) Vom 15. Dezember 2011 (Stand 1. Januar 2022) Das Obergericht des Kantons Zug, ges
512.1 - Polizeigesetz (PolG)
Die Polizei informiert die in Gewahrsam genommene Person unverzüglich in einer ihr verständlichen Sprache über den Grund des Gewahrsams, über die zulässige Höchstdauer des Freiheitsentzugs und weist sie
211.1 - Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB)
e) legt die Gebühren fest. 3 Gegen Schätzungsentscheide kann bei der Schätzungskommission Ein- sprache erhoben werden; Einspracheentscheide unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. 4 Das
161.1 - Gesetz über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG)
1) BGS 511.2 13 161.1 2 Das Präsidium des Strafgerichts beurteilt Anklagen im Anschluss an Ein- sprachen gegen Strafbefehle, welche Übertretungen zum Gegenstand haben. § 35 Kanzlei 1 Die Kanzlei wird von
1714.1 - Motionstext
Vorlage Nr. 1714.1 Laufnummer 12821 Motion von Thomas Villiger, Karl Nussbaumer und Manuel Aeschbacher betreffend einheitliche Einbürgerungskriterien im Kanton Zug vom 14. August 2008 Die Kantonsräte

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