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1142.3 - Bericht und Antrag der Strassenbaukommission
Sicht der Regierung, auf die technischen Fragen gaben Kantonsingenieur Hannes Fässler und sein Stellvertreter Max Fankhauser Antwort. Das Protokoll führte Dr. Arnold Brunner, iur. Mitarbeiter der Baudirektion gesamten Projektes be- schlossen worden. Einzig dieser Beschluss war referendumsfähig. Die Kommission stellt sich vor, beim Kammerkonzept ähnlich vorzugehen. Die Baudirektion erklärte sich bereit, der Stra
1142.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
beantragten Objektkredit bewilligt, wird er in einem zweiten Schritt zum Generellen Projekt als solches Stellung nehmen können und gleichzeitig über einen zweiten Objektkredit für Landerwerbe sowie die Ausarbeitung
1143.1 - Interpellationstext
Mitbürger wollen und dürfen wir nicht weiter hinnehmen. Es müssen Taten folgen. Aus diesem Grunde stellen wir dem Regierungsrat folgende Fragen: 1. Muss die Bevölkerung im Kanton Zug in Zukunft Angst haben
1161.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
Ehemannes haben, darunter auch der Kanton Zug. Betroffen davon ist § 8 Abs. 3 des KZG. Diesbezüglich stellte das Verwaltungsgericht des Kantons Zug bereits mit Urteil vom 18. Februar 1993 fest, dass diese Erwägungen im erwähnten Urteil des Bundesgerichts Rech- nung getragen. Diese Regelung tritt an die Stelle der bisherigen Regelung der Prio- rität des Ehemanns. b) Altersgrenzen (§ 12) Der Regierungsrat hat
1161.3 - Zusatzbericht und -antrag des Regierungsrates
Kinderzulagen, nachdem im verwaltungsinternen Mitberichts- verfahren auf Grund eines Versehens keine Stellungnahme der Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann eingeholt wurde. Den Bericht gliedern folgt: 1. Ausgangslage 2. Eingabe der Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann 3. Stellungnahme des Regierungsrates zur Eingabe 4. Finanzielle und personelle Auswirkungen 5. Antrag 1. Ausgangslage nicht miteinander ver- heirateten oder getrennt lebenden Eltern sei nicht explizit geregelt. 3. Stellungnahme des Regierungsrates zur Eingabe Der Regierungsrat nimmt zu diesen Anträgen der Kommission für
1161.4 - Bericht und Antrag der Staatswirtschaftskommission
und Mann durchzuführen. In ihrem Zusatzbericht vom 27. Januar 2004 geht die Regierung auf die Stellungnahme der Gleichstellungskommission ein, hält jedoch weiterhin an ihrem ursprünglichen Antrag fest.
1173.2a - Beilage
zum SVG sind heute nicht in einem Gesetz, sondern in einer Verordnung geregelt. Der Regierungsrat stellte in Aussicht, dass er dem Kantonsrat ein Einführungsgesetz zum SVG vorlegen wird, sobald die Situation Die Revision des WAG ist sehr komplex. Der Regierungsrat hat anfangs 2004 zu einem Thesenpapier Stellung genommen und die Leitplanken für die Revisionsarbeiten bereits gesetzt. - 14 - Frage 2 (gilt nur
1173.3 - Bericht und Antrag der erweiterten Staatswirtschaftskommission
se Mehrkosten von 7.034 Mio. Franken entstanden. 14 1235.1/1173.3/1191.4 - 11484 Vorausblickend stellen wir fest, dass der Vorstand im Jahr 2004 den Zinssatz zwar auf 3.25% gesenkt hat, während der Bund 2 Bericht der Finanzkontrolle zur Revision der Staatsrechnung 2003 Die Prüfung der Staatsrechnung stellt eine Kernaufgabe der Kantonalen Finanz- kontrolle dar. Während des Jahres werden Amtsrevisionen (Reserven) hat um rund 14 Mio. auf 117.9 Mio. Franken zugenommen. Dieses gebundene Eigen- kapital stellt zwar auch Eigenkapital dar, kann jedoch nicht zur direkten Deckung von Aufwandüberschüssen verwendet
1173.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
oder der zuständigen Kommission nochmals erstrecken.“ 5. Anträge Gestützt auf diese Ausführungen stellen wir Ihnen folgende A n t r ä g e : 5.1. Zu Ziff. 1 des Motionsbegehren: Erheblich erklären und als
1173.1 - Motionstext
Zusammenhang festzustellen, dass der Pendenzenberg bei den Direktionen unter- schiedlich ist. Für die Stellungnahme zur Frage der Erheblicherklärung einer Motion oder eines Postulats steht dem Regierungsrat, den Bei erheblich- erklärten Motionen und Postulaten besteht für die Berichterstattung und Antrags- stellung keine Frist. Die Frist für die Beantwortung von Interpellationen beträgt sechs Monate. Es ist dabei

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