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825.31 - Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Lungenkrankheiten und Tuber- kulose der Gemeinnützigen Gesellschaft des Kantons Zug übertragen. 2 Der Stelle obliegen folgende Aufgaben: a) Fürsorgetätigkeit zugunsten von Tbc-Kranken; b) Vermittlung von K für die Koordination der Tätigkeit aller an der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Stellen der Human- und Veterinärmedizin und der Lebensmittelkontrolle (Art. 25 des Epidemiengesetzes). * haben im Bedarfsfall geeignete Räume für die Absonde- rung und Pflege Erkrankter zur Verfügung zu stellen (Art. 14 des Epide- miengesetzes). 2 Die Gesundheitsdirektion kann auf Antrag des Kantonsarztes andere
612.17 - Verordnung zur Umsetzung der Covid-19-Kulturverordnung
vorgege- benen Spielraums Richtlinien zur Beurteilung der Gesuche; b) richtet eine Anlaufstelle ein; c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; d setzt für die Prüfung
612.12 - Verordnung zur Bewilligung des Kredits für die kantonale Verwaltung und die Gerichte zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19-Kreditverordnung)
Aufgaben bei der Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus. § 2 Höhe des Kredits 1 Der Regierungsrat stellt für die zusätzlichen Aufgaben der Verwaltung und Gerichte zur Bewältigung der Auswirkungen des C
821.19 - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Epidemie (COVID-19-Verordnung Bekämpfungsmassnahmen)
Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen gewähren und das Schutz- konzept auf Verlangen vorweisen. 2 Stellt die Polizei fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht umgesetzt wird
612.14 - Verordnung zur Äufnung des Lotteriefonds und des Sportfonds in Folge des Coronavirus (COVID-19-Lotterie- und Sportfondsverordnung)
insbesondere die Beitragsvor- aussetzungen und den Umsetzungsplan; b) richtet eine Anlaufstelle ein; c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; und d) erstattet dem insbesondere die Beitragsvor- aussetzungen und den Umsetzungsplan; b) richtet eine Anlaufstelle ein; c) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare online zur Verfügung; und d) erstattet dem
612.12 - Verordnung zur Bewilligung des Kredits für die kantonale Verwaltung und die Gerichte zur Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19-Kreditverordnung)
Aufgaben bei der Bewältigung der Auswirkungen des Coronavirus. § 2 Höhe des Kredits 1 Der Regierungsrat stellt für die zusätzlichen Aufgaben der Verwaltung und Gerichte zur Bewältigung der Auswirkungen des C
861.52 - Interkantonale Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE)
bgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu. * 2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung abgewichen werden. * Art. 25 Inkasso 1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 er- bringt. g) Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen. 3 861.52 1
753.11 - Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr
Kanton Zug 753.11 Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr Vom 13. Dezember 2005 (Stand 29. Februar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesg
423.11 - Gesetz über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz (Denkmalschutzgesetz, DMSG)
ege und Archäologie Bauermittlungs- und Baugesuche sowie geplante bauliche Veränderungen zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn diese sich auf Objekte und deren Umgebung bezie- hen, die in einer arch Denkmäler lädt die Direktion des Innern die Standortgemeinde sowie die Eigentümerschaft zur Stellungnahme ein. * 2 Beabsichtigt der Eigentümer eines inventarisierten Denkmals, irgendwel- che Änderungen leisten wäre. 3 Bei Denkmälern von lokaler Bedeutung kann im Heimschlagsfall die Gemeinde an die Stelle des Kantons treten. § 33 Ersatzvornahme 1 Kommt der Eigentümer eines geschützten Denkmals seinen
153.753 - Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion (Delegationsverfügung SD, DelV SD)
zum Bewilligungsentzug. 3 Die Polizei nimmt zudem gegenüber der kantonalen Koordinationsstelle Stellung zu dauernden Strassenreklamen im Bereich von Kantonsstrassen (§ 13 Abs. 2 der Verordnung über den

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