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153.714 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild
Kanton Zug 153.714 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Wald und Wild Vom 21. Dezember 2011 (Stand 20. Juli 2019) Die Direktion des Innern
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
kommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stell­ vertreterin oder dem Stellvertreter und acht Mitgliedern, welche über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen. 2 Die Schätzun Gemeinde hat die geleis­ teten Vorschüsse den Dritten inklusive Zins innert fünf Jahren nach der Er­ stellung der Erschliessung zurückzuerstatten. Mit der Rückerstattung geht die Erschliessungsanlage ins Eigentum Baugesuch und Baueinsprachen * 1 Die zuständige Gemeindebehörde holt bei der kantonalen Koordinations­ stelle die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen ein und eröffnet sie zusammen mit allfälligen
213.53 - Geschäftsordnung Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz Zug
m (MaZ). 2. Amtsleitung § 3 Amtsleitung und Stellvertretung 1 Das Präsidium der KESB hat gleichzeitig die Amtsleitung über das KES inne. Die Stellvertretung der Amtsleitung wird durch ein anderes Mitglied im gesetzli­ chen Kindes­ und Erwachsenenschutz. 2 Das Präsidium bzw. die Amtsleitung, deren Stellvertretung und der/die Leiter/in MaZ haben die Entscheidungskompetenz für alle Geschäfte (vor­ behältlich tagt, wenn mindestens zwei Mitglieder und für das abwesende Mitglied der Geschäftsleitung die Stellvertretung anwesend sind. § 13 Sitzungsadministration 1 Die Eingabe der Traktanden erfolgt fünf Arbeitstage
Vereinbarung zwischen den Kantonen Zug und Aargau über die Durchführung von amtlichen, periodischen Nachprüfungen von Fahrzeugen
reservierte Zeit von der Kundin beziehungsweise vom Kunden zu entrichten. Das Strassenverkehrsamt ZG stellt direkt Rechnung. 3 Einen allfälligen administrativen Mehraufwand trägt jedes Strassenver- kehrsamt
Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen
Kanton Zug 414.511 Reglement betreffend die Berücksichtigung von Mehr- und Minderlektionen der Lehrpersonen der kantonalen Schulen Vom 4. Januar 2016 (Stand 1. August 2016) Die Direktion für Bildung u
Gebührentarif für Zusatzaufwendungen bei der Benützung des Rettungsdienstes (Material, Administration, Reinigung) (Gebührentarif Zusatzaufwendungen RDZ)
Kanton Zug 826.192.3 Gebührentarif für Zusatzaufwendungen bei der Benützung des Rettungsdienstes (Material, Administration, Reinigung) (Gebührentarif Zusatzaufwendungen RDZ) Vom 18. Dezember 2015 (Sta
Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Finanzdirektion bei der Führung von erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, Verwaltungsbeschwerde- sowie Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
bzw. der Generalsekretär, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter oder die juristischen Mitarbeitenden an allfälligen Augenscheinen teil, geben mündliche Stellungnahmen ab, rei- chen Protokollberichtigungen beschwerdeverfahren, treffen die Generalsekretärin bzw. der Generalsekre- tär, die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter oder die juristischen Mitarbei- tenden die verfahrensleitenden Verfügungen. Ziff gen oder Augenscheinen, bei der Generalsekretärin bzw. dem Generalsekre- tär, der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter oder den juristischen Mitar- beitenden. 1) BGS 153.1 2) BGS 153.3 GS 2016/003 1
Verordnung zum Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsverordnung; VideoV)
Ausbildung der zur Auswertung Berechtigten 1 Die Polizei bildet die zur Auswertung berechtigten Stellen in Zusammen- arbeit mit der Datenschutzstelle aus. 2 Die Ausbildung umfasst mindestens: a) die Auswertung Auswertung der Aufzeichnungen; b) die Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit. 3 Die Polizei stellt den Ausgebildeten eine Ausbildungsbestätigung aus. § 5 Leistungseinkauf bei der Zuger Polizei 1 Die
Finanzhaushaltverordnung (FHV)
Staatskanzlei mit der Stellvertretung (kollektiv); e) über 500 000 Franken der Regierungsrat. 5 Die Zeichnungsberechtigungen gemäss Abs. 4 Bst. a–d gelten auch für die Stellvertretungen der erwähnten Funktionen Funktionen, wobei Stellvertretungen nicht mit ihren Stellvertretungen unterzeichnen. 6 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann in begründe­ ten Fällen Abweichungen von Abs. 4 Bst. a–d bis Eigen­ kapitals auf. 2 Der Rückstellungsspiegel zeigt auf, welche kurz­ und langfristigen Rück­ stellungen gebildet wurden und wie sie sich seit dem letzten Abschluss ver­ ändert haben. 3 Der Beteiligu
Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (ÜVBüG)
kantonalen und eidgenössischen Einbür­ gerungsvoraussetzungen ab. Sie prüft die Sprachkenntnisse. 3 Stellt die Direktion des Innern keine Hindernisse für eine Einbürgerung fest, leitet sie das Gesuch an den ob die Einbürgerungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind. 2 Sind die Voraussetzungen erfüllt, stellt die Direktion des Innern die Zusi­ cherung für das Kantonsbürgerrecht aus. Zusammen mit der Zusicherung 32 § 6 Erteilung des Gemeindebürgerrechts 1 Liegt die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung vor, stellt die Direkti­ on des Innern den Gesuchstellenden ein Formular zu, worin diese innert Frist Auskunft

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