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Justizvollzugsverordnung (JVV)
übernimmt, stellt die Strafanstalt den verfahrensleitenden bzw. einweisen­ den Behörden ungedeckte Krankheitskosten von Inhaftierten in Rechnung. 2 Der Vollzugs­ und Bewährungsdienst stellt den mit Er dienst bestimmt die Einrichtung für den Vollzug von Strafen und Massnahmen sowie die behandelnde Stelle für die Durchführung von angeordneten Therapien. 4. Strafanstalt 4.1. Allgemeiner Teil § 11 Zweck Begutachtung oder Behand­ lung einer verurteilten Person beauftragt sind, a) erstatten den zuständigen Stellen im Amt für Justizvollzug auf begrün­ dete Anfrage hin Bericht, insbesondere über die angewendete
153.713 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Amt für Grundbuch und Geoinformation
änkungen (ÖREBKV) vom 2. September 20095) und für die Führung des ÖREB­Katasters sowie die Aus­ stellung beglaubigter Auszüge gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über Geoinformation im Kanton Zug (GeoIG­ZG) (Organisationsverordnung, OV) vom 2. Oktober 2018)4)delegiert: * a) die Zuständigkeit als verantwortliche Stelle für den Kataster im Sinne von § 17 Abs. 2 der Verordnung über den Kataster der öffentlich­ rechtlichen
153.53 - Informatikverordnung (ITV)
Standardanwendungen und zugewiesene Kantonsanwendungen inklu­ sive Submissions­ und Vertragswesen; p) Stellung mindestens einer IT­Teilprojektleitung bei allen IT­ Projekten, die im IT­Projektportfolio aufgeführt Belange der kantona­ len IT, soweit die Aufgaben nicht durch Gesetz oder Verordnung einer anderen Stelle übertragen sind. 2 Sie hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Führung der IT und Genehmigung der
153.1 - Gesetz über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz, OG)
4bis * Stellvertretung des Landschreibers / der Landschreiberin 1 Der Regierungsrat stellt im Einvernehmen mit dem Büro des Kantonsrates einen stellvertretenden Landschreiber / eine stellvertretende Landschreibe­ Landschreibe­ rin an.1) * 2 Der Stellvertreter / die Stellvertreterin ist fachlich dem Landschreiber / der Landschreiberin unterstellt und administrativ der Staatskanzlei zugeordnet. 3 Er bzw. sie a) berät Verwaltung mit der Stellvertretung des Landschreibers / der Landschreiberin beauftra­ gen. 1) Zuständigkeit des Regierungsrats für individuelle Personalgeschäfte der stellvertretenden Landschreiberin oder
153.715 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern an das Direktionssekretariat
everfahren, treffen die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär, deren respektive dessen Stellvertretung oder die juristischen Mitarbeitenden die verfahrensleitenden Verfügungen (§ 3 Abs. 2 DelV1))
Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung
chtigungen gemäss Abs. 1 gelten auch für die Stellver- tretungen der erwähnten Funktionen; Stellvertretungen unterzeichnen nicht mit ihren Stellvertretungen. 3 Die Direktionsvorsteherin oder der Direk en 1 Wer für den Kanton Verträge mit unmittelbarer finanzieller Verpflichtung abschliessen will, stellt sicher, dass die Mittel im Budget bereitstehen. § 2 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Prüfung der materiellen, formellen und rechnerischen Richtigkeit des Beleges. 3 Das Schlussvisum stellt die Anweisung zur Zahlung dar. 4 Die Finanzdirektion regelt das Anweisungsverfahren sowie die Berechti-
Verordnung über die Erprobung der Verwaltungsführung mit Leistungsauftrag und Globalbudget «Pragma»
ich angestellte Personal untersteht insbesondere dem Amts- geheimnis. 4 Zivilrechtlich besetzte Stellen müssen nicht öffentlich ausgeschrieben wer- den. § 9 Beschaffungswesen 1 Die Piloten entscheiden
153.2 - Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV)
Kanton Zug 153.2 Verordnung betreffend die Organisation und die Zuständigkeiten der Staatsverwaltung des Kantons Zug (Organisationsverordnung, OV) Vom 2. Oktober 2018 (Stand 1. Januar 2019) Der Regier
Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG)
Kanton Zug 161.7 Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (Kostenverordnung Obergericht, KoV OG) Vom 15. Dezember 2011 (Stand 12. November 2016) Das Obergericht des Kantons Zug,
Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion
eich der Finanzdirektion: 1. die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher; 2. die stellvertretende Direktionsvorsteherin oder der stellvertreten- de Direktionsvorsteher; 3. die Generalsekretärin t (Arbeitszeitverordnung)3). Ausgenommen sind folgende Personalgeschäfte a) Anstellung der stellvertretenden Amtsleiterinnen und Amtsleiter, der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie der Be

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