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Verordnung über die Rückzahlung von Kosten in Zivil- und Strafverfahren (Rückzahlungsverordnung)
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nde Nachforderungen nicht freiwillig, leitet die Gerichtskasse das Betreibungsverfahren ein oder stellt bei der zuständi- gen Behörde Antrag auf Erlass eines nachträglichen Entscheides. 4 Das Gleiche gilt
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215.32 - Verordnung über die Bereinigung der dinglichen Rechte und die Anlage des Grundbuches
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mer nötigenfalls über die in § 12 erwähnten Punkte einzuvernehmen, ferner auch über: 1. ihre Stellungnahme zu angemeldeten, bisher nicht eingetragenen An sprüchen und zu den bisher eingetragenen Rechten; Übergangsbestimmungen § 33 1 Wer die Einreichung der verlangten Unterlagen verweigert, oder zur Klar stellung der Verhältnisse nicht Hand bietet, obwohl er dazu in der Lage wäre, oder wer zur persönlichen
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Verordnung über die amtliche Vermessung
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5 2 215.31 2. Vermarkung § 6 Grenzfestlegung 1 Die Lage der Grenzen wird in der Regel an Ort und Stelle in Anwesenheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer festgelegt. 2 Mit dem Einverständnis buchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz werden öffentlich aufgelegt. Die Gemeinden stellen geeignete Lokalitäten zur Verfügung. 2 Wer durch das Vermessungswerk in seinen schutzwürdigen Interessen Nachführung der amtlichen Vermessung HO 33 als Basis. § 15 Rechnungsstellung 1 Die Nachführungsstellen stellen die Entschädigungen für Nachführungsar- beiten, Plan- und Datenabgaben der Auftraggeberin oder dem
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Reglement über die Organisation und den Betrieb der Bildungszentren (Reglement Bildungszentren)
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beurteilt Grundsatzfragen und Entwicklungsprojekte der Berufsfach schulen, kann von sich aus Anträge stellen und gibt zuhanden der Volkswirtschaftsdirektion Empfehlungen ab; d) kann die Bearbeitung von Sch Lernenden ein Materialgeld erhoben werden. 3 Die jeweilige Berufsfachschule bzw. das jeweilige Zentrum stellt für den Pflichtunterricht der Lernenden mit ausserkantonalem Lehrort den betref fenden Kantonen
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Verordnung über die Schlichtungsstelle für arbeitsrechtliche Streitigkeiten
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Streitwert Fr. 50 000.– übersteigt. § 14 Bekanntgabe richterlicher Urteile 1 Die kantonalen Gerichte stellen der Schlichtungsstelle die arbeitsrechtli- chen Urteile und Entscheide regelmässig und in geeigneter 1) BGS 222.1 2 216.71 2 Die Schlichterin bzw. der Schlichter leitet die Verhandlung. Sie bzw. er stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest, würdigt die eingereichten Un- terlagen und kann die Parteien Verfügung mitgeteilt. Diese Verfügung gilt als gerichtlicher Vergleich. 2 Kommt keine Einigung zu Stande, stellt die Schlichterin bzw. der Schlich- ter mit Verfügung das Scheitern der Verhandlung fest. 3 Die Verfügung
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512.1 - Polizeigesetz
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reitgestellt, teilt die Polizei der Gesuch stellenden Person mit, an wen sie die Daten übermittelt oder für wen sie die Daten zum Austausch bereitge stellt hat. 3 Wer Auskunft verlangt, darf auch Einsicht Vernichtung von Aufzeichnungen 1 Die bei polizeilichen Spezialeinsätzen und bei Sportveranstaltungen er stellten Bild und Tonaufnahmen vernichtet die Polizei ein Jahr nach deren Erstellung, sofern die Aufnahmen chaft an gefährdete Personen sowie an weitere Per sonen und kantonale wie auch ausserkantonale Stellen weitergeben, wenn dies zur Abwehr einer ernsthaften Gefahr oder Verhütung eines Verbre chens oder
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Verordnung über die Berufsschule für Gesundheits- und Krankenpflege Zug
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der Volkswirtschaftsdirektion die Anstellung der Schul- leitung; e) sie beschliesst über Stellenbeschreibungen für Schulleitung und Lehr- personen; f) * … g) sie orientiert sich durch Schulbesuche über
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Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ)
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Kanton Zug 414.131 Promotionsordnung für das Langzeitgymnasium der Kantonsschule Zug (PO LZG KSZ) Vom 26. März 2015 (Stand 1. August 2017) Die Schulkommission der kantonalen Mittelschulen des Kantons
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Verordnung über den Strassenverkehr und die Strassensignalisation
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Strassenreklamen im Bereich von Kantonsstrassen hat der Gemeinderat vorgängig eine Stellungnahme der kantonalen Koordinations- stelle einzuholen. * 1) SR 741.01 2) SR 741.01 3) SR 741.51 4) BGS 721.11 5 751.21
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz)
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Wald und Bauzonen 1 Erfordern der Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen ein Waldfest stellungsverfahren nach Art. 10 Abs. 2 oder nach Art. 13 Abs. 3 des Bun desgesetzes, reicht die Einwohnergemeinde Revierforstleuten des Kantons sowie denjenigen der Waldeigentumsberechtigten geleitet. In dieser Stellung sind die Revierforstleute ebenfalls Teil der kantonalen Behördenorganisation und üben hoheitliche