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Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
Die Delegiertenversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhin- derungsfalle von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. § 10 Delegiertenversammlung – Zuständigkeit 1 Die Delegiertenversammlung § 8 Gesamtheit der Verbandsgemeinden 1 Die Verbandsgemeinden wählen ihre Delegierten und die Stellvertreter durch Beschluss des Gemeinderates. 1) BGS 141.1 2) BGS 162.1 2 732.2 2 Die Verbandsgemeinden mlung zuständig ist. 2 Der Verwaltungsrat besorgt insbesondere folgende Verbandsgeschäfte: a) er stellt der Delegiertenversammlung Anträge; b) er führt Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus; c) er
Reglement über die Abgrenzung zwischen mitversicherten und nicht mitversicherten Einrichtungen
festgemauerte, Kunst- und Altertumswert ausge- schlossen G Staubfilter in Industrie und Gewerbe M Stellwerkeinrichtungen M Sterilisationsanlagen in Spitälern G Sterilisationsanlagen in Industrie und Gewerbe (Labor)
Gesetz über die Beherbergungsabgabe
ung be- sitzt oder betreibt, ist gegenüber der Gemeinde oder der von der Gemeinde- bezeichneten Stellen melde- und auskunftspflichtig. 2 Die Auskunftspflicht umfasst alle Angaben, die zur Erhebung und
821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
Abwesenheit der selbstständig tätigen Person infolge Ferien, Krank­ heit und dergleichen muss eine Stellvertretung durch eine Person gewährleistet sein, welche die Voraussetzungen für die Bewilligung zur sel
Spitalgesetz
ingung wie die Qua­ lität, die Zulässigkeit der Untervergabe von Supportleistungen, die Bereit­ stellung von Daten, Teilzahlungen und den Anschluss an das Informations­ und Einsatz­System des Koordinierten er gemäss festgesetztem Kostenteiler zu tragen hat. * 3 Der Kanton kann in begründeten Fällen an Stelle der leistungsbezogenen Finanzierung eine Abgeltung mittels Globalbudget vorsehen. Der Regie­ rungsrat Einführungsgesetz zum Bundesge­ setz über die Betäubungsmittel vom 6. September 19791). 2 Die Gemeinden stellen für ihre Wohnbevölkerung die Versorgung in der stationären Langzeitpflege und in der spitalexternen
Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV)
Februar 19963), * beschliesst: 1. Stationäre Langzeitpflege § 1 Pflegeversorgung 1 Die Gemeinden stellen die notwendige stationäre Pflegeversorgung nach Massgabe der vom Regierungsrat erlassenen kantonalen 112.31 2) SR 832.10 3 826.113 § 8a * Rahmentarif – Rechnung 1 Die Institutionen der Langzeitpflege stellen den Schuldnern detaillierte, nach Kostenträgern und Tarifpositionen (Pflegetaxe, Pensionstaxe und verein- barte gemeinwirtschaftliche Leistungen. § 12b * … § 12c * Rechnung 1 Die Leistungserbringer stellen den Schuldnern detaillierte und verständli- che Rechnungen zu. Sie machen darin alle Angaben, die
Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung
der Liste nach Art. 64a Abs. 7 KVG verzeichnet sind, kann die zuständige Gemeinde1) das Gesuch stellvertretend einrei­ chen. * 2 Die Frist zur Gesuchstellung kann im Einzelfall durch die zuständige Gemeindestelle 2 Die Verwaltungs­ und Rechtspflegeorgane des Kantons und der Gemein­ den, die Versicherer sowie Stellen oder Personen, die anspruchsberechtigte Personen unterstützen, haben den Organen der Prämienverbilligung welche aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse zu Be­ ginn eines Jahres eine Bescheinigung zu. 2 Die zuständigen Gemeindestellen
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
tigen Einkommens (§ 11 Abs. 3 FamZG). * § 3 Nichterwerbstätige 1 Die Familienausgleichskasse Zug stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstäti­ ge ausbezahlten Familienzulagen dem Kanton in Rechnung. 1) BGS
Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
zusammen delinquiert haben. Der Jugendanwäl- tin bzw. dem Jugendanwalt kommt in solchen Fällen die Stellung einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts zu. § 3 Amtsleitung 1 Die Leitung der Staatsanwaltschaft des abgekürzten Verfahrens und genehmigt die Anklageschrift vor Eröffnung an die Parteien; q) * stellt den Antrag bezüglich Ermächtigung zur Strafverfolgung (§ 103 GOG); r) * erteilt die Zustimmung zu 48 Abs. 2 GOG zu. Sie bzw. er sorgt für eine zweckmässige Organisation des Personaleinsatzes und stellt eine ausgeglichene Fallbelastung sicher. * 2 Sie bzw. er erfüllt namentlich folgende Aufgaben: a)
Kantonsratsbeschluss betreffend Bewilligung von Personalstellen in den Jahren 2009 – 2011
05 Personalstellen bewilligt. * a) * Zusätzlich 1 Personaleinheit für eine für 4 Jahre befristete Stelle für Statistik. 3 Nicht eingeschlossen sind a) die richterlichen Behörden und ihr Personal; b) die

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