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Zweckverband der Zuger Einwohnergemeinden für die Bewirtschaftung von Abfällen (ZEBA) – Verbandsordnung
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Die Delegiertenversammlung wird von dem/der Vorsitzenden, im Verhin- derungsfalle von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. § 10 Delegiertenversammlung – Zuständigkeit 1 Die Delegiertenversammlung § 8 Gesamtheit der Verbandsgemeinden 1 Die Verbandsgemeinden wählen ihre Delegierten und die Stellvertreter durch Beschluss des Gemeinderates. 1) BGS 141.1 2) BGS 162.1 2 732.2 2 Die Verbandsgemeinden mlung zuständig ist. 2 Der Verwaltungsrat besorgt insbesondere folgende Verbandsgeschäfte: a) er stellt der Delegiertenversammlung Anträge; b) er führt Beschlüsse der Delegiertenversammlung aus; c) er
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Reglement über die Abgrenzung zwischen mitversicherten und nicht mitversicherten Einrichtungen
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festgemauerte, Kunst- und Altertumswert ausge- schlossen G Staubfilter in Industrie und Gewerbe M Stellwerkeinrichtungen M Sterilisationsanlagen in Spitälern G Sterilisationsanlagen in Industrie und Gewerbe (Labor)
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Gesetz über die Beherbergungsabgabe
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ung be- sitzt oder betreibt, ist gegenüber der Gemeinde oder der von der Gemeinde- bezeichneten Stellen melde- und auskunftspflichtig. 2 Die Auskunftspflicht umfasst alle Angaben, die zur Erhebung und
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821.11 - Verordnung über das Gesundheitswesen im Kanton Zug (Gesundheitsverordnung, GesV)
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Abwesenheit der selbstständig tätigen Person infolge Ferien, Krank heit und dergleichen muss eine Stellvertretung durch eine Person gewährleistet sein, welche die Voraussetzungen für die Bewilligung zur sel
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Spitalgesetz
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ingung wie die Qua lität, die Zulässigkeit der Untervergabe von Supportleistungen, die Bereit stellung von Daten, Teilzahlungen und den Anschluss an das Informations und EinsatzSystem des Koordinierten er gemäss festgesetztem Kostenteiler zu tragen hat. * 3 Der Kanton kann in begründeten Fällen an Stelle der leistungsbezogenen Finanzierung eine Abgeltung mittels Globalbudget vorsehen. Der Regie rungsrat Einführungsgesetz zum Bundesge setz über die Betäubungsmittel vom 6. September 19791). 2 Die Gemeinden stellen für ihre Wohnbevölkerung die Versorgung in der stationären Langzeitpflege und in der spitalexternen
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Verordnung über die stationäre und ambulante Langzeitpflege (Langzeitpflege-Verordnung, LpfV)
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Februar 19963), * beschliesst: 1. Stationäre Langzeitpflege § 1 Pflegeversorgung 1 Die Gemeinden stellen die notwendige stationäre Pflegeversorgung nach Massgabe der vom Regierungsrat erlassenen kantonalen 112.31 2) SR 832.10 3 826.113 § 8a * Rahmentarif – Rechnung 1 Die Institutionen der Langzeitpflege stellen den Schuldnern detaillierte, nach Kostenträgern und Tarifpositionen (Pflegetaxe, Pensionstaxe und verein- barte gemeinwirtschaftliche Leistungen. § 12b * … § 12c * Rechnung 1 Die Leistungserbringer stellen den Schuldnern detaillierte und verständli- che Rechnungen zu. Sie machen darin alle Angaben, die
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Gesetz betreffend individuelle Prämienverbilligung in der Krankenpflegeversicherung
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der Liste nach Art. 64a Abs. 7 KVG verzeichnet sind, kann die zuständige Gemeinde1) das Gesuch stellvertretend einrei chen. * 2 Die Frist zur Gesuchstellung kann im Einzelfall durch die zuständige Gemeindestelle 2 Die Verwaltungs und Rechtspflegeorgane des Kantons und der Gemein den, die Versicherer sowie Stellen oder Personen, die anspruchsberechtigte Personen unterstützen, haben den Organen der Prämienverbilligung welche aufgrund der massgebenden Steuerwerte mutmasslich Anspruch auf Prämienverbilligung haben, stellt die Ausgleichskasse zu Be ginn eines Jahres eine Bescheinigung zu. 2 Die zuständigen Gemeindestellen
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
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tigen Einkommens (§ 11 Abs. 3 FamZG). * § 3 Nichterwerbstätige 1 Die Familienausgleichskasse Zug stellt Ende Jahr die für Nichterwerbstäti ge ausbezahlten Familienzulagen dem Kanton in Rechnung. 1) BGS
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Verordnung über die Staatsanwaltschaft (VO STA)
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zusammen delinquiert haben. Der Jugendanwäl- tin bzw. dem Jugendanwalt kommt in solchen Fällen die Stellung einer Staatsanwältin bzw. eines Staatsanwalts zu. § 3 Amtsleitung 1 Die Leitung der Staatsanwaltschaft des abgekürzten Verfahrens und genehmigt die Anklageschrift vor Eröffnung an die Parteien; q) * stellt den Antrag bezüglich Ermächtigung zur Strafverfolgung (§ 103 GOG); r) * erteilt die Zustimmung zu 48 Abs. 2 GOG zu. Sie bzw. er sorgt für eine zweckmässige Organisation des Personaleinsatzes und stellt eine ausgeglichene Fallbelastung sicher. * 2 Sie bzw. er erfüllt namentlich folgende Aufgaben: a)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Bewilligung von Personalstellen in den Jahren 2009 – 2011
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05 Personalstellen bewilligt. * a) * Zusätzlich 1 Personaleinheit für eine für 4 Jahre befristete Stelle für Statistik. 3 Nicht eingeschlossen sind a) die richterlichen Behörden und ihr Personal; b) die