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Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion betreffend Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie entsprechende Dienstbarkeitsgeschäfte an die Fachstelle für Landerwerb/Immobiliengeschäfte
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Zuständigkeiten der Baudirektion im Bereich des Erwerbs und der Veräusserung von Grundstücken an die Stelle für Landerwerb/Immobiliengeschäfte vom 6. Februar 20063) wird auf gehoben. 3) GS 28, 633 2 153.743
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Gebührentarif des Rettungsdienstes für Hilfeleistungseinsätze ohne medizinische Versorgung bei Alarmierung über das Notrufsystem des Schweizerischen Roten Kreuzes
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1 Bei Alarmierung über das Notrufsystem des Schweizerischen Roten Kreu- zes, Kantonalverband Zug, stellt der Rettungsdienst den Benutzerinnen und Benutzern des Notrufsystems für einen Hilfeleistungseinsatz
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Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
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zweijährige Verträge mit ei ner Kündigungsmöglichkeit auszustellen. 3 414.112 3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre tung einer Lehrperson während höchstens eines 1 Die Lehrpersonen bilden die Lehrerinnen und Lehrerkonferenz; die Stell vertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Delegierte der Schülerschaft nehmen mit zu stellen. Die Konferenz kann zu wichtigen Erlassen des Regierungsrats und der Schulkommission Stellung nehmen. 5 Die Konferenz hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Ver treterin bzw.
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Gebührentarif für die Benützung des Rettungsdienstes
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beschliesst: § 1 * Einsätze des Rettungsdienstes * 1 Für den Einsatz zu Gunsten einer Einzelperson stellt der Rettungsdienst folgende Positionen in Rechnung: * 1. * Grundtaxe: Fr. 250.–. Mit der Grundtaxe
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Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
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digen Stellen zusammen. Dazu gehören insbesondere die Organe der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung, der Berufsberatung und der Opferberatungsstellen. 2 Die zuständigen Stellen harmonisieren folgenden Kalendermonats. * § 33 Kanton 1 Der Kanton vergütet: a) * … b) * … c) * … d) der zuständigen Stelle die NotfallUnterstützung für Zuger Kantons bürger, die sich weniger als 3 Monate im Ausland aufhalten ung wird nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Hil fesuchenden gewährt. 2 Die zuständigen Stellen fördern die Selbsthilfe und die Eigenständigkeit. 3 Wenn der Empfänger die ihm zumutbare Mitwirkung
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921.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft)
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BGBB2)). 4 Sie kann die für eine Ertragswertschätzung unerlässlichen Daten bei den jeweils zuständigen Stellen und Organisationen einholen. § 25 Aufsichtsbehörde 1 Die Direktion des Innern kann gemäss Art. 83 Geoinformation (AGG) kann die Überprü fung der Anmerkungspflicht verlangen (Art. 86 BGBB4)). * 2 Es stellt dem Landwirtschaftsamt alle für eine Beurteilung im Sinn des BGBB5) notwendigen Unterlagen und Daten
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Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
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beträgt in der Regel drei Stunden. 4 Die Fachlehrpersonen stellen die Aufgaben, gestützt auf den Rahmenlehr- plan und auf die Lehrpläne. Sie stellen die Aufgaben der Expertin bzw. dem Experten zu. 5 Das Rektorat erteilt haben. 2 Die Rektorin bzw. der Rektor leitet die Prüfungskonferenz. 3 Die Prüfungskonferenz stellt die Ergebnisse fest und prüft diese auf Kor- rektheit. § 5 Fachlehrpersonen und Expertinnen bzw. verantwortlich sind. 6 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Expertin bzw. dem Experten recht- zeitig vor den mündlichen Prüfungen
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Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung
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Auszahlung von 80 % des Fleischwertes bei Nutztieren und von 60 % bei Masttieren, sofern die Fest- stellung der Ungeniessbarkeit für den Tierhalter nicht voraussehbar war und dies durch Attest des tierärztlichen ungeniessbaren Teile des Tieres schriftlich mitzuteilen. 3 Der Kantonstierarzt kann den Befund an Ort und Stelle überprüfen und durch ein Zeugnis bestätigen lassen. 4 Wenn Anspruch auf Entschädigung besteht, setzt
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Reglement über Entschädigungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz
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Kanton Zug 921.152 Reglement über Entschädigungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz Vom 29. Juni 2007 (Stand 20. Juni 2008) Die Volkswirtschaftsdirektion des Ka
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Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Zug (kantonale Zulassungsverordnung)
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Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinderpsychiatrie und Kinderpsychotherapie aufge- hoben und an deren Stelle treten die folgenden Höchstzahlen: 1) SR 832.103 2) BGS 111.11 GS 27, 543 1 842.12 Kategorie Maximale