Navigieren auf Kanton Zug

Suche

Suchresultate

8924 Inhalte gefunden
Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion betreffend Erwerb und Veräusserung von Grundstücken sowie entsprechende Dienstbarkeitsgeschäfte an die Fachstelle für Landerwerb/Immobiliengeschäfte
Zuständigkeiten der Baudirektion im Bereich des Erwerbs und der Veräusserung von Grundstücken an die Stelle für Landerwerb/Immobiliengeschäfte vom 6. Februar 20063) wird auf­ gehoben. 3) GS 28, 633 2 153.743
Gebührentarif des Rettungsdienstes für Hilfeleistungseinsätze ohne medizinische Versorgung bei Alarmierung über das Notrufsystem des Schweizerischen Roten Kreuzes
1 Bei Alarmierung über das Notrufsystem des Schweizerischen Roten Kreu- zes, Kantonalverband Zug, stellt der Rettungsdienst den Benutzerinnen und Benutzern des Notrufsystems für einen Hilfeleistungseinsatz
Verordnung über die Kantonsschule Menzingen
zweijährige Verträge mit ei­ ner Kündigungsmöglichkeit auszustellen. 3 414.112 3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre­ tung einer Lehrperson während höchstens eines 1 Die Lehrpersonen bilden die Lehrerinnen­ und Lehrerkonferenz; die Stell­ vertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Delegierte der Schülerschaft nehmen mit zu stellen. Die Konferenz kann zu wichtigen Erlassen des Regierungsrats und der Schulkommission Stellung nehmen. 5 Die Konferenz hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Ver­ treterin bzw.
Gebührentarif für die Benützung des Rettungsdienstes
beschliesst: § 1 * Einsätze des Rettungsdienstes * 1 Für den Einsatz zu Gunsten einer Einzelperson stellt der Rettungsdienst folgende Positionen in Rechnung: * 1. * Grundtaxe: Fr. 250.–. Mit der Grundtaxe
Gesetz über die Sozialhilfe im Kanton Zug (Sozialhilfegesetz, SHG)
digen Stellen zusammen. Dazu gehören insbesondere die Organe der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung, der Berufsberatung und der Opferberatungsstellen. 2 Die zuständigen Stellen harmonisieren folgenden Kalendermonats. * § 33 Kanton 1 Der Kanton vergütet: a) * … b) * … c) * … d) der zuständigen Stelle die Notfall­Unterstützung für Zuger Kantons­ bürger, die sich weniger als 3 Monate im Ausland aufhalten ung wird nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Hil­ fesuchenden gewährt. 2 Die zuständigen Stellen fördern die Selbsthilfe und die Eigenständigkeit. 3 Wenn der Empfänger die ihm zumutbare Mitwirkung
921.1 - Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Landwirtschaft, die landwirtschaftliche Pacht und das bäuerliche Bodenrecht (EG Landwirtschaft)
BGBB2)). 4 Sie kann die für eine Ertragswertschätzung unerlässlichen Daten bei den jeweils zuständigen Stellen und Organisationen einholen. § 25 Aufsichtsbehörde 1 Die Direktion des Innern kann gemäss Art. 83 Geoinformation (AGG) kann die Überprü­ fung der Anmerkungspflicht verlangen (Art. 86 BGBB4)). * 2 Es stellt dem Landwirtschaftsamt alle für eine Beurteilung im Sinn des BGBB5) notwendigen Unterlagen und Daten
Reglement über die Abschlussprüfungen an der Wirtschaftsmittelschule der Kantonsschule Zug
beträgt in der Regel drei Stunden. 4 Die Fachlehrpersonen stellen die Aufgaben, gestützt auf den Rahmenlehr- plan und auf die Lehrpläne. Sie stellen die Aufgaben der Expertin bzw. dem Experten zu. 5 Das Rektorat erteilt haben. 2 Die Rektorin bzw. der Rektor leitet die Prüfungskonferenz. 3 Die Prüfungskonferenz stellt die Ergebnisse fest und prüft diese auf Kor- rektheit. § 5 Fachlehrpersonen und Expertinnen bzw. verantwortlich sind. 6 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Expertin bzw. dem Experten recht- zeitig vor den mündlichen Prüfungen
Gesetz betreffend Entschädigung für ungeniessbares Fleisch bei Rindviehhaltung
Auszahlung von 80 % des Fleischwertes bei Nutztieren und von 60 % bei Masttieren, sofern die Fest- stellung der Ungeniessbarkeit für den Tierhalter nicht voraussehbar war und dies durch Attest des tierärztlichen ungeniessbaren Teile des Tieres schriftlich mitzuteilen. 3 Der Kantonstierarzt kann den Befund an Ort und Stelle überprüfen und durch ein Zeugnis bestätigen lassen. 4 Wenn Anspruch auf Entschädigung besteht, setzt
Reglement über Entschädigungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz
Kanton Zug 921.152 Reglement über Entschädigungen für angeordnete Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz Vom 29. Juni 2007 (Stand 20. Juni 2008) Die Volkswirtschaftsdirektion des Ka
Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung im Kanton Zug (kantonale Zulassungsverordnung)
Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinderpsychiatrie und Kinderpsychotherapie aufge- hoben und an deren Stelle treten die folgenden Höchstzahlen: 1) SR 832.103 2) BGS 111.11 GS 27, 543 1 842.12 Kategorie Maximale

Paginierung

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch