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Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
zuständigen Stellen teilen der regis­ terführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbil­ dungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der regis­ terführenden Stelle unverzüglich genannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Abs. 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlie­ ferung verpflichtet sind. * 7 Die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Be­ rufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Verfügung
Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Strafvollzugskonkordat)
Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats; 2. Massnahmen für junge Erwachsene; k) die Stellungnahme zu Vorlagen oder Berichten des Bundes sowie zu internationalen Verträgen oder Berichten inter des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt dem Präsidium An- trag und vollzieht dessen Aufträge; b) nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie; c) stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien durch die nach kantonalem Recht zuständigen Instan- zen, folgende Vollzugseinrichtungen bereit zu stellen und zu betreiben oder deren Aufgaben durch Leistungsverträge mit Dritten sicherzustellen: a) Ein
Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht
visionen oder eine geänderte Aufgaben- stellung es erfordern. Das Verfahren entspricht jenem der Leistungsauftrags- Erteilung. Art. 14 Personal 1 Die ZBSA stellt ihr Personal nach den Vorschriften der Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. 5 212.31 Art. 18 Dotationskapital 1 Die Konkordatskantone stellen der ZBSA für die Finanzierung der Start- phase ein Dotationskapital im Betrag von maximal Fr. 1 000 des Glo- balkredits und den Bericht der Revisionsstelle; e) wählt den Geschäftsleiter der ZBSA und stellt ihn an; f) wählt eine Revisionsstelle; g) erlässt eine Geschäftsordnung für den Konkordatsrat; h)
Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) über die berufliche Vorsorge
Sie ist befugt, weitere sachdienliche Unterlagen einzuverlangen. * 2 212.315 § 5 Aufsichtsmittel 1 Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erfor- derlichen Massnahmen. Zu diesem erforderlich der Eintragung des Übertragungsvertrages im Handelsregis- ter. * 2 Die Aufsichtsbehörde stellt die Aufhebung einer Stiftung fest, wenn ihr Zweck unerreichbar geworden ist (Art. 88 Abs. 1 ZGB)
Personalverordnung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Strafanstalt Bostadel
Verordnung vor. 5 332.311 2 Die Einreihungsverfügung kann innert 30 Tagen von der Stelleninhaberin bzw. vom Stelleninhaber oder einer/einem Vorgesetzten durch Einsprache bei der Paritätischen Aufsichtskommission Kantonsregierungen genehmigen die Wahl der Direktorin oder des Direktors und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters durch die Par- itätische Aufsichtskommission. 2 Anstellungsbehörde für die übrigen Paritätische Aufsichtskommission ist für die Einreihung sämtlicher Stellen in die Lohnklassen zuständig. 2 Die Einreihung der Stellen erfolgt unter Mitwirkung der Direktion und des Justizdepartements
Ausführungsbestimmungen der Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) betreffend die Aufsicht über die Stiftungen
von der Pflicht, eine Revi- sionsstelle zu bezeichnen (Art. 83a Abs. 4 ZGB). § 6 Aufsichtsmittel 1 Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erfor- derlichen Massnahmen. Zu diesem
Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
Regierungsmitglied des Kantons Luzern zu. Der Konkordatsrat organisiert sich selbst. 3 Die Wahl, Stellvertretung und Mandatierung der Mitglieder des Konkor- datsrats ist Aufgabe der einzelnen Regierungen der Fachhochschulleitung in einem Statut; d) stellt dem Konkordatsrat Antrag zu besonderen personalrechtlichen Bestimmungen; e) wählt die Fachhochschulleitung; f) stellt dem Konkordatsrat Antrag zum Entwicklungs- Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden des Konkordatsrats; i) nimmt zuhanden des Konkordatsrats Stellung zum Revisionsbericht; j) verabschiedet die Berichterstattung zum mehrjährigen Leistungsauf- trag
Konkordat über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat)
steht aus den für die Bildung zuständigen Regierungsmitgliedern der Kon- kordatskantone. 2 Die Stellvertretung und Mandatierung der Mitglieder des Konkordatsrates ist Aufgabe der einzelnen Regierungen der
Reglement über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen (Maturitäts-Anerkennungsreglement MAR)
Auf interkantonaler Ebene: 1. Lehnt der Vorstand ein Anerkennungsgesuch ab, können der gesuch- stellende Kanton und der betroffene Träger der Schule innert 60 Tagen den Entscheid bei der Plenarversammlung und Ergänzungsfach sowie Matu- raarbeit: 15 – 25 % § 11bis * Interdisziplinarität 1 Jede Schule stellt sicher, dass die Schülerinnen und Schüler mit fächer- übergreifenden Arbeitsweisen vertraut sind
Reglement über die Anerkennung der Diplome im Bereich der Sonderpädagogik (Vertiefungsrichtung Heilpädagogische Früherziehung und Vertiefungsrichtung Schulische Heilpädagogik)
(Heilpädagogische Früherziehung oder Schulische Heilpädagogik), e) die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie f) den Ort und das Datum. 2 Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk: «Das Diplom welcher Kanton das Anerkennungsgesuch einreicht. 3 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. 4 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen könnten. 7 411.218 3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglements nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist

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