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Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
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Fachmittelschulabschluss oder ein Fachmaturitätsabschluss die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Gleichzeitig
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Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
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zur Überprüfung nötigen Un- terlagen beizulegen. 2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. 3 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen führen könnten. 3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist und 2 be- zeichneten Titel zu führen. * 7 411.214 3 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus. Art. 19 Qualifikation der Dozentinnen
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Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
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Rahmen eines Bachelor-Master-Studi- ums integriert absolviert werden. In diesem Fall tritt sie an Stelle des fach- wissenschaftlichen Studiums in einer zweiten Studienrichtung; das Lehrdi- plom wird dann Studienrichtung, in wel- chen das Diplom abgeschlossen wurde, e) die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie f) den Ort und das Datum. 2 Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk: «Das Diplom Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen. 5 411.217 2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. 3 Die Anerkennungskommission kann den Prüfungen beiwohnen und ergän- zende Unterlagen
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Interkantonale Universitätsvereinbarung
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1 sind vorgängig der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Stellungnahme zu unter- breiten. 4 Die Universitätskantone orientieren periodisch die Kommission Universi- ntons. 2 Erlässt ein Universitätskanton Zulassungsbeschränkungen, so holt er vor- gängig die Stellungnahme der Kommission Universitätsvereinbarung ein. 3 Wenn in einem Fach die Studienplatzkapazitäten le; b) trifft die laufenden Sachentscheide, die sich beim Vollzug der Verein- barung stellen; c) stellt in wichtigen Fragen Anträge an die Regierungen der Vereinba- rungskantone; die Vorstände der EDK
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Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
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Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerken- nung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Aner- kennungskommission einzuholen. 1) SR 173.110 6 414.302 Art. 22 Kündigung
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Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
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beschlussfähig bei Anwesenheit aller Mitglieder; Stellvertretung ist möglich. Die Direktorin oder der Direktor hat den Stichentscheid. 3 Die Direktionskonferenz stellt die inhaltliche Kohärenz der Pädagogischen Abschlüssen aus dem In- und Ausland. Art. 5 Controlling 1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz stellt ein stufengerechtes Controlling sicher. Art. 6 Qualitätsmanagement 1 Die Pädagogische Hochschule
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Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
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Hochschule werden öffent- lichrechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche An- stellung möglich. § 26 Mitsprache 1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist eine angemes- Ausstand. 2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Ausbil- dungsgängen. 3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung bestehender Studienbereiche. 4. Er bestimmt in der ischer Mass- nahmen. 13. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Voran- schlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die
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Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
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Kanton Zug 414.375 Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement) Vom 16. Mai 2008 (Stand 1. Oktober 2011) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentral
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Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)
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Abschlussarbeit können bei Nichtbeste- hen je einmal wiederholt werden. Bei der Abschlussarbeit kann an Stelle der Wiederholung eine einmalige Nachbesserung verlangt werden. * 4.2. Diplome und Titel * Art. 19bis und Stufen sind gemäss Artikel 1 des PHZ-Statuts dem Kom- petenzbereich Ausbildung zugewiesen und stellen keine Zusatzausbildungen gemäss dieser Verordnung dar. * 1) BGS 414.361 2) BGS 414.365 GS 28, 449 seinheiten der drei Teilschulen sowie einem Vertreter / einer Vertreterin der PHZ-Direktion. Sie stellt die Koordination zwischen den Teilschulen sowie die Berücksichtigung der regionalen und kantonalen
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Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
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e und die laufenden Geschäfte des Instituts und nimmt dazu zuhanden der Institutsleitung Stellung und b) stellt bezüglich der operativen Geschäfte des Instituts Anträge an die Institutsleitung. 3 Die Entwicklung, Dienstleistungen erteilen. 3 Die mit Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen betrauten Stellen erar- beiten einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des Rektorats der Teil- schule und der Direktion reichen Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen. 2 Die Koordination mit regionalen und kantonalen Stellen gemäss Abs.1 lit. a erfolgt unter Berücksichtigung der festgelegten Arbeitsteilung zwischen dem