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Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen
Fachmittelschulabschluss oder ein Fachmaturitätsabschluss die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. Gleichzeitig
Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschulstufe und der Primarstufe
zur Überprüfung nötigen Un- terlagen beizulegen. 2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. 3 Sie kann dem Unterricht und den Prüfungen beiwohnen und ergänzende Unterlagen führen könnten. 3 Erfüllt ein Diplom die Anerkennungsvoraussetzungen dieses Reglementes nicht mehr, stellt der Vorstand der EDK dem betreffenden Kanton oder den betreffenden Kantonen eine angemessene Frist und 2 be- zeichneten Titel zu führen. * 7 411.214 3 Die Geschäftsstelle der Anerkennungskommission stellt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Anerkennung aus. Art. 19 Qualifikation der Dozentinnen
Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen
Rahmen eines Bachelor-Master-Studi- ums integriert absolviert werden. In diesem Fall tritt sie an Stelle des fach- wissenschaftlichen Studiums in einer zweiten Studienrichtung; das Lehrdi- plom wird dann Studienrichtung, in wel- chen das Diplom abgeschlossen wurde, e) die Unterschrift der zuständigen Stelle sowie f) den Ort und das Datum. 2 Das anerkannte Diplom trägt den zusätzlichen Vermerk: «Das Diplom Überprüfung nötigen Unterlagen beizulegen. 5 411.217 2 Die Anerkennungskommission prüft das Gesuch und stellt der EDK den Antrag. 3 Die Anerkennungskommission kann den Prüfungen beiwohnen und ergän- zende Unterlagen
Interkantonale Universitätsvereinbarung
1 sind vorgängig der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) zur Stellungnahme zu unter- breiten. 4 Die Universitätskantone orientieren periodisch die Kommission Universi- ntons. 2 Erlässt ein Universitätskanton Zulassungsbeschränkungen, so holt er vor- gängig die Stellungnahme der Kommission Universitätsvereinbarung ein. 3 Wenn in einem Fach die Studienplatzkapazitäten le; b) trifft die laufenden Sachentscheide, die sich beim Vollzug der Verein- barung stellen; c) stellt in wichtigen Fragen Anträge an die Regierungen der Vereinba- rungskantone; die Vorstände der EDK
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 (FHV)
Massgeblich ist, ob der Studiengang Aussicht auf Anerken- nung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme der zuständigen Aner- kennungskommission einzuholen. 1) SR 173.110 6 414.302 Art. 22 Kündigung
Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Statut)
beschlussfähig bei Anwesenheit aller Mitglieder; Stellvertretung ist möglich. Die Direktorin oder der Direktor hat den Stichentscheid. 3 Die Direktionskonferenz stellt die inhaltliche Kohärenz der Pädagogischen Abschlüssen aus dem In- und Ausland. Art. 5 Controlling 1 Die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz stellt ein stufengerechtes Controlling sicher. Art. 6 Qualitätsmanagement 1 Die Pädagogische Hochschule
Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Hochschule werden öffent- lichrechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche An- stellung möglich. § 26 Mitsprache 1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist eine angemes- Ausstand. 2. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Ausbil- dungsgängen. 3. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung bestehender Studienbereiche. 4. Er bestimmt in der ischer Mass- nahmen. 13. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Voran- schlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die
Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement)
Kanton Zug 414.375 Aufnahmereglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Aufnahmereglement) Vom 16. Mai 2008 (Stand 1. Oktober 2011) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentral
Verordnung über Weiterbildung und Zusatzbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Weiterbildung-Zusatzausbildungen)
Abschlussarbeit können bei Nichtbeste- hen je einmal wiederholt werden. Bei der Abschlussarbeit kann an Stelle der Wiederholung eine einmalige Nachbesserung verlangt werden. * 4.2. Diplome und Titel * Art. 19bis und Stufen sind gemäss Artikel 1 des PHZ-Statuts dem Kom- petenzbereich Ausbildung zugewiesen und stellen keine Zusatzausbildungen gemäss dieser Verordnung dar. * 1) BGS 414.361 2) BGS 414.365 GS 28, 449 seinheiten der drei Teilschulen sowie einem Vertreter / einer Vertreterin der PHZ-Direktion. Sie stellt die Koordination zwischen den Teilschulen sowie die Berücksichtigung der regionalen und kantonalen
Verordnung über Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Verordnung Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen)
e und die laufenden Geschäfte des Instituts und nimmt dazu zuhanden der Institutsleitung Stellung und b) stellt bezüglich der operativen Geschäfte des Instituts Anträge an die Institutsleitung. 3 Die Entwicklung, Dienstleistungen erteilen. 3 Die mit Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen betrauten Stellen erar- beiten einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden des Rektorats der Teil- schule und der Direktion reichen Forschung, Entwicklung, Dienstleistungen. 2 Die Koordination mit regionalen und kantonalen Stellen gemäss Abs.1 lit. a erfolgt unter Berücksichtigung der festgelegten Arbeitsteilung zwischen dem

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