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Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung)
Kanton Zug 414.364 Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Studierendenverordnung) Vom 3. September 2004 (Stand 2. April 2009) Der Ko
651.1 - Gesetz über die Zuger Kantonalbank
nicht übersteigen. Die Partizipationsscheine lauten auf den Inhaber und haben einen Nennwert. An Stelle von Partizipationsscheinen können auch Zertifikate über eine Mehrzahl von Partizipationsscheinen bezweckt die Besorgung von Bankgeschäften im Sinne der §§ 11 bis 13 dieses Gesetzes; insbesondere stellt sie der Bevölkerung des Kantons Zug und seiner gesamten Volkswirtschaft die Dienste einer zeitge­
Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Kanton Zug 414.13 Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Vom 11. März 2011 (Stand 1. August 2011) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymna- siums Menzingen
Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste
Kanton Zug 925.161 Verordnung über den Entschädigungsfonds für Tierverluste1) Vom 22. September 1998 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, zum Vollzug der Art. 31 ff. des eidgenöss
153.3 - Delegationsverordnung (DelV)
1. der Landschreiberin oder des Landschreibers (ohne Wahl); 2. * der stellvertretenden Landschreiberin oder des stellvertretenden Land­ schreibers (vorbehältlich Mitwirkungsrecht des Büros des Kantonsrats Innern: a) Kommission für die Prüfung der Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber und deren Stellvertreterinnen und Stellver­ treter im Beurkundungsrecht (§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 2 des Ge­ setzes über die aftliche Pacht und das bäuer­ liche Bodenrecht (EG Landwirtschaft) vom 29. Juni 20002)); 17. Stellungnahmen bei Anhörungen vor der Konzessionserteilung oder vor Konzessionsänderungen mit medienpolitischer
Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz)
Artikel 37. 3 In dringenden Fällen kann das Gesuch nachträglich gestellt werden. Art. 8 Rechtliche Stellung der Polizeiorgane 1 Unterstützungseinsätze erfolgen gemäss dem Recht des Einsatzortes. 2 Die ei der besonderen Dringlich­ keit nicht zuvor unterrichtet werden konnte oder nicht rechtzeitig zur Stelle ist, um den Einsatz zu übernehmen. 2 Die örtlich zuständige Polizei ist über den Einsatz sowie die kann das eingrei­ fende Polizeiorgan direkt an die zuständige Behörde rapportieren sowie auf der Stelle Ordnungsbussen nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG) zu Gunsten der örtlich zuständigen Polizei erheben
Verordnung zum Gesetz über soziale Einrichtungen (SEV)
Abs. 2 bei Neu- bauten, Umbauten oder Erweiterungsbauten ist von der Direktion des Innern eine Stellungnahme der Baudirektion einzuholen. § 23 Investitionsbeiträge 1 Für die Gewährung von Investitionsbeiträgen chen Betriebsführung dienen; b) die Finanzierung des Bauvorhabens oder der Anschaffung sicherge- stellt ist; c) die Investition im Einklang mit der Zuger Bedarfsplanung steht sowie d) die Bestimmungen Personen, ihre ge- setzlichen Vertretungen und Angehörigen darüber zu informieren. Das Ver- fahren stellt sicher, dass die Interessen der betreuten Personen, ihrer gesetz- lichen Vertretungen und Angehörigen
Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege (VGB)
und Richtern oder Staats- anwältinnen und Staatsanwälten, welche von der zuständigen Informations- stelle organisiert werden. 3 Die Verfahrensleitung kann bei öffentlichen Verhandlungen Zeichnerinnen oder ng entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. 2 Die Justizverwaltungsabteilung stellt den Entzug mittels begründeter Ver- fügung fest und teilt ihn den Informationsstellen gemäss § 1
Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug
Kanton Zug 414.130.1 Promotionsordnung für das Gymnasium der Kantonsschule Zug Vom 10. Juni 2009 (Stand 1. August 2009) Die Schulkommission der Kantonsschule Zug und des Kantonalen Gymna- siums Menzin
Kantonsratsbeschluss betreffend Soziallöhne im Rahmen von Integrationsprojekten
keine Aufgaben wahrgenommen werden, welche die Gemeinde zwin- gend erfüllen muss und für welche eine Stelle budgetiert ist. Für die Entlö- hung gelten die Richtlinien gemäss § 4 lit. b dieses Beschlusses.

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