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Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
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als milder erscheint. 2 Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Amts- stelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Nach Möglichkeit ist dies eine Amtsstelle am Wohnort der b Person aus wichtigen und belegbaren Grün- den nicht nach Artikel 6 Absatz 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes Fall nach 24 Stunden. 3 Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizei- stelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat
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Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)
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des Konkordats bewältigt werden können, stellt der Standortkanton dem Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkordats gelten. k) Der Standortkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung des Konkor dats selber und trotz bilateraler Unterstützung durch andere Korps nicht aus reichen, stellt es Antrag an die AG OP. 1) Delegation an die Sicherheitsdirektion für Anträge für einen IKAPOLEinsatz
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
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Die Polizeikommandos des Betreuungs- und des Gebietskantons regeln das Rapport- und Meldewesen. 3. Stellung der Angehörigen der Betreuungskantone Art. 8 Dienstverhältnis 1 Das Dienstverhältnis der Angehörigen
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Konkordat zwischen den Kantonen der schweizerischen Eidgenossenschaft über den Ausschluss von Steuerabkommen
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, das Verfahren vor der Konkordats- kommission und die Kostentragung für deren Entscheidungen. 3 Stellt ein Konkordatskanton fest, dass ein anderer Konkordatskanton oder einer seiner Bezirke, Kreise oder einbarten Meldepflicht nicht nachkommt, so erhebt er Beschwerde bei der Konkordatskommission. Diese stellt nach Durchführung eines kontradikto- rischen Verfahrens fest, ob eine Verletzung des Konkordates
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Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit der kantonalen Polizeikorps im Bereich Logistik
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Anträge und Stellungnahmen zu Handen der ZPKK aus, e) erstattet jährlich der ZPKK Bericht. 3. Finanzielles Art. 9 Rechnungsstellung 1 Die Lieferanten von Uniform- und Ausrüstungsgegenständen stellen den Po t über Geschäfte gemäss Art. 6 lit. c, d) entscheidet über Abgeltungen gemäss Art. 10 Abs. 2, e) stellt allfällige Anträge an die Kantonsregierungen. Art. 6 ZPKK 1 Die ZPKK a) entscheidet über Anträge Polizeikorps direkt Rechnung. 2 Der Logistikdienstleister stellt den Polizeikorps für die Logistikdienstleis- tungen jährlich Rechnung. Art. 10 Abgeltung 1 Eine Abgeltung zwischen den Kantonen und dem f
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Vertrag zwischen den Kantonen Zürich, Schwyz und Zug einerseits und den Schweizerischen Bundesbahnen anderseits über die Ausnützung der Wasserkräfte der Sihl beim Etzel (Etzelwerkkonzession)
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Einmündung der Sihl in den Stausee an einer mit der Regierung des Kantons Schwyz zu vereinbarenden Stelle ein Kies- sammler von genügender Ausdehnung durch die Konzessionärin zu unter- halten. Es wird dem
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Konkordat der Kantone Uri, Schwyz und Zug betreffend die psychiatrische Versorgung (Psychiatriekonkordat)
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nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b erstmals bis spätestens am 31. Dezember 2018. 3 Der Konkordatsrat kann an Stelle der Betriebsgesellschaft bis zu deren Gründung notwendige Rechtshandlungen vornehmen. Art. 16 Aufhebung 2016 (Stand 1. Juli 2017) 1. Zweck und Rechtsform Art. 1 Zweck 1 Die Kantone Uri, Schwyz und Zug stellen gemeinsam die stationäre, teil stationäre und ambulante psychiatrische Versorgung sicher. Art. 2 Bilanz zu Buchwerten und ent schädigungslos auf die Betriebsgesellschaft übertragen. 2 Die Kantone stellen sicher, dass die Dienste mit Sitz in ihrem Kanton mit ausgeglichener Bilanz zu Buchwerten und en
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Übereinkommen zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch die hohe Regierung, und der Einwohner-Gemeinde Baar, vertreten durch den Einwohnerrat Baar, betreffend Benützung und Unterhalt der von Kanton und Gemeinde erstellten Dorfbach- und Marktgass-Kanalisation, sowie der von der Gemeinde mit Beitrag des Kantons erstellten Ableitung des Katzenbaches in die Bahndamm-Kanalisation und Weiterführung der Dorf- und Bahndamm-Kanalisation in die Lorze
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ist ausdrücklich verboten. 2 Die zur Klärung des Abwassers erforderlichen Anlagen sind vom Gesuch- steller auf seinem Grund und Boden zu erstellen. Die Anschlussbewilligung darf erst erteilt werden, wenn
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Verordnung betreffend Steuerung der Verwaltungstätigkeit (Steuerungs-Verordnung)
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Die strategischen Ziele, Legislaturziele und Leistungsaufträge dienen zu- sammen mit den Stellenbeschreibungen als Grundlage für die individuellen Zielvereinbarungen. § 9 In-Kraft-Treten 1 Diese Verordnung
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153.717 - Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Direktion des Innern in sozialen und gesellschaftlichen Bereichen an das Kantonale Sozialamt
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die Gewährung einer befristeten individuellen Kosten übernahmegarantie gemäss Ziffer 1 der Stellvertreterin oder dem Stellver treter der Leiterin oder des Leiters des kantonalen Sozialamtes. * 1) BGS