-
Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
-
vom 29. Oktober 19983), beschliesst: Ziff. 1 1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständige Behörde zur Stellung des Gesuchs um einen polizeilichen Unterstützungseinsatz und zur Bewilligung eines po- lizeilichen
-
442.1-1-1.de.pdf
-
sollte, alsdann das Stift zu St. Urs und Viktor wieder gänzlich auf den gleichen Fuss werde herge- stellt werden, auf dem es sich zur Zeit seiner Erhebung zum Domka- pitel befunden hatte. Art. 16 Der Beitritt
-
Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
-
aufzustellenden Reglemen- tes zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Ange- stellten und Beauftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen: a) Gebühren, Bussen, Gerichts- und n jederzeit eingesehen und geprüft werden und sind gemäss den kantonalen Vorschriften den Amts- stellen einzusenden. § 20 Aufsicht und Kontrolle – Ausweis 1 Die Händler haben die Patente auf sich zu tragen erforderlichen Vorschriften. Sie setzt die Höhe der Kautio- nen fest und bestimmt, wie diese zu stellen sind. Sie kann deren Leistung durch Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse vorsehen. 4 Jeder a
-
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
-
bringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungser- steller zukommen zu lassen, so weit dieser die Kosten für die Leistungser- stellung trägt. Art. 30 Gemeinden als Leistungsersteller 1 Sind die Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten. GS 29, 171 1 914.2 Art. 4 Stellung der kantonalen Parlamente 1 Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen. Art. 14 Aufsicht 1 Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher. 2 Sie
-
Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label
-
unterhalten einen gemeinsamen und akkreditierten Kontrolldienst, nachfolgend KDSNZ genannt. 2 Sie stellen das notwendige Personal für die Organisations- und Kontroll- aufgaben frei. 3 Die Leiter der Lan beauftragt ist, organisiert eine umfassende Aus- und Weiterbildung der mitwirkenden Fachleute und stellt eine einheitliche, fachlich und sozial- kompetente Kontrolle sicher. GS 28, 753 1 924.21 2 Er erfüllt
-
Datenschutzgesetz
-
Budget der Datenschutz- stelle im Kantonsrat. 3 Die Datenschutzstelle verfügt im Rahmen ihres Budgets über eigene Aus- gabenbefugnisse. 9 157.1 § 18d * Mitarbeitende, Stellvertretung 1 Die oder der Daten Person gel- tend zu machen. Der betroffenen Person ist vorher wenn möglich Ge- legenheit zur Stellungnahme zu geben. § 10 Einschränkung der Bekanntgabe an Organe 1 Das Organ lehnt die Bekanntgabe von Daten administrative und strafrechtli- che Verfolgungen und Sanktionen. Dasselbe gilt für eine Zusammen- stellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der na- türlichen Person (Persönlichkeitsprofil)
-
933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
-
Kanton Zug 933.111 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee Vom 23. Mai 1996 (Stand 1. März 2019) Die Konkordatskommission, gestützt auf § 20 des Konkordates über die Fisch
-
Microsoft Word - 512.2-A1.doc
-
auf öffentli- chem Grund Zuger Polizei (in engem Kontakt mit den Gemeinden) Stand 2005 = 700 Stellenprozente VKD § 1 Gesetz über die Kan- tonspolizei vom 31.10.1966 § 28 Ziff. 1 Gerichtsorgani- sationsgesetz ten). Somit wird die Anzeige durch die verantwortliche Per- son der Gemeinde oder des Amtes er- stellt und die Polizei führt die Ermittlungen. Einsatz Si Ass möglich 2017-12-21T01:40:20+0100 "6300 Zug"
-
Konkordat über die Fischerei im Zugersee
-
mmission umschreibt die Aufgaben der Fischereiaufse- her und Stellvertreter in einem Reglement. 3 Die Fischereiaufseher und Stellvertreter können auch zur Mitarbeit für die Brutanstalten beigezogen werden Fischereiaufsicht 1 Die Konkordatskommission bestimmt die Entschädigung der Fischereiauf- seher und Stellvertreter im Rahmen des Besoldungsgesetzes des Kantons Zug1) unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes
-
Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
-
innert 30 Tagen nach Zustellung der Zulassungs- verfügung über die Durchführung auf ihrem Gebiet und stellen ihre Durch- führungsbewilligungen der Kommission zu. 2 Mit der Durchführungsbewilligung können die a) prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren durch, b) erlässt die Zulassungsverfügung und stellt sie vor Eröffnung den Kantonen zu. Art. 15 Durchführungsbewilligung 1 Die Kantone entscheiden innert Kommission überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bewilligungsvoraussetzungen. Stellt sie Verstösse fest, trifft sie die erforderlichen Massnahmen. 2 Die Kommission kann die Ausübung