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Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
vom 29. Oktober 19983), beschliesst: Ziff. 1 1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständige Behörde zur Stellung des Gesuchs um einen polizeilichen Unterstützungseinsatz und zur Bewilligung eines po- lizeilichen
442.1-1-1.de.pdf
sollte, alsdann das Stift zu St. Urs und Viktor wieder gänzlich auf den gleichen Fuss werde herge- stellt werden, auf dem es sich zur Zeit seiner Erhebung zum Domka- pitel befunden hatte. Art. 16 Der Beitritt
Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkordat)
aufzustellenden Reglemen- tes zur Sicherstellung von Ansprüchen gegen den Händler und seine Ange- stellten und Beauftragten, wobei insbesondere gedeckt werden sollen: a) Gebühren, Bussen, Gerichts- und n jederzeit eingesehen und geprüft werden und sind gemäss den kantonalen Vorschriften den Amts- stellen einzusenden. § 20 Aufsicht und Kontrolle – Ausweis 1 Die Händler haben die Patente auf sich zu tragen erforderlichen Vorschriften. Sie setzt die Höhe der Kautio- nen fest und bestimmt, wie diese zu stellen sind. Sie kann deren Leistung durch Zahlung einer Gebühr an die Vorortskasse vorsehen. 4 Jeder a
Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)
bringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungser- steller zukommen zu lassen, so weit dieser die Kosten für die Leistungser- stellung trägt. Art. 30 Gemeinden als Leistungsersteller 1 Sind die Äquivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beachten. GS 29, 171 1 914.2 Art. 4 Stellung der kantonalen Parlamente 1 Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente Trägerkantonen haben gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen. Art. 14 Aufsicht 1 Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Verwaltung der gemeinsamen Trägerschaft sicher. 2 Sie
Verwaltungsvereinbarung der Kantone Schwyz, Nidwalden und Zug über die Organisation und die Zusammenarbeit im Rahmen des Kontrolldienstes im Bereich des ökologischen Leistungsnachweises und der Label
unterhalten einen gemeinsamen und akkreditierten Kontrolldienst, nachfolgend KDSNZ genannt. 2 Sie stellen das notwendige Personal für die Organisations- und Kontroll- aufgaben frei. 3 Die Leiter der Lan beauftragt ist, organisiert eine umfassende Aus- und Weiterbildung der mitwirkenden Fachleute und stellt eine einheitliche, fachlich und sozial- kompetente Kontrolle sicher. GS 28, 753 1 924.21 2 Er erfüllt
Datenschutzgesetz
Budget der Datenschutz- stelle im Kantonsrat. 3 Die Datenschutzstelle verfügt im Rahmen ihres Budgets über eigene Aus- gabenbefugnisse. 9 157.1 § 18d * Mitarbeitende, Stellvertretung 1 Die oder der Daten Person gel- tend zu machen. Der betroffenen Person ist vorher wenn möglich Ge- legenheit zur Stellungnahme zu geben. § 10 Einschränkung der Bekanntgabe an Organe 1 Das Organ lehnt die Bekanntgabe von Daten administrative und strafrechtli- che Verfolgungen und Sanktionen. Dasselbe gilt für eine Zusammen- stellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der na- türlichen Person (Persönlichkeitsprofil)
933.111 - Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee
Kanton Zug 933.111 Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über die Fischerei im Zugersee Vom 23. Mai 1996 (Stand 1. März 2019) Die Konkordatskommission, gestützt auf § 20 des Konkordates über die Fisch
Microsoft Word - 512.2-A1.doc
auf öffentli- chem Grund Zuger Polizei (in engem Kontakt mit den Gemeinden) Stand 2005 = 700 Stellenprozente VKD § 1 Gesetz über die Kan- tonspolizei vom 31.10.1966 § 28 Ziff. 1 Gerichtsorgani- sationsgesetz ten). Somit wird die Anzeige durch die verantwortliche Per- son der Gemeinde oder des Amtes er- stellt und die Polizei führt die Ermittlungen. Einsatz Si Ass möglich 2017-12-21T01:40:20+0100 "6300 Zug"
Konkordat über die Fischerei im Zugersee
mmission umschreibt die Aufgaben der Fischereiaufse- her und Stellvertreter in einem Reglement. 3 Die Fischereiaufseher und Stellvertreter können auch zur Mitarbeit für die Brutanstalten beigezogen werden Fischereiaufsicht 1 Die Konkordatskommission bestimmt die Entschädigung der Fischereiauf- seher und Stellvertreter im Rahmen des Besoldungsgesetzes des Kantons Zug1) unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwandes
Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
innert 30 Tagen nach Zustellung der Zulassungs- verfügung über die Durchführung auf ihrem Gebiet und stellen ihre Durch- führungsbewilligungen der Kommission zu. 2 Mit der Durchführungsbewilligung können die a) prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren durch, b) erlässt die Zulassungsverfügung und stellt sie vor Eröffnung den Kantonen zu. Art. 15 Durchführungsbewilligung 1 Die Kantone entscheiden innert Kommission überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bewilligungsvoraussetzungen. Stellt sie Verstösse fest, trifft sie die erforderlichen Massnahmen. 2 Die Kommission kann die Ausübung

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