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Verordnung über die Schlichtungsbehörden
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Verhinderung durch die Stellvertreterin oder den Stellvertre- ter ausgeübt. 2 161.4 2 Die Friedensrichterin oder der Friedensrichter weist der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter auch unabhängig vom bei (Diese ist zwischen der Friedensrichterin bzw. dem Friedensrichter und der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter nach deren interner Arbeitsteilung aufzutei- len.) 1. 0 – 50 Falleingängen: Fr. Fr. 150.–. § 10 Inkasso 1 Die Friedensrichterin bzw. der Friedensrichter und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter besorgen das Inkasso der im Schlichtungsverfahren vor dem Friedensrichteramt auferlegten
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Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl
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aus ihrer Mitte. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit aller Vertre- ter gefasst. Stellvertretung ist zulässig. 2 Die Konkordatskommission bestimmt die für den Vollzug notwendigen Organe. 2 742
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Verwaltungsvereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich Messwesen (Messwesen-Vereinbarung)
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gegenüber Dritten für den Schaden, den die Stellvertreterin/der Stellvertreter in Ausübung der Stellvertretung zugefügt hat. 6 Der stellvertretende Kanton haftet gegenüber dem vertretenen Kanton nach eigenem Sie konstituiert sich selbst und fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Art. 3 Stellvertretung und Mithilfe 1 Soweit die Stellvertretung nicht kantonal sichergestellt werden kann, ver- pflichten sich die Vere Eichamt gerechnet. 4 Die Stellvertretung verwendet die Eichzeichen des vertretenen Partners und wendet dessen Recht an. Sie erstattet dem Vertretenen nach Abschluss der Stellvertretung Bericht über die erbrachten
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Gesetz über die Organisation der Polizei (Polizei-Organisationsgesetz)
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Rettungsdiensts1). 4a Der Regierungsrat legt die Stunden und die Aufwandpauschalen fest. * 5 Die Polizei stellt die Kosten in Rechnung und zieht diese ein. * 6 Soweit die Polizei im Rahmen eines Einsatzes oder
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Vollziehungsverordnung zum Tierschutzgesetz
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von Tierversuchen setzt die Gesundheitsdirektion eine Kommission ein. * 2 Sie prüft die Gesuche und stellt der Kantonstierärztin oder dem Kantons- tierarzt Antrag; sie führt zudem die Kontrolle über die
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Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg (Anhang: Abtretungsvertrag)
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erhalten. Der Garten wird, soweit als möglich, der Öffentlichkeit zugänglich ge- macht. 5 Der Kanton stellt den Burggarten der Einwohnergemeinde Zug für die Durchführung von Freilichtaufführungen und von anderen
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Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (Anhang) (DNA-Verordnung)
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stellung infolge Schuldun- fähigkeit) Art. 16 Abs. 1 lit. d: ein Jahr nach der definitiven Ein- stellung des Ver- fahrens Staatsanwaltschaft, Gericht Nach Rechtskraft- eintritt Löschung auf Ter- min, Vorbehalt
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Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung einer Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank (Anhang: Beschluss über die Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank)
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Kanton Zug 651.2-A1 Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung einer Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank (Anhang: Beschluss über die Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank) V
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732.22-A1 - Reglement über die Abfallbewirtschaftung des ZEBA (Anhang)
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einem Fassungsvermögen von 660, 770 oder 800 Litern. Vierrädrige Container müssen über eine Fest stellbremse verfügen. Die Container müssen über eine Feststellbremse verfügen. Andersfarbige oder verzinkte und Deckel bereitzustellen. b) Astmaterial, Strauch und Gebüschschnitt kann gebündelt bereitge stellt werden. Die maximale Länge beträgt 1,5 Meter, das maximale Gewicht 20 Kilogramm. 2 Zulässige Gebinde abbaubaren Säcken von 140 Litern mit der typischen weissen Gittermusterung zur Abholung bereitge stellt werden. Das Maximalgewicht beträgt 10 Kilogramm pro Sack. 3. Rahmenbedingungen für Unterflur und
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Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens (Anhang)
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Kanton Zug 826.153-A1 Vereinbarung der Innerschweizer Kantone über Ausbildungen für Berufe des Gesundheitswesens (Anhang) Vom 21. September 1998 (Stand 29. April 2005) § 1 1 Beiträge: a) Berufsschule