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Verordnung über die Alarmorganisation in Friedenszeiten
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Nachbarkantonen; b) ist Aufgebotsstelle für die Alarmgruppen gemäss Ablaufschema und Massnahmenlisten; c) stellt die Verbindungen zur NAZ, zu den Gemeinden und den Nach- barkantonen sicher; d) leitet Verhalten unbekannten Sirenenalarmen entgegen, leitet die Abklärungen der unbekannten Alarmauslösung ein und stellt den Radiostudios eine Mitteilung über die Ursache des Sirenenalarms zu; f) löst die stationären Sirenen
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Reglement über die Höhere Fachschule für Wirtschaft (Reglement HFW)
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Diplomprüfung; d) entscheidet über den Ausschluss von Elementen des Qualifikations verfahrens; e) nimmt Stellung zu Einsprachen und Beschwerden; f) unterstützt die Leitung HFW im Qualifikationsverfahren sowie desgesetzlichen Vorgaben. § 2 Leitung HFW 1 Die Leitung HFW kann in Rücksprache mit der vorgesetzten Stelle Lei tungsaufgaben an weitere Personen der HFW delegieren. 1) BGS 413.11 2) BGS 153.3 GS 31, 259
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Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge des Kantons und der Gemeinden an die eidgenössisch konzessionierte Schifffahrt auf den Zuger Seen
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endungen, so bleibt den Unterneh mungen der entsprechende Ertragsüberschuss zur Verfügung. Sie stellen diesen zur Deckung künftiger Fehlbeträge zurück. Diese Reserve beträgt max. 30 % der jährlichen Abgeltung
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153.771 - Verfügung über die Zeichnungsberechtigung und die Delegation von Zuständigkeiten in der Finanzdirektion
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1 gelten auch für die Stellver tretungen der erwähnten Funktionen, wobei Stellvertretungen nicht mit ih ren Stellvertretungen unterzeichnen. § 4 Amtsinterne Zeichnungsberechtigungen 1 Die Amtsleiterinnen BGS 154.211 4) BGS 154.214 2 153.771 c) Vergütung von Überstundenarbeit. 2 Die Anstellung der stellvertretenden Amtsleiterinnen und Amtsleiter sowie der Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter erfolgt
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)
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zurückweisen. 2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswid- rig ist. 6. Überwachung Art. 19 Kontrollen
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Verordnung über die Aktenführung
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Stand eines einzelnen Geschäftes; 1) BGS 152.4 GS 31, 427 1 152.42 d) ermöglicht, den übergeordneten Stellen Rechenschaft über die Ge- schäfte abzulegen; e) unterstützt Auskunft und Einsicht betroffener Personen
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Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
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Heilig- keit bey’m Antritt ihres Amtes abzulegen haben, so wie sie gewöhnlich lau- tet, keineswegs der Stellung eines Seelenhirten von Untergebenen einer nicht katholischen oder paritätischen Regierung angemessen zu seyn, muss der zu wählende entweder ein An- gehöriger desjenigen Kantons seyn, der die vakante Stelle dotiert, oder als Geistlicher in demselben angestellt sich befinden. 2 In beyden obigen Fällen werden
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414.14 - Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und an den anerkannten privaten Gymnasien
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ng genehmigt auf Antrag der Fachvorstände die zulässigen Hilfsmittel. * 1a Die Fachlehrpersonen stellen die Aufgaben und lassen diese den Prü fungsexpertinnen und experten zusammen mit einer Information zuständige Schulleitungsmitglied leitet die Maturitätskonferenz. * 2 414.14 2 Die Maturitätskonferenz stellt unter Würdigung der Rundungsanträge ge mäss den Paragraphen 12 und 13 die Ergebnisse fest und prüft verantwortlich sind. * 4 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Prüfungsexpertin bzw. dem exper ten rechtzeitig vor den mündlichen
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Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte
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Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kantone befugt, vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu verlangen. 1) Nicht in GS und AS. 2) Art. 292 StGB 3) Art. 292 StGB 3 752.5 3.
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Weitergeltung bisherigen Rechts: Reglement über die Maturitätsprüfungen an den kantonalen und privaten Gymnasien
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und mündlich geprüft. Die Schüle- rinnen und Schüler des Kantonalen Gymnasiums Menzingen können an Stelle von Französisch auch Italienisch wählen. * 2 Die Prüfung beschränkt sich im allgemeinen auf den Stoff