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Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
Fürstentum Liechtenstein stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung. 2 Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen Restkosten. Art. 18 Rückstellung 1 Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rück- stellung vorgenommen. 2 Sie wird gespiesen durch: a) jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudeversich Aufgaben 1 Der Ausschuss des Stiftungsrates: a) bereitet die Geschäfte des Stiftungsrates vor und stellt diesem Antrag; b) überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrates; c) erarbeitet ein Bet
Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
Kanton Zug 942.415 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien Vom 26. Mai 1937 (Stand 8. September 1978) Art. 1 1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (im
Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches
Kanton Zug 933.15 Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch- zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches Vom 27. Dezember 1958 (Stand 1. Januar 1959) Die Regierungen der Kantone Luzern und Zug
Verordnung über das Schulische Brückenangebot
Verträge sind ohne, zweijährige Verträge mit einer Kündigungsmöglichkeit auszustellen. 3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre- tung einer Lehrperson während höchstens eines Mentoratsreglement. § 18 Teamkonferenz 1 Die Lehrpersonen bilden die Teamkonferenz; die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Die Konferenz befasst sich stellt. 2 Das Auswahlverfahren wird wie folgt durchgeführt: a) Die Stelle der Rektorin bzw. des Rektors wird in der Regel öffentlich, die Stelle der Prorektorin bzw. des Prorektors wird in der Regel intern
Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
Kantons in Bürgerrechtsfragen gemäss Bundesrecht obliegt der Direktion des Innern. 2 Vorgängig der Stellungnahme der Direktion des Innern sind bei Gesuchen um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländern, die das Einbürgerungsgesuch vor dem 22. Altersjahr stellen und nach § 5 geeignet sind, ist nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilli­ gung das
Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
Schulleiters wird in der Regel öf- fentlich, die Stelle der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters wird in der Regel intern ausgeschrieben. b) Eine Vorbereitungskommission trifft eine Vorauswahl zu Handen Verträge sind ohne, zweijährige Verträge mit einer Kündigungsmöglichkeit auszustellen. 3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre- tung einer Lehrperson während höchstens eines Mentoratsreglement. § 17 Teamkonferenz 1 Die Lehrpersonen bilden die Teamkonferenz; die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Die Konferenz befasst sich
Reglement über die Brückenangebote
Erziehungsberechtigte und an das zu­ ständige Mitglied der Angebotsleitung. § 16 Schwere Verstösse 1 Stellt die zuständige Lernbegleiterin/der zuständige Lernbegleiter einen schweren Verstoss oder eine weitere
Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
sein. Die Strafarbeit und die Beschäftigung in Strafstunden sollen erzieherisch sinnvoll sein. 3 Stellt die Klassenlehrperson eine Häufung leichter Fälle fest, so lädt sie die Schülerin bzw. den Schüler Fälle 1 Hält sich eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht an die Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 oder stellt eine Lehrperson einen schweren Fall fest, so hat sie dies nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson
Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen
sein. Die Strafarbeit und die Beschäftigung in Strafstunden sollen erzieherisch sinnvoll sein. 4 Stellt die Klassenlehrperson eine Häufung leichter Fälle fest, so lädt sie die Schülerin bzw. den Schüler Fälle 1 Hält sich eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht an die Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 oder stellt eine Lehrperson einen schweren Fall fest, so hat sie dies nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson
Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug
echtigte und Schulleitung sowie mit schriftlichem Eintrag in den Lernplaner. § 4 Schwere Fälle 1 Stellt eine Lernberaterin bzw. ein Lernberater einen schweren Fall oder eine weitere Wiederholung von leichten

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