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Vereinbarung über den Ausbau und Betrieb der Interkantonalen Försterschule Maienfeld
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Fürstentum Liechtenstein stellen geeignete Waldungen und Projekte sowie weitere Übungsobjekte für die praktische Ausbildung zur Verfügung. 2 Die übrigen Vertragspartner stellen der Schule für Verlegungen Restkosten. Art. 18 Rückstellung 1 Für Erstellung, Erweiterung und Erneuerung von Bauten wird eine Rück- stellung vorgenommen. 2 Sie wird gespiesen durch: a) jährliche Einlagen bis 2 Prozent des Gebäudeversich Aufgaben 1 Der Ausschuss des Stiftungsrates: a) bereitet die Geschäfte des Stiftungsrates vor und stellt diesem Antrag; b) überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Stiftungsrates; c) erarbeitet ein Bet
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Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien
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Kanton Zug 942.415 Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien Vom 26. Mai 1937 (Stand 8. September 1978) Art. 1 1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (im
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Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch-zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches
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Kanton Zug 933.15 Übereinkommen betreffend die Fischerei im luzernisch- zugerischen Grenzabschnitt des Aabaches Vom 27. Dezember 1958 (Stand 1. Januar 1959) Die Regierungen der Kantone Luzern und Zug
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Verordnung über das Schulische Brückenangebot
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Verträge sind ohne, zweijährige Verträge mit einer Kündigungsmöglichkeit auszustellen. 3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre- tung einer Lehrperson während höchstens eines Mentoratsreglement. § 18 Teamkonferenz 1 Die Lehrpersonen bilden die Teamkonferenz; die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Die Konferenz befasst sich stellt. 2 Das Auswahlverfahren wird wie folgt durchgeführt: a) Die Stelle der Rektorin bzw. des Rektors wird in der Regel öffentlich, die Stelle der Prorektorin bzw. des Prorektors wird in der Regel intern
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Gesetz betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz)
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Kantons in Bürgerrechtsfragen gemäss Bundesrecht obliegt der Direktion des Innern. 2 Vorgängig der Stellungnahme der Direktion des Innern sind bei Gesuchen um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländern, die das Einbürgerungsgesuch vor dem 22. Altersjahr stellen und nach § 5 geeignet sind, ist nach Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilli gung das
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Verordnung über das Integrations-Brücken-Angebot
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Schulleiters wird in der Regel öf- fentlich, die Stelle der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters wird in der Regel intern ausgeschrieben. b) Eine Vorbereitungskommission trifft eine Vorauswahl zu Handen Verträge sind ohne, zweijährige Verträge mit einer Kündigungsmöglichkeit auszustellen. 3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre- tung einer Lehrperson während höchstens eines Mentoratsreglement. § 17 Teamkonferenz 1 Die Lehrpersonen bilden die Teamkonferenz; die Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Die Konferenz befasst sich
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Reglement über die Brückenangebote
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Erziehungsberechtigte und an das zu ständige Mitglied der Angebotsleitung. § 16 Schwere Verstösse 1 Stellt die zuständige Lernbegleiterin/der zuständige Lernbegleiter einen schweren Verstoss oder eine weitere
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Disziplinarordnung für die Kantonsschule Zug
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sein. Die Strafarbeit und die Beschäftigung in Strafstunden sollen erzieherisch sinnvoll sein. 3 Stellt die Klassenlehrperson eine Häufung leichter Fälle fest, so lädt sie die Schülerin bzw. den Schüler Fälle 1 Hält sich eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht an die Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 oder stellt eine Lehrperson einen schweren Fall fest, so hat sie dies nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson
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Disziplinarordnung für die Kantonsschule Menzingen
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sein. Die Strafarbeit und die Beschäftigung in Strafstunden sollen erzieherisch sinnvoll sein. 4 Stellt die Klassenlehrperson eine Häufung leichter Fälle fest, so lädt sie die Schülerin bzw. den Schüler Fälle 1 Hält sich eine Schülerin bzw. ein Schüler nicht an die Vereinbarung nach § 3 Abs. 3 oder stellt eine Lehrperson einen schweren Fall fest, so hat sie dies nach Rücksprache mit der Klassenlehrperson
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Disziplinarordnung für das Schulische Brückenangebot des Kantons Zug
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echtigte und Schulleitung sowie mit schriftlichem Eintrag in den Lernplaner. § 4 Schwere Fälle 1 Stellt eine Lernberaterin bzw. ein Lernberater einen schweren Fall oder eine weitere Wiederholung von leichten