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Archivgesetz
entrum für das kantonale und gemeindliche Archivwesen. Es a) fördert das Archivwesen; 5 152.4 b) stellt sein archivisches Wissen den Archiven zur Verfügung; c) berät und unterstützt unentgeltlich die
Gesetz über die Rechtsstellung der Mitglieder des Regierungsrats
Die Mitglieder des Regierungsrats dürfen keine Aufgaben übernehmen, die mit den Aufgaben oder der Stellung des Amts nicht vereinbar sind. * a) * … b) * … c) * … d) * … e) * … 2 Mit dem Regierungsratsamt
Gesetz über die Veröffentlichung der Gesetze und das Amtsblatt des Kantons Zug (Publikationsgesetz)
Sammlung, der Bereinigten Gesetzessammlung und des Amtsblattes an Be­ hörden, Amts­ und weitere Stellen (§ 11 Abs. 1 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November 2017, BGS 153.3). 2) GS 3, 189 5 152
Leitlinien zur Kommunikation
Dienstleistungen des Kantons und der Un- ternehmen, die kantonale Aufgaben erbringen, bekannt; f) stellt die Kommunikation auch in Krisen sicher. § 4 Umsetzung 1 Die Kommunikation erfolgt a) aktiv und
Richtlinien für die Ausgestaltung der amtlichen Abstimmungserläuterungen
675 1 131.7 b) Die fachlich zuständige Direktion lädt die Urheberkomitees rechtzei- tig zur Stellungnahme ein. c) Der Regierungsrat übernimmt die Argumente der Urheberkomitees in der Regel unverändert
153.21 - Regierungsratsbeschluss betreffend Direktionswechsel von Kommissionen, anderen Organisationseinheiten (ohne Ämter) und Sachbereichen aufgrund des neuen Organisationsgesetzes
von der bisherigen Mi­ litärdirektion zur Sicherheitsdirektion (untersteht jedoch 1999/2002 dem Stellvertreter des Vorstehers der Sicherheitsdirektion) 10. Kommission für den Steuerausgleich unter den ka
Verfügung über die Delegation von Entscheid- und Unterzeichnungsbefugnissen in der Sicherheitsdirektion
zum Bewilligungsentzug. 3 Die Polizei nimmt zudem gegenüber der kantonalen Koordinationsstelle Stellung zu dauernden Strassenreklamen im Bereich von Kantonsstrassen (§ 13 Abs. 2 der Verordnung über den
153.741 - Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion in den nachfolgend definierten Bereichen: Natur- und Heimatschutz an das Amt für Raum und Verkehr; Baurecht an das Amt für Raum und Verkehr bzw. an alle Ämter der Baudirektion; Wasserrecht, Gewässerschutz, Kehrichtbeseitigung, Schutz des ökologischen Gleichgewichts an das Amt für Umwelt; Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr an das Amt für Raum und Verkehr
der Schlussabrech­ nung wird im Rahmen der Anweisungsberechtigung an die Amtsleitung bzw. die stellvertretende Amtsleitung delegiert, welche das Projekt führt. * Ziff. 4 1 Die der Baudirektion (§ 3 Abs. Gleichgewichts an das Amt für Umwelt; Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr an das Amt für Raum und Verkehr * Vom 12. Mai Bundes über die Personenbeförderung vom 4. No­ vember 2009 (VPB)5); b) Abgabe der kantonalen Stellungnahme zu den vom Bundesamt für Verkehr den Kantonen unterbreiteten Konzessionsgesuchen. Ziff. 7 1 In
153.711 - Verfügung über die Unterzeichnungsbefugnisse in der Direktion des Innern und die Delegation von Zuständigkeiten der Direktion des Innern an die Ämter, besonders im Personalbereich
Amtsleiterinnen und Amtsleiter regeln die Unterzeichnungsbefugnisse innerhalb ihres Amtes in den Stellenbeschreibungen oder in ihren amtsinter­ nen Weisungen. Für bestimmte Sachgebiete kann Kollektivunterschrift oder der Generalsekretär; 1) BGS 153.1 2) BGS 153.3 3) BGS 154.21 GS 26, 685 1 153.711 2. die stellvertretende Direktionsvorsteherin oder der stellvertreten­ de Direktionsvorsteher. b) für den Aufgabenbereich
Verfügung über die Delegation von Zuständigkeiten der Baudirektion bei der Führung von erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren, Verwaltungsbeschwerde- sowie Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
är, die Stellvertreterinnen bzw. die Stellvertreter oder die juristischen Mitarbeite- rinnen bzw. die juristischen Mitarbeiter an allfälligen Augenscheinen teil, geben mündliche Stellungnahmen ab, reichen rin bzw. der Generalsekretär, die Amtslei- terinnen bzw. die Amtsleiter, ihre Stellvertreterinnen bzw. ihre Stellvertreter oder die juristischen Mitarbeiterinnen bzw. die juristischen Mitarbeiter die everfahren führt, treffen die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär, die Stellvertreterinnen bzw. die Stellvertreter oder die juristischen Mitarbeiterinnen bzw. die juristischen Mitarbeiter die verfah-

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