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Kompetenzdelegation an das Amt für öffentlichen Verkehr zum Erlass von kantonalen Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr
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n Verkehr zum Erlass von kantonalen Bewilligungen zur Personenbeförderung und zur Abgabe von Stellungnahmen zu Konzessionsgesuchen des Bundesamts für Verkehr Vom 10. September 2008 (Stand 20. September den vom Bundesamt für Verkehr den Kantonen unterbreiteten Konzessionsgesuchen die kantona- len Stellungnahmen abzugeben. 3 Diese Verfügung tritt am Tage nach der Publikation im Amtsblatt in Kraft5). 1) BGS
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Gesetz über die Verantwortlichkeit der Gemeinwesen, Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz)
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zum Anspruch innert sechs Monaten seit seiner schriftlichen Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat.1) * § 22 Fristenstillstand 1 Die Verwirkungsfristen gemäss §§ 11 und 17 ruhen, solange
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Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich Berufsausübungsbewilligungen für Stellvertretungen und Assistenzen bei Medizinalpersonen und Personen anderer Gesundheitsberufe an das Medizinalamt bzw. das Amt für Verbraucherschutz
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Entscheidungsbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich Berufsausübungsbewilligungen für Stellvertretungen und Assistenzen bei Medizinalpersonen und Personen anderer Gesundheitsberufe an das Medizinalamt
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Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an das Medizinalamt
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Kanton Zug 153.761 Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an das Medizinalamt Vom 28. Juli 2003 (Stand
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Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition
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Kanton Zug 514.1 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Waffen, Waffenzubehör und Munition Vom 8. Juni 2010 (Stand 1. Juli 2010) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 38 des Bundesgeset
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Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich Landwirtschaft an das Amt für Verbraucherschutz
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Kanton Zug 153.762 Verfügung über die Delegation von Entscheidbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich Landwirtschaft an das Amt für Verbraucherschutz Vom 30. April 2001 (Stand 1. Januar 2009)
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Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich der Behandlung Betäubungsmittelabhängiger an das Medizinalamt
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Kanton Zug 153.763 Verfügung über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen der Gesundheitsdirektion im Bereich der Behandlung Betäubungsmittelabhängiger an das Medizinalamt Vom 20. November 2003 (S
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Verordnung über die Notorganisation
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en und Übungen für die Gemeinde- stäbe; 4. Sicherstellung der Zusammenarbeit mit überregionalen Stellen und dem Bund, insbesondere der Armee; 5. Erstellen des Pflichtenheftes für den Führungsstab, das Koordination und Vollzug aller erforderlichen Massnahmen; 3. Zusammenarbeit mit überregionalen Stellen und dem Bund, ins- besondere der Armee. § 4 Aufgaben des Stabschefs 1 Der Stabschef leitet und k
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Verordnung über die Ausrichtung von Pauschalvergütungen an das Milizkader der Zivilschutzorganisation
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Kanton Zug 531.51 Verordnung über die Ausrichtung von Pauschalvergütungen an das Milizkader der Zivilschutzorganisation Vom 10. September 2002 (Stand 1. Januar 2002) Der Regierungsrat des Kantons Zug,
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Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Beschaffung von Landreserven
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2) BGS 611.1 3) GS 29, 321 4) In-Kraft-Treten am 7. Mai 2011 GS 31, 119 1 611.2 Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen den vorstehenden Beschluss vom 24. Februar 2011 nicht ergriffen wurde