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632.1 - Steuergesetz
Arbeitgebenden haften für die Entrichtung der Steuer. 3 Die AHV­Ausgleichskasse stellt den steuerpflichtigen Personen eine Auf­ stellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen aus Freizügigkeitspolicen. § 19 Bst. a bleibt vor­ behalten; e) die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder von der bzw. dem Arbeitgebenden ausge­ richtet die nach § 79 und § 88 quellensteuerpflichtig sind, der Steuerverwaltung innert acht Tagen ab Stellenantritt auf dem hierfür vorgesehenen Formular zu melden. Bei elek­ tronischer Übermittlung der Quell
Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif)
Kanton Zug 641.7 Kantonsratsbeschluss über die Gebühren für die besondere Inanspruchnahme von Kantonsstrassen (Strassengebührentarif) Vom 28. Januar 1999 (Stand 1. Januar 1999) Der Kantonsrat des Kant
721.11 - Planungs- und Baugesetz (PBG)
kommission, bestehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Stell­ vertreterin oder dem Stellvertreter und acht Mitgliedern, welche über die entsprechenden Fachkenntnisse verfügen. 2 Die Schätzun Gemeinde hat die geleis­ teten Vorschüsse den Dritten inklusive Zins innert fünf Jahren nach der Er­ stellung der Erschliessung zurückzuerstatten. Mit der Rückerstattung geht die Erschliessungsanlage ins Eigentum Baugesuch und Baueinsprachen * 1 Die zuständige Gemeindebehörde holt bei der kantonalen Koordinations­ stelle die erforderlichen Bewilligungen und Zustimmungen ein und eröffnet sie zusammen mit allfälligen
Submissionsverordnung (SubV)
und den Hinweis enthält, dass sich interes­ sierte Anbieterinnen und Anbieter bei der bezeichneten Stelle zu mel­ den haben und zusätzliche Auskünfte verlangt werden können; in die­ sem Fall kann die Frist schriftlich und durch direkte Übergabe oder per Post vollständig bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen. 2 Die Angebote können auch elektronisch eingereicht werden, wenn: a) die Auftraggeberin oder elektroni­ sche Übermittlung erfolgen und vollständig bei der in der Ausschreibung genannten Stelle eintreffen. § 24 Entschädigung 1 Die Ausarbeitung der Anträge auf Teilnahme im selektiven Verfahren
Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG)
Kanton Zug 722.111 Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (VO GebVG) Vom 21. November 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kan
Verordnung zum Energiegesetz
grundsätzlich von den Ein- wohnergemeinden, der zweite von der Baudirektion mit ihrer Energiefach- stelle vollzogen. 2 Die Baudirektion koordiniert den Informations- und Beratungsdienst mit den Einwohne Rohrleitungsanlagen mit einem Betriebsdruck bis und mit 1 bar lautet die Bewilligung generell. Das TISG stellt den Betreibern von Rohrleitungsanlagen und den Baugesuchstellern für seinen Prüfauf- wand direkt
Konzession an die Aktiengesellschaft «Elektrizitätswerk an der Sihl» in Wädenswil
durch den Kanton Zürich und beim Heimfall an denselben tritt derselbe dem Kanton Zug gegenüber an die Stelle des Sihlwerkes. § 8 1 § 10 der Konzession an das Zugerische Sihlwerk findet auf das Elektrizi- tätswerk
Verordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf
Beitragsgesuche müssen vor den Bau- und Installationsarbeiten bei der von der Baudirektion bezeichneten Stelle eingetroffen sein, um beurteilt werden zu können. § 5 Kosten aus dem Vollzug der Programmvereinbarung
Reglement über die Ambulanten Psychiatrischen Dienste
sche Versorgung im Kanton Zug für Erwachsene, Kinder und Jugendliche beiderlei Geschlechts. Sie stellen dafür ein zeitgemässes, bedürfnisgerechtes und effizientes Bera- tungs- und Therapieangebot nach 3 Die APDienste leisten einen Betrag an die Ausbildung von Fachpersonen im Gesundheitswesen und stellen dazu nach Massgabe der betrieblichen Möglichkeiten Ausbildungsplätze (z. B. für Assistenzärztinnen übrigen Belangen in der Funktion als Verwaltungsleiterin bzw. -leiter. 3 Die Gesundheitsdirektion stellt der Amtsleiterin bzw. dem Amtsleiter die nach Bedarf erforderlichen medizinischen und betrieblichen
Verordnung über das Krebsregister
untersagt haben, nicht ins Re- gister weitergeleitet werden dürfen. 3 Das kantonale Krebsregister stellt den zur Übermittlung von Datenermäch- tigten Personen schriftliche Unterlagen zur Verfügung, die Dritte, insbesondere an Statistik- und For- schungsstellen weitergeben. 6 821.13 2 Das Krebsregister stellt sicher, dass aufgrund seiner Veröffentlichungen keine Rückschlüsse auf die Identität der betroffenen

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