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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
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Lungenkrankheiten und Tuber- kulose der Gemeinnützigen Gesellschaft des Kantons Zug übertragen. 2 Der Stelle obliegen folgende Aufgaben: a) Fürsorgetätigkeit zugunsten von Tbc-Kranken; b) Vermittlung von K für die Koordination der Tätigkeit aller an der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Stellen der Human- und Veterinärmedizin und der Lebensmittelkontrolle (Art. 25 des Epidemiengesetzes). * haben im Bedarfsfall geeignete Räume für die Absonde- rung und Pflege Erkrankter zur Verfügung zu stellen (Art. 14 des Epide- miengesetzes). 2 Die Gesundheitsdirektion kann auf Antrag des Kantonsarztes andere
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Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
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Kanton Zug 754.1 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt Vom 23. Februar 1951 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollzug des Bundesgesetzes über
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Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr
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Kanton Zug 753.11 Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr Vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Januar 2006) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesges
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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
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übernimmt deren Besoldung. 3 Im Sinn einer rationellen Betriebsführung kann die Führung von Zweig stellen der Ausgleichskasse übertragen werden. 4 Die Ausgleichskasse vergütet den Gemeinden für die Führung notwendigen Ausführungsbestimmungen. § 4 Volkswirtschaftsdirektion 1 Die Volkswirtschaftsdirektion a) stellt das Personal der Ausgleichskasse und der IVStelle nach Mass gabe der kantonalen Personalgesetzgebung2) Zweigstellen 1 Jede Einwohnergemeinde errichtet eine Zweigstelle der Ausgleichskasse. 2 Der Gemeinderat stellt der Zweigstelle die Räumlichkeiten, die Einrich tung sowie das Material zur Verfügung, wählt das
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826.25 - Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge
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n, bei den Gemeindekanzleien und bei weiteren, von der Volkswirtschaftsdirektion be zeichneten Stellen bezogen werden. 1) Betrag angepasst in der Verordnung der Volkswirtschaftsdirektion über die Anpassung
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Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
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Kanton Zug 841.11 Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung Vom 6. Juli 1993 (Stand 6. Juli 1993) Der Regieru
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EG Entsendegesetz)
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Sozialversicherungsträger und sich mit der Sozialhil- fe befassende Stellen können untereinander sowie mit den entsprechenden Stellen anderer Kantone und des Bundes Informationen austauschen, wenn sie über
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Gesetz über das Zuger Kantonsspital
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Kantonsspital dient der akutmedizinischen Schwerpunktversor- gung der Bevölkerung des Kantons Zug. * 2 Es stellt insbesondere auch die Versorgung in den Bereichen der Notfallbe- handlung und Intensivpflege sicher
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Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG)
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periodischen Bedarfs- planung. 2 Die sozialen Einrichtungen wirken an der Bedarfsplanung mit. Sie stellen insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfü- gung. 5 861.5 3 Für andere g von Personen mit beson- deren Betreuungsbedürfnissen kann auch mit anderen Angeboten sicherge- stellt werden, die zu einer selbstständigen Lebensführung beitragen oder so- ziale Einrichtungen ersetzen des Sozialversicherungsrechts (ATSG)2). 2. Zuständigkeiten § 5 Vollzugsbehörden 1 Der Regierungsrat stellt ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot sicher. Er verabschiedet die von der Direktion des Innern
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Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung)
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nnen (SODK). 5 Die Einwohnergemeinden können die Leistung von Nothilfe vertraglich einer dritten Stelle übertragen. * § 11 Arten 1 Unterstützung wird in der Regel in Form von Geldleistungen ausgerich-