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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen
Lungenkrankheiten und Tuber- kulose der Gemeinnützigen Gesellschaft des Kantons Zug übertragen. 2 Der Stelle obliegen folgende Aufgaben: a) Fürsorgetätigkeit zugunsten von Tbc-Kranken; b) Vermittlung von K für die Koordination der Tätigkeit aller an der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beteiligten Stellen der Human- und Veterinärmedizin und der Lebensmittelkontrolle (Art. 25 des Epidemiengesetzes). * haben im Bedarfsfall geeignete Räume für die Absonde- rung und Pflege Erkrankter zur Verfügung zu stellen (Art. 14 des Epide- miengesetzes). 2 Die Gesundheitsdirektion kann auf Antrag des Kantonsarztes andere
Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt
Kanton Zug 754.1 Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Luftfahrt Vom 23. Februar 1951 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollzug des Bundesgesetzes über
Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr
Kanton Zug 753.11 Verordnung über die Gebühren im Schiffsverkehr Vom 13. Dezember 2005 (Stand 1. Januar 2006) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 13 des Einführungsgesetzes zum Bundesges
Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
übernimmt deren Besoldung. 3 Im Sinn einer rationellen Betriebsführung kann die Führung von Zweig­ stellen der Ausgleichskasse übertragen werden. 4 Die Ausgleichskasse vergütet den Gemeinden für die Führung notwendigen Ausführungsbestimmungen. § 4 Volkswirtschaftsdirektion 1 Die Volkswirtschaftsdirektion a) stellt das Personal der Ausgleichskasse und der IV­Stelle nach Mass­ gabe der kantonalen Personalgesetzgebung2) Zweigstellen 1 Jede Einwohnergemeinde errichtet eine Zweigstelle der Ausgleichskasse. 2 Der Gemeinderat stellt der Zweigstelle die Räumlichkeiten, die Einrich­ tung sowie das Material zur Verfügung, wählt das
826.25 - Gesetz über die Ausrichtung kantonaler Mutterschaftsbeiträge
n, bei den Gemeindekanzleien und bei weiteren, von der Volkswirtschaftsdirektion be­ zeichneten Stellen bezogen werden. 1) Betrag angepasst in der Verordnung der Volkswirtschaftsdirektion über die Anpassung
Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung
Kanton Zug 841.11 Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung Vom 6. Juli 1993 (Stand 6. Juli 1993) Der Regieru
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EG Entsendegesetz)
Sozialversicherungsträger und sich mit der Sozialhil- fe befassende Stellen können untereinander sowie mit den entsprechenden Stellen anderer Kantone und des Bundes Informationen austauschen, wenn sie über
Gesetz über das Zuger Kantonsspital
Kantonsspital dient der akutmedizinischen Schwerpunktversor- gung der Bevölkerung des Kantons Zug. * 2 Es stellt insbesondere auch die Versorgung in den Bereichen der Notfallbe- handlung und Intensivpflege sicher
Gesetz über soziale Einrichtungen (SEG)
periodischen Bedarfs- planung. 2 Die sozialen Einrichtungen wirken an der Bedarfsplanung mit. Sie stellen insbesondere die für die Planung grundlegenden Informationen zur Verfü- gung. 5 861.5 3 Für andere g von Personen mit beson- deren Betreuungsbedürfnissen kann auch mit anderen Angeboten sicherge- stellt werden, die zu einer selbstständigen Lebensführung beitragen oder so- ziale Einrichtungen ersetzen des Sozialversicherungsrechts (ATSG)2). 2. Zuständigkeiten § 5 Vollzugsbehörden 1 Der Regierungsrat stellt ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot sicher. Er verabschiedet die von der Direktion des Innern
Verordnung zum Sozialhilfegesetz (Sozialhilfeverordnung)
nnen (SODK). 5 Die Einwohnergemeinden können die Leistung von Nothilfe vertraglich einer dritten Stelle übertragen. * § 11 Arten 1 Unterstützung wird in der Regel in Form von Geldleistungen ausgerich-

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