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Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft
Kanton Zug 921.11 Verordnung zum Einführungsgesetz Landwirtschaft Vom 19. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 2 Abs. 1, 5, 12 und 28 des EG Landwirt
Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
Arbeit der Volkswirtschaftsdirektion (nachste- hend KWA genannt) ist: a) zuständig für alle die Stellenvermittlung und Beratung gemäss Art. 26 ff. AVG betreffenden Dienste; b) zuständig für alle die private h; c) Kautionsstelle für Leistungen der Verleiher beim Personalverleih. 2 Das KWA kann die Stellenvermittlung und Beratung von nicht bei der Arbeitslosenversicherung gemeldeten Personen an das Regionale
Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe
Kanton Zug 922.513 Kantonsratsbeschluss betreffend Ausrichtung von Beiträgen zur Sanierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe Vom 28. Februar 1985 (Stand 1. Januar 1999) Der Kantonsrat des Kantons Zug
Reglement über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine
Kanton Zug 924.25 Reglement über die kontrollierte Ursprungsbezeichnung für Weine Vom 29. Juni 2009 (Stand 1. Juli 2009) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, gestützt auf Art. 178 des Bundes
Gesetz über die Entschädigung der nebenamtlichen Behördenmitglieder (Nebenamtsgesetz)
gemäss Personalgesetz anordnen. Dabei kann das Nebenamt (Auftragsverhältnis) unter Vorbehalt des Stellenplanes in ein Arbeitsverhältnis gemäss den Bestimmungen des Personalgesetzes umgewandelt werden. * 5 ngskosten durch den Kanton entfällt, sofern der Bund ein Generalabonnement der SBB zur Verfügung stellt bzw. regelmässig für Verpflegung und Unterkunft auf- kommt. 2.2. Kantonsrat § 4 * Kantonsratssitzungen
Reglement über die Weiter- oder Zusatzbildung sowie den Studienurlaub des Staatspersonals
htung werden entweder verfügt oder vertraglich vereinbart. § 11 Stellvertretungskosten 1 Die Kosten für eine allfällige Stellvertretung der oder des Beurlaubten sind dem Personalaufwandkonto der jeweiligen
Verordnung über die Benutzung von elektronischen Geräten und elektronischen Kommunikationsmitteln im Arbeitsverhältnis
Mitarbei­ ter und vorgesetzter Stelle oder bei unpflichtgemässer unterlassener Ein­ richtung einer Abwesenheitsmeldung trotz länger dauernder Abwesenheit kann die vorgesetzte Stelle veranlassen, dass der IT heruntergeladen werden. § 10a * Zugang zu geschäftlichen Daten bei Abwesenheiten 1 Die vorgesetzte Stelle ist bei länger dauernder Abwesenheit einer Mitar­ beiterin oder eines Mitarbeiters berechtigt, auf
Reglement über die Nutzung von Telefongeräten in der kantonalen Verwaltung und bei den Gerichten
Eigentum des Kantons, private Geräte über- nimmt der Kanton nicht. c) * Die Dienststelle Telefonie stellt technische Anleitungen für den Betrieb der Geräte zur Verfügung, soweit diese für eine effiziente
Kantonsratsbeschluss betreffend Weiterbeschäftigung von physisch oder psychisch behinderten Personen ausserhalb des Stellenplans
betreffend Weiterbeschäftigung von physisch oder psychisch behinderten Personen ausserhalb des Stellenplans Vom 28. September 1995 (Stand 28. September 1995) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf behinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Verwaltung können ohne Anrechnung auf den Stellenplan wei- terbeschäftigt werden. 2 Die Weiterbeschäftigung ist der Staatswirtschaftskommission zur Kenntnis
Geschäftsordnung des Obergerichts
weisungsberechtigt. § 18 Praktikantinnen und Praktikanten (Auditorinnen und Auditoren) 1 Das Obergericht stellt durch zivilrechtlichen Arbeitsvertrag Personen an, die zu ihrer Ausbildung ein Praktikum in der

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