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Gesetz über die Ombudsstelle (Ombudsgesetz)
Rechtsstellung, Organisation § 12 Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung 1 Der Kantonsrat wählt die Ombudsperson und eine Stellvertretung auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Wahl erfolgt mindestens . 2 Bei der Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung ist die Geschlech- terparität zu berücksichtigen. 4 156.1 3 Die Ombudsperson und die Stellvertretung unterstehen dem Personalrecht, soweit es mit Die Wahl der Ombudsperson und der Stellvertretung untersteht bis am 31. Dezember 2014 bisherigem Recht. * 2 Die bisherige Ombudsperson und die bisherige Stellvertretung können vom Kantonsrat unter Wahrung
Geschäftsordnung des Kantonsgerichts
oder des Sekretärs der Rekurskommission Bostadel; e) * Wahl und Abberufung der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Vorsteherin oder des Vorstehers der Kanzlei; f) Zuweisung der Gerichtsschreiberinnen zur Anwendung. Diese Regelungen gehen der Geschäftsordnung vor. § 13 Stellvertretungen 1 Die Abteilungen regeln die Stellvertretungen für die Abteilungs­ und Ein­ zelrichterfälle sowie für die Gerichts
Geschäftsordnung des Strafgerichts
die Funktion des Zwangsmassnahmengerichts aus (§ 33 GOG)und leisten dabei Pikett-Dienst. 4 Die Stellvertretung der Einzelrichterinnen und Einzelrichter bei kurzfristi- ger Abwesenheit oder anderweitiger bzw. dem vom Präsidium bestimmten Einzelrichterin bzw. Einzelrichter (§ 32 Abs. 2 GOG). Sie bzw. er stellt dem Kollegialgericht bei der Beratung Antrag. 2 Bei kurzfristiger Abwesenheit oder anderweitiger
Datensicherheitsverordnung (DSV)
kantonale Datenschutzstelle berät die Organe in grundsätzlichen Fra- gen der Datensicherheit und stellt Merkblätter für die Instruktion der Mitar- beitenden zur Verfügung. § 8 Amt für Informatik und O
Verordnung über das Bewilligungsverfahren für den elektronischen Datenaustausch (Online-Verordnung)
Machbarkeit und Kosten; f) Stellungnahme des Informatikleistungserbringers zur Datensicherheit; g) Stellungnahme des für die Datensammlung verantwortlichen Organs; h) Stellungnahme der kantonalen Datenschutzstelle oder datenschutzrelevanten Gefahren kann das für die Datensammlung verantwortliche Organ die Ein- stellung der Online-Verbindung veranlassen. § 6 Übergangsregelung 1 Für eine bestehende Online-Verbindung einem Gesetz im formellen Sinn geregelt ist. Informatikleistungserbringer und kantonale Datenschutz- stelle sind über solche elektronischen Zugriffe frühzeitig in Kenntnis zu set- zen. § 3 Voraussetzungen
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA)
nungen, deren Überprüfung verlangt wird, sind dem urtei- lenden Gericht spätestens 60 Tage nach Stellung der Schlussrechnung vor- zulegen. 3 Das Gericht setzt den Honorarbetrag endgültig fest, entscheidet Kompetenz kann an die Präsidentin bzw. den Präsidenten delegiert werden. * 1 Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. 2 Die Präsidentin bzw. der Präsident oder ein von ihr bzw.
Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen (Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV)
* Anstellung und Stellvertretung 1 Die Standortgemeinden stellen für die Zivilstandsämter Zivilstandsbeam- tinnen oder Zivilstandsbeamte sowie Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an. 2 Neue Anstellungen neuen Zivilstandsbeamtin oder eines neuen Zivil- standsbeamten, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters prüft die Di- rektion des Innern, ob die fachlichen Anforderungen für die Ausübung des Amtes amter § 9 * Dienstverhältnis 1 Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamte sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Standortgemeinde. Das
Verordnung über die Anwaltsprüfung und die Beurkundungsprüfung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Anwaltsprüfungsverordnung)
eine Gebühr erhoben. 4 163.2 § 11 Urkunde 1 Auf Gesuch der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts stellt die Kom- mission über die Erteilung des Patentes eine Urkunde aus. 2. Beurkundungsprüfung für Re
Verordnung über die Zeichnungs- und Anweisungsberechtigung in der Zivil- und Strafrechtspflege
gemäss Absatz 2 gelten auch für die Stell- vertretungen der erwähnten Funktionen. Ist auch die Stellvertretung verhin- dert, ist die nächst höhere Hierarchiestufe zuständig. 5 Beim Ausscheiden aus dem St nach Prüfung der materiellen, formellen und rechnerischen Richtigkeit des Belegs. 3 Das Schlussvisum stellt die Anweisung zur Zahlung dar. 2 161.76 4 Das Obergericht regelt das Anweisungsverfahren sowie die
Kantonsratsbeschluss betreffend die Bewilligung von Personalstellen beim Verwaltungsgericht für die Jahre 2007–2012
ng1), beschliesst: § 1 1 Dem Verwaltungsgericht werden für die Jahre 2007–2012 sieben Personal- stellen bewilligt. 2 Nicht eingeschlossen sind: a) die vom Volk gewählten Richterinnen und Richter; b) die

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