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Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV)
Sachkundigen erstellt wird. 4 Wenn ein Vormund sich in einem solchen Falle weigert, dem Rechnungs- steller die nötigen Schriften einzuhändigen und Aufschlüsse zu geben, so ist er nach vorausgegangener Androhung Bestellung der Familienvormundschaft sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Direktion des Innern stellt nach Be- gutachtung durch die zuständige Vormundschaftsbehörde und gegebenen- falls nach Befragung Handlungsfähigkeit zur Folge. § 16 1 Der Beistand und der Beirat werden nach den gleichen Grundsätzen be- stellt wie der Vormund. 2 Die Amtsdauer wird bei der Ernennung durch die Vormundschaftsbehörde festgesetzt
Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsgesetz)
Inkassostelle, an die Hilfesuchende sich unmittelbar wenden können. Die zuständige Gemeinde kann diese Stelle mit der Hilfeleistung beauftragen. * 2 Der Regierungsrat kann der Inkassostelle die dem Kanton aus
Verordnung über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen (Inkassohilfe- und Bevorschussungsverordnung)
angestellt. Besoldung und An- stellungsbedingungen richten sich grundsätzlich nach dem Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der hauptamtlichen Beamten und Ange- stellten vom 27. Oktober 19602). die gesuchstellende Person die Inkassohilfe dieser Stelle in Anspruch nimmt und nicht sozialhilfebedürftig ist. In diesem Fall stellt die Inkasso- stelle der zuständigen Gemeinde Antrag. * 3 Das Gesuch hat
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung)
Vormundschafts- behörde angeordnet, leitet die Anstaltsleitung das Entlassungsgesuch mit ih- rer Stellungnahme an die Vormundschaftsbehörde weiter. § 11 Entlassungsentscheid 1 Die zuständige Anstaltsleitung
Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (Pflege- und Adoptionskinderverordnung, PAKV)
§ 3 * … § 4 Direktion des Innern 1 Die Direktion des Innern ist: * a) * Die zuständige kantonale Stelle für den Vollzug der AdoV9); b) * Mit der Erfüllung der Aufgaben betraut, die der gemäss Art. 316
Einführungsgesetz zum Schweizerischen Obligationenrecht (EG OR)
Vermieterschaft dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zuzustellen. 2 Die kantonalen Gerichte stellen der Schlichtungsbehörde die mietrechtli­ chen Urteile und Entscheide regelmässig und in geeigneter
Verordnung über das Pfandleihgewerbe (Pfandleihverordnung)
erfahren § 4 Gesuch 1 Gesuche sind bei der Direktion des Innern einzureichen. 2 Die das Gesuch stellende Person hat die für die Bewilligung des Pfand- leihgewerbes erforderlichen Nachweise zu erbringen
Verordnung über die Gebühren für den Bezug von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung (Gebührentarif der amtlichen Vermessung)
Gebrauch nutzen. 2 Beauftragte, Projektverfasser und -verfasserinnen sowie Personen in ver- gleichbarer Stellung beziehen die Auszüge und Auswertungen in Vertretung ihrer Auftraggeber und -geberinnen und dürfen
215.14 - Verordnung über die amtliche Schätzung
Expertenschätzungen einsehen. § 4 Pflichten der Privaten 1 Wer eine amtliche Schätzung verlangt, stellt die für die Schätzung nötigen Unterlagen wie Miet­, Kauf­, Dienstbarkeitsverträge, Versicherungspolicen haftliche Schätzung 1 Die Präsidentin oder der Präsident setzt die Schätzung an, das Sekretariat stellt die Unterlagen zusammen und fordert fehlende Unterlagen bei den Gesuchstellenden nach. 2 Je nach
Verordnung betreffend die Viehverpfändung
et, auf Weisung des Registerfüh- rers für Viehverschreibungen (Handelsregisterführer) an Ort und Stelle sich über das Vorhandensein und die Merkmale der verpfändeten Tiere zu verge- wissern und dem Re

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