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Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
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Grundbuchver- walter übertragen werden, wodurch sich die Ernennung eines ausserordent- lichen Stellvertreters erübrigt. 2 Die gleiche Beurkundungsbefugnis wie dem Grundbuchverwalter steht während der Dauer zuzustellen (§ 4 Abs. 2). Ziff. 3 1 Gegenüber dem bisherigen Recht ist die Zuständigkeit der Stellvertreter der Gemeindeschreiber (der ordentlichen wie der ausserordentlichen) einge- schränkt (§ 5 Abs verlangen, sowie für öffentliche letztwillige Verfügungen und Verträge über dingliche Rechte. 2 Die Stellvertreter haben jedoch die Möglichkeit, die gleiche Beurkun- dungsbefugnis wie die Gemeindeschreiber zu
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
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is 1 Das Anstellungsverhältnis der Konkursbeamtin oder des Konkursbeamten, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und der übrigen Angestellten des Konkursamtes richtet sich – soweit das Bundesrecht ten und die Stellvertreterin oder den Stell- vertreter (Art. 2 Abs. 1 und 3 SchKG). 2 Er orientiert die Aufsichtsbehörde über diese Ernennungen. 3 Ist auch die ordentliche Stellvertretung an der Amtsausübung Schlussbestimmungen § 22 Übergangsbestimmungen 1 Betreibungsbeamtinnen und -beamte sowie Stellvertreterinnen und Stell- vertreter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, können ihr Amt bis
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG)
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die Datenlieferung und die Schnittstellen, welche es den für die Führung der Register zuständigen Stellen mitteilt. 3 Beim innerkantonalen Datenaustausch sind die Bestimmungen der Online- Verordnung2) e Art. 8 Registerharmonisierungsverordnung (RHV)1). § 4 Innerkantonaler Datenaustausch 1 Der Kanton stellt für den Austausch der Daten zwischen den Registern ge- mäss § 1 und § 2 die dafür erforderliche
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Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten
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Kanton Zug 315.1 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten Vom 22. Dezember 1992 (Stand 1. Januar 1999) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehu
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
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mern der Zugang zum Gebäude zu gewährleisten. 2 251.1 § 6 Zuständige Stelle 1 Die Direktion des Innern1) ist die zuständige Stelle für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung Nachführung von Wohnungsidentifikatoren 1 Die industriellen Werke und andere registerführende Stellen stellen die Daten gemäss Art. 8 Abs. 2 des Registerharmonisierungsgesetzes unentgelt- lich zur Verfügung Informatik- und Kommunikationsmitteln ein. 3. AHV-Versichertennummer § 8 AHV-Versichertennummer 1 Die Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, dürfen zu diesem Zweck
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Verordnung der Justizkommission des Obergerichts über die Prüfung der Betreibungsbeamten
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-beamtinnen besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Diejenige für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen beschränkt sich auf den mündlichen Teil. 2 Bei der schriftlichen Prüfung sind praktische Die Ausübung des Amtes als Betreibungsbeamter oder Betreibungsbeam- tin sowie als Stellvertreter oder Stellvertreterin setzt die Erteilung des ent- sprechenden Fähigkeitszeugnisses durch die Justizkommission mindestens einem halben Jahr bei einem Betreibungsamt ausweisen. 2 Für die Prüfung als Stellvertreter oder Stellvertreterin wird kein Praktikum vorausgesetzt. 3 Gesuche um Zulassung sind der Justizkommission
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Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs
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berechtigt sind. 2 Das Verzeichnis kann der Stelle «Sexual- und Schwangerschaftsberatung» der Frauenzentrale des Kantons Zug zur Einsichtnahme zur Verfügung ge- stellt werden. § 5 Entzug der Bewilligung 1 Eine
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Reglement zum Schulgesetz
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Kanton Zug 412.112 Reglement zum Schulgesetz * Vom 10. Juni 1992 (Stand 1. August 2016) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 65 Abs. 3a des Schulgesetzes vom 27. September 19901), * beschli
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Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
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und Beurteilungsunterlagen c) Zeugniskopien der 4.-6. Klassen der Primarstufe d) schriftliche Stellungnahme der Lehrperson e) zwei bis drei Aufsätze 2 Die Übertrittskommission I gibt den Erziehungsberechtigten keit, innert 10 Tagen seit Erhalt des Schreibens der Übertrittskommission I, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. 3 Bei fehlender Einigung hat der Schüler an einem Abklärungstest teilzuneh- men Verfahren § 8 Orientierung der Erziehungsberechtigten und Schüler * 1 Spätestens bis zu den Herbstferien stellt die Lehrperson der 5. Klasse der Primarstufe den Schülern und den Erziehungsberechtigten anlässlich
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Verordnung über die Strafanstalt Zug
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einzelne Haftart geltenden Hausordnung. 3 Die Betriebsabläufe und die Zusammenarbeit mit externen Stellen richten sich nach dem für das Personal verbindlichen Betriebshandbuch. 3 331.1 3.2. Einzelvorschriften