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Kreisschreiben des Obergerichtes und der Justiz- und Polizeidirektion des Kantons Zug an die Urkundspersonen zur Einführung des Gesetzes vom 3. Juni 1946 über die öffentliche Beurkundung und die Beglaubigung in Zivilsachen
Grundbuchver- walter übertragen werden, wodurch sich die Ernennung eines ausserordent- lichen Stellvertreters erübrigt. 2 Die gleiche Beurkundungsbefugnis wie dem Grundbuchverwalter steht während der Dauer zuzustellen (§ 4 Abs. 2). Ziff. 3 1 Gegenüber dem bisherigen Recht ist die Zuständigkeit der Stellvertreter der Gemeindeschreiber (der ordentlichen wie der ausserordentlichen) einge- schränkt (§ 5 Abs verlangen, sowie für öffentliche letztwillige Verfügungen und Verträge über dingliche Rechte. 2 Die Stellvertreter haben jedoch die Möglichkeit, die gleiche Beurkun- dungsbefugnis wie die Gemeindeschreiber zu
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)
is 1 Das Anstellungsverhältnis der Konkursbeamtin oder des Konkursbeamten, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und der übrigen Angestellten des Konkursamtes richtet sich – soweit das Bundesrecht ten und die Stellvertreterin oder den Stell- vertreter (Art. 2 Abs. 1 und 3 SchKG). 2 Er orientiert die Aufsichtsbehörde über diese Ernennungen. 3 Ist auch die ordentliche Stellvertretung an der Amtsausübung Schlussbestimmungen § 22 Übergangsbestimmungen 1 Betreibungsbeamtinnen und -beamte sowie Stellvertreterinnen und Stell- vertreter, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, können ihr Amt bis
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Verordnung zum EG RHG)
die Datenlieferung und die Schnittstellen, welche es den für die Führung der Register zuständigen Stellen mitteilt. 3 Beim innerkantonalen Datenaustausch sind die Bestimmungen der Online- Verordnung2) e Art. 8 Registerharmonisierungsverordnung (RHV)1). § 4 Innerkantonaler Datenaustausch 1 Der Kanton stellt für den Austausch der Daten zwischen den Registern ge- mäss § 1 und § 2 die dafür erforderliche
Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten
Kanton Zug 315.1 Verordnung betreffend Einführung des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten Vom 22. Dezember 1992 (Stand 1. Januar 1999) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehu
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (EG RHG)
mern der Zugang zum Gebäude zu gewährleisten. 2 251.1 § 6 Zuständige Stelle 1 Die Direktion des Innern1) ist die zuständige Stelle für die Koordination, Durchführung und Qualitätskontrolle der Harmonisierung Nachführung von Wohnungsidentifikatoren 1 Die industriellen Werke und andere registerführende Stellen stellen die Daten gemäss Art. 8 Abs. 2 des Registerharmonisierungsgesetzes unentgelt- lich zur Verfügung Informatik- und Kommunikationsmitteln ein. 3. AHV-Versichertennummer § 8 AHV-Versichertennummer 1 Die Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, dürfen zu diesem Zweck
Verordnung der Justizkommission des Obergerichts über die Prüfung der Betreibungsbeamten
-beamtinnen besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Diejenige für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen beschränkt sich auf den mündlichen Teil. 2 Bei der schriftlichen Prüfung sind praktische Die Ausübung des Amtes als Betreibungsbeamter oder Betreibungsbeam- tin sowie als Stellvertreter oder Stellvertreterin setzt die Erteilung des ent- sprechenden Fähigkeitszeugnisses durch die Justizkommission mindestens einem halben Jahr bei einem Betreibungsamt ausweisen. 2 Für die Prüfung als Stellvertreter oder Stellvertreterin wird kein Praktikum vorausgesetzt. 3 Gesuche um Zulassung sind der Justizkommission
Vollziehungsverordnung zu Art. 119 f. StGB über die Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs
berechtigt sind. 2 Das Verzeichnis kann der Stelle «Sexual- und Schwangerschaftsberatung» der Frauenzentrale des Kantons Zug zur Einsichtnahme zur Verfügung ge- stellt werden. § 5 Entzug der Bewilligung 1 Eine
Reglement zum Schulgesetz
Kanton Zug 412.112 Reglement zum Schulgesetz * Vom 10. Juni 1992 (Stand 1. August 2016) Der Bildungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 65 Abs. 3a des Schulgesetzes vom 27. September 19901), * beschli
Reglement betreffend das Übertrittsverfahren
und Beurteilungsunterlagen c) Zeugniskopien der 4.-6. Klassen der Primarstufe d) schriftliche Stellungnahme der Lehrperson e) zwei bis drei Aufsätze 2 Die Übertrittskommission I gibt den Erziehungsberechtigten keit, innert 10 Tagen seit Erhalt des Schreibens der Übertrittskommission I, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. 3 Bei fehlender Einigung hat der Schüler an einem Abklärungstest teilzuneh- men Verfahren § 8 Orientierung der Erziehungsberechtigten und Schüler * 1 Spätestens bis zu den Herbstferien stellt die Lehrperson der 5. Klasse der Primarstufe den Schülern und den Erziehungsberechtigten anlässlich
Verordnung über die Strafanstalt Zug
einzelne Haftart geltenden Hausordnung. 3 Die Betriebsabläufe und die Zusammenarbeit mit externen Stellen richten sich nach dem für das Personal verbindlichen Betriebshandbuch. 3 331.1 3.2. Einzelvorschriften

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