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Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen
pflegerischen Zwangsmassnahmen richtet sich nach § 39 ff. Gesundheitsgesetz1). 2 Die Vollzugsbehörden stellen sicher, dass die inhaftierte Person von einer Arztperson über die gesundheitlichen Konsequenzen ihres vollzug; b) * führt die Bewährungshilfe durch; c) * erteilt und kontrolliert die Weisungen; d) * stellt die freiwillige soziale Betreuung sicher; e) * führt den Fonds für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge
Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
Kanton Zug 412.31 Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen * (Lehrpersonalgesetz) Vom 21. Oktober 1976 (Stand 1. August 2016) Der Kantonsrat des
Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
entscheidet das Amt für Be- rufsbildung (nachstehend Amt genannt). § 3 Prüfungsinformationen 1 Das Amt stellt die Prüfungsinformationen zusammen mit den erforderli- chen Weisungen rechtzeitig den Kandidatinnen Prüfung beiwoh- nen. § 11 Prüfungsergebnis 1 Aufgrund der Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren stellt das Amt fest, ob die Prüfung bestanden ist. In Grenzfällen setzt es nach Rück- sprache mit den C
Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
beträgt in der Regel drei Stunden. 3 Die Fachlehrpersonen stellen die Aufgaben, gestützt auf den Rahmenlehr- plan und auf die Lehrpläne. Sie stellen die Aufgaben der Expertin bzw. dem Experten zu. 4 Das Rektorat erteilt haben. 2 Die Rektorin bzw. der Rektor leitet die Prüfungskonferenz. 3 Die Prüfungskonferenz stellt die Ergebnisse fest und prüft diese auf Kor- rektheit. § 5 Fachlehrpersonen und Expertinnen bzw. verantwortlich sind. 5 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Expertin bzw. dem Experten recht- zeitig vor den mündlichen Prüfungen
Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
Kanton Zug 413.111 Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung Vom 5. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2017) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. a–c des
Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
nz nimmt unter dem Vorsitz der Leitung der Berufsmaturitätsschule die Schlussbeurteilung vor und stellt das Promoti­ onsergebnis fest. 3 Die Schlussbeurteilung und die Festsetzung der Semesternote kann ungen)1) gelten sinnge­ mäss. § 13 Weitere Bestimmungen 1 Die Leitung der Berufsmaturitätsschule stellt ihren Lernenden Unterlagen zur Verfügung, aus welchen sie die massgebenden Bestimmungen des Bun­
Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
dung früher bewil- ligen, sofern die Lehrperson mindestens 24 Jahre unterrichtet hat. 2 Die Stellvertretung während der weiterbildungsbedingten Abwesenheit muss gewährleistet sein. 3 Die Bewilligung einer % c) im 3. Jahr nach Beendigung der Intensivweiterbildung: zu 30 % 4 Beim Wechsel an eine andere Stelle einer öffentlichen Schule innerhalb des Kantons Zug, bei unverschuldeter Beendigung des Dienstve
Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Berufsbildungszentren des Kantons Zug
Zug vom 24. Juni 1996 zusammen mit den Besoldungstabellen für Hauptlehrer, Lehrbeauftragte und Stellvertreter der GIBZ/STZ; b) Anstellungsbedingungen für Lehrkräfte an der Kaufmännischen Be- rufsschule Zug
Verordnung über die Kantonsschule
sind ohne, zweijährige Verträge mit ei­ ner Kündigungsmöglichkeit auszustellen. 3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre­ tung einer Lehrperson während höchstens eines 1 Die Lehrpersonen bilden die Lehrerinnen­ und Lehrerkonferenz; die Stell­ vertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Delegierte der Schülerschaft können mit zu stellen. Die Konferenz kann zu wichtigen Erlassen des Regierungsrats und der Schulkommission Stellung nehmen. 5 Die Konferenz hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Ver­ treterin bzw.
Gesetz über die kantonalen Schulen
ist zuständig für strategische Vorgaben und Ent­ scheide. Soweit andere Behörden zuständig sind, stellt sie Antrag. 3 Sie informiert sich über den Schulbetrieb, die Schulkultur und den Ent­ wicklungsstand

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