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Verordnung über den strafrechtlichen Justizvollzug gegenüber Erwachsenen
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pflegerischen Zwangsmassnahmen richtet sich nach § 39 ff. Gesundheitsgesetz1). 2 Die Vollzugsbehörden stellen sicher, dass die inhaftierte Person von einer Arztperson über die gesundheitlichen Konsequenzen ihres vollzug; b) * führt die Bewährungshilfe durch; c) * erteilt und kontrolliert die Weisungen; d) * stellt die freiwillige soziale Betreuung sicher; e) * führt den Fonds für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge
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Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen (Lehrpersonalgesetz)
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Kanton Zug 412.31 Gesetz über das Dienstverhältnis und die Besoldung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen * (Lehrpersonalgesetz) Vom 21. Oktober 1976 (Stand 1. August 2016) Der Kantonsrat des
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Ausführungsbestimmungen 2 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Regelung des Qualifikationsverfahrens)
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entscheidet das Amt für Be- rufsbildung (nachstehend Amt genannt). § 3 Prüfungsinformationen 1 Das Amt stellt die Prüfungsinformationen zusammen mit den erforderli- chen Weisungen rechtzeitig den Kandidatinnen Prüfung beiwoh- nen. § 11 Prüfungsergebnis 1 Aufgrund der Bestimmungen über das Qualifikationsverfahren stellt das Amt fest, ob die Prüfung bestanden ist. In Grenzfällen setzt es nach Rück- sprache mit den C
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Reglement über die Handelsdiplomprüfungen an den privaten Wirtschaftsmittelschulen im Kanton Zug
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beträgt in der Regel drei Stunden. 3 Die Fachlehrpersonen stellen die Aufgaben, gestützt auf den Rahmenlehr- plan und auf die Lehrpläne. Sie stellen die Aufgaben der Expertin bzw. dem Experten zu. 4 Das Rektorat erteilt haben. 2 Die Rektorin bzw. der Rektor leitet die Prüfungskonferenz. 3 Die Prüfungskonferenz stellt die Ergebnisse fest und prüft diese auf Kor- rektheit. § 5 Fachlehrpersonen und Expertinnen bzw. verantwortlich sind. 5 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Expertin bzw. dem Experten recht- zeitig vor den mündlichen Prüfungen
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Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung
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Kanton Zug 413.111 Ausführungsbestimmungen 1 zum Einführungsgesetz Berufsbildung Vom 5. Juni 2012 (Stand 1. Januar 2017) Das Amt für Berufsbildung des Kantons Zug, gestützt auf § 2 Abs. 2 Bst. a–c des
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Ausführungsbestimmungen 3 zum Einführungsgesetz Berufsbildung (Prüfungs- und Promotionsreglement für die Berufsmaturität am Gewerblich-industriellen Bildungszentrum und am Kaufmännischen Bildungszentrum)
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nz nimmt unter dem Vorsitz der Leitung der Berufsmaturitätsschule die Schlussbeurteilung vor und stellt das Promoti onsergebnis fest. 3 Die Schlussbeurteilung und die Festsetzung der Semesternote kann ungen)1) gelten sinnge mäss. § 13 Weitere Bestimmungen 1 Die Leitung der Berufsmaturitätsschule stellt ihren Lernenden Unterlagen zur Verfügung, aus welchen sie die massgebenden Bestimmungen des Bun
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Reglement über die Intensivweiterbildung der Lehrpersonen an den gemeindlichen Schulen
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dung früher bewil- ligen, sofern die Lehrperson mindestens 24 Jahre unterrichtet hat. 2 Die Stellvertretung während der weiterbildungsbedingten Abwesenheit muss gewährleistet sein. 3 Die Bewilligung einer % c) im 3. Jahr nach Beendigung der Intensivweiterbildung: zu 30 % 4 Beim Wechsel an eine andere Stelle einer öffentlichen Schule innerhalb des Kantons Zug, bei unverschuldeter Beendigung des Dienstve
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Verordnung über die Lohneinreihungen von Lehrpersonen an den Berufsbildungszentren des Kantons Zug
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Zug vom 24. Juni 1996 zusammen mit den Besoldungstabellen für Hauptlehrer, Lehrbeauftragte und Stellvertreter der GIBZ/STZ; b) Anstellungsbedingungen für Lehrkräfte an der Kaufmännischen Be- rufsschule Zug
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Verordnung über die Kantonsschule
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sind ohne, zweijährige Verträge mit ei ner Kündigungsmöglichkeit auszustellen. 3 Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden zur vorübergehenden Vertre tung einer Lehrperson während höchstens eines 1 Die Lehrpersonen bilden die Lehrerinnen und Lehrerkonferenz; die Stell vertreterinnen und Stellvertreter haben das Recht, mit beratender Stimme teilzunehmen. 2 Delegierte der Schülerschaft können mit zu stellen. Die Konferenz kann zu wichtigen Erlassen des Regierungsrats und der Schulkommission Stellung nehmen. 5 Die Konferenz hat das Recht, dem Regierungsrat eine Lehrperson als Ver treterin bzw.
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Gesetz über die kantonalen Schulen
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ist zuständig für strategische Vorgaben und Ent scheide. Soweit andere Behörden zuständig sind, stellt sie Antrag. 3 Sie informiert sich über den Schulbetrieb, die Schulkultur und den Ent wicklungsstand