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721.111 - Verordnung zum Planungs- und Baugesetz (V PBG)
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diesen eine Frist für eine Stellungnahme zu den Einsprachen. 19 721.111 § 53 Kantonaler Gesamtentscheid 1 Das Amt für Raum und Verkehr führt die Entscheide und Stellungnahmen von kantonalen Behörden und Stimmabgabe zu einigen, Miteigentümerin nen und Miteigentümer stimmen nach ihren Anteilen; c) Stellvertretung aufgrund schriftlicher Ermächtigung möglich ist, so weit sie höchstens zwei Stimmen umfasst so weit ihr Entscheid mit Entscheiden des Bundes oder des Kantons zu koordi nieren ist. § 50 Stellungnahmen von kantonalen Behörden und Fachstellen 1 Die kantonalen Behörden und Fachstellen prüfen ein
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Geschäftsordnung für die Schätzungskommission
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Rechtsbeistandes kann innert 30 Tagen an die zuständige Kam- mer Beschwerde geführt werden. § 9 Stellvertretungsregelung 1 Ist die Präsidentin oder der Präsident an der Amtsführung verhindert, über- nimmt die entweder von der oder dem Kammervorsitzenden oder vom Kommissionspräsidium oder von des- sen Stellvertretung festgesetzt. Über Einsprachen entscheidet die zuständige Schätzungskammer in Dreierbesetzung die Präsidentin oder der Präsident denjenigen Kam- mermitgliedern das Wort, die einen Gegenantrag stellen wollen. 3 Verlangt kein Kammermitglied mehr das Wort, so schreitet die Präsidentin oder der Präsident
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Regionales Schulabkommen Zentralschweiz (RSZ)
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von Ausbildungsangeboten in an- deren Vereinbarungskantonen: a) den interkantonalen Zugang, b) die Stellung der Lernenden sowie c) die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Lernenden den Trä- gern der werden behandelt, wenn sie vor dem 31. Dezember eines Jahres für das Folgejahr bei der Geschäfts- stelle eintreffen. Beitritt zur Vereinbarung Regierungsrat des Kantons Uri: 23. August 2011 Regierungsrat Bestimmungen dieser Verein- barung für alle Schulen angewendet werden, die dieser Vereinbarung unter- stellt sind. GS 31, 467 1 412.12 3 Die Standortkantone sorgen für die entsprechende Information der Schu-
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Kantonsratsbeschluss betreffend Beitritt zur Zentralschweizer Fachhochschul-Vereinbarung vom 15. September 2011 (FHZ-Konkordat)
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26, 559 (BGS 414.31) 3) Inkrafttreten am 1. Januar 2013 GS 31, 641 1 414.31-A1 Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum gegen die vorstehende Gesetzesänderung vom 30. Au- gust 2012 nicht ergriffen
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Interkantonale Vereinbarung (bzw. Konkordat) über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten vom 2. April 2009 (ViCLAS-Konkordat)
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h. auch die Daten der fünf ViC- LAS Aussenstellen zu mutieren, kommt ausschliesslich der Zentral- stelle zu. c) Die Löschung erfolgt durch die Zentralstelle. Art. 9 Verantwortlichkeit 1 Die Verantwortung Police (RCMP) gewährleistet. 2 Die Zentralstelle ViCLAS wird im Betrieb durch fünf regionale Aussen- stellen unterstützt. Diese Aussenstellen werden durch je einen Vertreterkan- ton der bestehenden vier Po
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Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanzhaushaltgesetz, FHG)
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geprüften Stelle die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit und gibt ihr die Möglichkeit, sich zum Berichtsentwurf zu äussern. Der Prüfbericht enthält Hinweise und Empfehlungen zu den festge stellten Sac rechnung des Kantons. § 48 Beanstandungen 1 Die Finanzkontrolle kann der geprüften Stelle eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zu beanstandeten Sachverhalten und zur Auskunftserteilung über die getroffenen Anweisungsberechtigung und der Zahlungserfassung sind personell zu trennen. 6. Finanzkontrolle § 41 Stellung 1 Die Finanzkontrolle ist das Fachorgan der Finanzaufsicht des Kantons. Sie unterstützt a) den
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Verfassung des Kantons Zug
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das Begehren um Erlass, Aufhebung oder Änderung eines Gesetzes oder eines Kantonsratsbeschlus ses stellen (Gesetzesinitiative) sowie die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen. Ausgenommen
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414.191 - Reglement über die Abschlussprüfungen an der Fachmittelschule
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n Prüfung beträgt mindestens zwei und höchstens vier Stunden. Die Fachlehrpersonen stellen die Aufga ben und stellen diese den Expertinnen und Experten zu. 2 Die Schulleitung genehmigt auf Antrag der üfungen relevanten Fächern den abschliessenden Unterricht erteilt haben. 2 Die Prüfungskonferenz stellt die Ergebnisse fest und prüft diese auf Kor rektheit. 2 414.191 3 Bei einem knappen Verfehlen der verantwortlich sind. 4 Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die schriftlichen Prüfungen. Sie stellt die korrigierten Prüfungen der Expertin bzw. dem Experten recht zeitig vor den mündlichen Prüfungen
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Gesetz über Strassen und Wege (GSW)
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Kanton Zug 751.14 Gesetz über Strassen und Wege (GSW) Vom 30. Mai 1996 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf Art. 61 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstras
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (V EG USG)
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Baubewilligungsbehörde8). 2 Die Bewilligungsbehörde hat dem Amt für Umweltschutz das Gesuch zur Stellungnahme zu unterbreiten. * § 15a * Betriebsbewilligung für Abfallanlagen 1 Folgende Abfallanlagen benötigen Feuerungswärmeleistung bis zu 70 kW, die mit Holz, Kohle usw. betrieben werden. 2 Die Gemeinden stellen im Rahmen dieser Kontrollen und bei der Bauab nahme sicher, dass nur typengeprüfte Heizkessel und Amt für Umweltschutz führt den Prüfperimeter für die Verschiebung von Bodenaushub. 2 Die Gemeinden stellen dem Amt für Umweltschutz die notwendigen Da ten zur Verfügung. 12. Nichtionisierende Strahlung *