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Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
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mäss gespei- cherten und gesicherten und auf den Geräten der für den Kataster verant- wortlichen Stelle durch technische Hilfsmittel in Schrift und geometrischen Zeichen lesbaren Entscheiden zu. 1) SR und Darstellungsmo- delle, die sich auf anerkannte technische Normen stützen. Er hört die Fach- stellen vorgängig an. 3 Die Geodaten- und Darstellungsmodelle müssen so gestaltet sein, dass die Geobasisdaten Geo-Informationssystem Zug 1 Die Direktion des Innern betreibt in enger Zusammenarbeit mit den Fach- stellen das GIS Zug. 2 Das GIS Zug umfasst für das ganze Kantonsgebiet a) die Geobasisdaten des Bundesrechts
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154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
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ng der Lernenden mit den oben aufgeführten Gegenständen. Die Lehrmeisterin oder der Lehrmeister stellen den von ihr oder ihm unter zeichneten Lieferschein zwecks Kostenübernahme durch den Kanton dem
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Kantonsratsbeschluss über die Aufhebung des PHZ-Konkordats per 31. Juli 2013 (Anhang 2: Vereinbarung über den Vollzug der Aufhebung des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
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deren Studienabschluss auch nach Aufhebung des Konkordats sicherzustellen. 2 Die Standortkantone stellen sicher, dass diese Studierenden weder in Be- zug auf die Qualität der Ausbildung noch in Bezug auf
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Archivgesetz
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Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2019) Id e n ti fi k a to r Rechtsgrundlage Zuständige Stellen [in Klammern: zuständige Stelle Kanton] Kanton Kanton Gemeinde 7 BGS 215.313 AGG 8 BGS 215.313 AGG 14 ARV 17 ARV
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Archivgesetz
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Zuständige Stellen G eo r e fe r e n z d a te n K a ta st e r Ö R E B Z u g a n g sb e r e c h ti g u n g D o w n lo a d -D ie n st H is to r is ie r u n g sp fl ic h t [in Klammern: zuständige Stelle Kanton]
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Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Sicherheitsdirektion
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1 Die Ämter treffen die personalrelevanten Entscheide nach Rücksprache mit dem Personalamt und stellen diese dem Personalamt zur Kenntnisnah- me zu. 2 Kann auf Stufe Amt keine Einigung mit dem Personalamt
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Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
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Kanton Zug 414.413 Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR) Vom 14. Juni 2013 (Stand 4. Februar 2017) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons
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831.511-A1-1-1.de.pdf
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Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer übernimmt im Betrieb der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers eine Stelle als ________________________________________________________ 2. Für den Arbeitsvertrag gelten die
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Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug
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der Kantonsverfassung1), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Grundlagen § 1 Bestand und Stellung 1 Der Kanton führt eine Pädagogische Hochschule. 2 Die Pädagogische Hochschule Zug ist eine öff Leistungsauftrag; c) wählt die Mitglieder des Hochschulrats und legt ihre Entschädigung fest; d) stellt die Rektorin oder den Rektor an; e) kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit tiv der Direktion für Bil- dung und Kultur zugeordnet. 2 Die Direktion für Bildung und Kultur a) stellt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung an; b) erlässt die Geschäftsordnung für den Hochschulrat;
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Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
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schreiben. § 14 Administratives und technisches Personal 1 Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb der Hoch schule sicher. § 15 Lehr und Forschungsfreiheit 1 Die Freiheit in Lehre, Forschung