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Gesetz über Geoinformation im Kanton Zug (Geoinformationsgesetz, GeoIG-ZG)
mäss gespei- cherten und gesicherten und auf den Geräten der für den Kataster verant- wortlichen Stelle durch technische Hilfsmittel in Schrift und geometrischen Zeichen lesbaren Entscheiden zu. 1) SR und Darstellungsmo- delle, die sich auf anerkannte technische Normen stützen. Er hört die Fach- stellen vorgängig an. 3 Die Geodaten- und Darstellungsmodelle müssen so gestaltet sein, dass die Geobasisdaten Geo-Informationssystem Zug 1 Die Direktion des Innern betreibt in enger Zusammenarbeit mit den Fach- stellen das GIS Zug. 2 Das GIS Zug umfasst für das ganze Kantonsgebiet a) die Geobasisdaten des Bundesrechts
154.223 - Reglement über die Abgabe und Entschädigung von Arbeitskleidern und Sicherheitsausrüstung in der Direktion des Innern
ng der Lernenden mit den oben aufgeführten Gegenständen. Die Lehrmeisterin oder der Lehrmeister stellen den von ihr oder ihm unter­ zeichneten Lieferschein zwecks Kostenübernahme durch den Kanton dem
Kantonsratsbeschluss über die Aufhebung des PHZ-Konkordats per 31. Juli 2013 (Anhang 2: Vereinbarung über den Vollzug der Aufhebung des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz
deren Studienabschluss auch nach Aufhebung des Konkordats sicherzustellen. 2 Die Standortkantone stellen sicher, dass diese Studierenden weder in Be- zug auf die Qualität der Ausbildung noch in Bezug auf
Archivgesetz
Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2019) Id e n ti fi k a to r Rechtsgrundlage Zuständige Stellen [in Klammern: zuständige Stelle Kanton] Kanton Kanton Gemeinde 7 BGS 215.313 AGG 8 BGS 215.313 AGG 14 ARV 17 ARV
Archivgesetz
Zuständige Stellen G eo r e fe r e n z d a te n K a ta st e r Ö R E B Z u g a n g sb e r e c h ti g u n g D o w n lo a d -D ie n st H is to r is ie r u n g sp fl ic h t [in Klammern: zuständige Stelle Kanton]
Verfügung über die Regelung der Zuständigkeit betreffend individuelle Personalgeschäfte bei der Sicherheitsdirektion
1 Die Ämter treffen die personalrelevanten Entscheide nach Rücksprache mit dem Personalamt und stellen diese dem Personalamt zur Kenntnisnah- me zu. 2 Kann auf Stufe Amt keine Einigung mit dem Personalamt
Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR)
Kanton Zug 414.413 Reglement über die Studiengänge der Pädagogischen Hochschule Zug (Studienreglement, StuR) Vom 14. Juni 2013 (Stand 4. Februar 2017) Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons
831.511-A1-1-1.de.pdf
Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer übernimmt im Betrieb der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers eine Stelle als ________________________________________________________ 2. Für den Arbeitsvertrag gelten die
Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug
der Kantonsverfassung1), beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Grundlagen § 1 Bestand und Stellung 1 Der Kanton führt eine Pädagogische Hochschule. 2 Die Pädagogische Hochschule Zug ist eine öff Leistungsauftrag; c) wählt die Mitglieder des Hochschulrats und legt ihre Entschädigung fest; d) stellt die Rektorin oder den Rektor an; e) kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit tiv der Direktion für Bil- dung und Kultur zugeordnet. 2 Die Direktion für Bildung und Kultur a) stellt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung an; b) erlässt die Geschäftsordnung für den Hochschulrat;
Verordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule Zug (PHV)
schreiben. § 14 Administratives und technisches Personal 1 Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb der Hoch­ schule sicher. § 15 Lehr­ und Forschungsfreiheit 1 Die Freiheit in Lehre, Forschung

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