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Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV)
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Frist von zwei Jahren je- weils auf den 30. September durch schriftliche Erklärung an die Geschäfts- stelle gekündigt werden, erstmals jedoch nach fünf Beitrittsjahren. 1) SR 173.110 6 413.19 Art. 18 Weiterdauer
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Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (V EG KVG)
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KVG-Zulassung bzw. einer gültigen ZSR-Nummer; b) die für den Vollzug von Art. 64a KVG1) zuständigen Stellen der Ein- wohner- und Bürgergemeinden; c) * das Amt für Gesundheit. 2 Das Zugriffsrecht der Leist Leistungserbringer umfasst die Daten nach § 5 Abs. 1 Bst. a–c, das Zugriffsrecht der behördlichen Stellen alle Daten nach § 5 Abs. 1. 3 Wer Daten aus der Liste bezieht, ist verantwortlich für die Einhaltung Abrufverfahren mit einem Benutzernamen und einem Passwort. Ausgenom- men davon sind die zuständigen Stellen der Bürgergemeinden, welche von der Durchführungsstelle telefonisch oder schriftlich Auskunft erhalten
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711.31-16-1.de.pdf
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zuständige Planungsbehörde beurteilt das Risiko. In ihren Interessenabwä- gungen zieht sie die Stellungnahme der Vollzugsbehörde als eine Grundlage mit ein. E 10.1.3 Im Rahmen von Baugesuchen innerhalb der Anpassungen und Fortschreibungen des kantonalen Richtplanes. A 5.1.3 Ändern sich die Verhältnisse oder stellen sich neue Aufgaben, ist der Richtplan zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen. A 6 Zielerfüllung Freiräume sowie die Gestaltung der Strassenräume. S 5.2 Dichten der Siedlungen S 5.2.1 Die Gemeinden stellen bei der Revision der Nutzungsplanung sicher, dass die Grundnutzung bei den Haltestellen der Stadtbahn
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831.521-A2-1-1.de.pdf
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Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer übernimmt im Betrieb der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers eine Stelle als ________________________________________________________ 2. Für den Arbeitsvertrag gelten die
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Übertretungsstrafgesetz (ÜStG)
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ist die Strafe Busse. 2 Die zuständige Behörde kann mit Zustimmung des Täters oder der Täterin an Stelle der ausgesprochenen Busse gemeinnützige Arbeit anordnen. 2. Einzelne Übertretungen § 5 Verunreinigung Verfahren, das die ge- büsste Person oder die von der Tat betroffene Person, Behörde oder Dienst- stelle veranlasst hat, festgestellt, dass das Ordnungsbussenverfahren trotz Ausschlussgrund durchgeführt c) * unbefugt an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Bauten, Anla- gen, Bäumen oder anderen Stellen Werbe- oder Informationsmaterial anbringt oder anbringen lässt; d) * Hundekot liegen lässt und nicht
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Übertretungsstrafgesetz (Anhang: Bussenkatalog gemäss § 15 ÜStG) (ÜStG)
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Vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoss gegen die Pflicht, als Bewilli- gungsinhaber oder dessen Stellvertreter die Einhaltung des Spiel- und Zutrittsverbots für Jugendliche unter 18 Jahren zu kontrollieren oder Anbringenlassen von Werbe- oder Informationsmate- rial an Bauten, Anlagen, Bäumen oder anderen Stellen (§ 6 Abs. 1 Bst. c ÜStG): 100.– 1.5 Vorsätzliches oder fahrlässiges Verursachen von aussergewöhnlichem
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Verordnung zum Übertretungsstrafgesetz (VÜStG)
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oder Anbringenlassen von Werbe- oder Informationsmate- rial an Bauten, Anlagen, Bäumen oder anderen Stellen (Ziff. 1.4); e) Vorsätzliches oder fahrlässiges Verursachen von aussergewöhnlichem Lärm, der über
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Verordnung betreffend das Übersetzungswesen im behördlichen Verkehr (Übersetzungsverordnung)
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Abweichungen vom Grundhonorar gemäss Vergütungstarif ist eine be- gründete Meldung an die vorgesetzte Stelle zu erstatten. 3 Die Auszahlung der Vergütung erfolgt durch das Personalamt. § 15 Vergütungstarif
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Gesetz über die Videoüberwachung im öffentlichen und im öffentlich zugänglichen Raum (Videoüberwachungsgesetz; VideoG)
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von Bildaufzeichnungen dürfen einzig speziell ausge- bildete Stellen des zuständigen Organs bezeichnet werden. 3 Neben den bezeichneten Stellen können weitere Behörden und Organe nur im Rahmen eines Straf- stehen, können die entsprechenden Bildaufzeichnungen ebenfalls ausgewertet wer- den. § 10 Berechtigte Stellen 1 Die zuständige Exekutive bezeichnet jene Stellen, die berechtigt sind, a) Bildaufzeichnungs- und und Eigentü- mer ein, auf deren Grundstücken oder an deren Bauten Eingriffe vor- gesehen sind; b) stellt ein Gesuch für den Betrieb einer Videoüberwachung bei der zu- ständigen Bewilligungsinstanz; c) betreibt
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Disziplinarordnung für die kantonalen Gymnasien, die Fachmittelschule und die Wirtschaftsmittelschule
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Geschäftsordnung erlassen. 2 Sie setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern und je einem Stellvertreter bzw. einer Stellvertreterin zusammen. 3 Die Lehrpersonen wählen aus dem Kollegium die Mitglieder der Diszipli- muss im Wiederholungsfall der Klassenlehrper- son der Schülerin oder des Schülers gemeldet werden. 3 Stellt die Klassenlehrperson eine Häufung leichter Verstösse fest, lädt sie die Schülerin bzw. den Schüler